OGH 1Ob109/24x

OGH1Ob109/24x25.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 33 Cg 32/21z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert 113.826,95 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2024, GZ 14 R 19/24b‑8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00109.24X.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin stützte ihre Wiederaufnahmeklage auf ein ihr nunmehr vorliegendes – in einem anderen Verfahren eingeholtes – Gutachten aus dem Fachbereich technische Chemie, aus dem sich ergebe, dass (woraus die Klägerin Ersatzansprüche ableitete) ein von ihr verwendetes und von der Erstbeklagten hergestelltes Intrauterinpessar mit einer 66 %igen Wahrscheinlichkeit wegen eines Materialfehlers gebrochen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage im Vorprüfungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf:

[3] 1. Die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

[4] 2. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim – hier geltend gemachten – Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, das als Wiederaufnahmegrund angeführte Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben (RS0044633 [T3, T4, T6, T9]; RS0044558). Mit welcher Wahrscheinlichkeit das Intrauterinpessar der Klägerin fehlerhaft gewesen und daher gebrochen sei, war bereits Thema des Vorprozesses. Warum es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, (auch) dazu – also zur Bruchwahrscheinlichkeit, die die Klägerin im Vorverfahren mit 68 % angab – die Einholung eines Gutachtens aus dem genannten Fachbereich zu beantragen, legte sie in ihrer Wiederaufnahmeklage nicht dar. Somit begegnet es aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen diese – ohne Verbesserungsverfahren (RS0044558 [T9]) – zurückwiesen (RS0044558 [insb T4, T6, T13, T14]).

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