European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00109.24X.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin stützte ihre Wiederaufnahmeklage auf ein ihr nunmehr vorliegendes – in einem anderen Verfahren eingeholtes – Gutachten aus dem Fachbereich technische Chemie, aus dem sich ergebe, dass (woraus die Klägerin Ersatzansprüche ableitete) ein von ihr verwendetes und von der Erstbeklagten hergestelltes Intrauterinpessar mit einer 66 %igen Wahrscheinlichkeit wegen eines Materialfehlers gebrochen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage im Vorprüfungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1. Die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
[4] 2. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim – hier geltend gemachten – Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, das als Wiederaufnahmegrund angeführte Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben (RS0044633 [T3, T4, T6, T9]; RS0044558). Mit welcher Wahrscheinlichkeit das Intrauterinpessar der Klägerin fehlerhaft gewesen und daher gebrochen sei, war bereits Thema des Vorprozesses. Warum es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, (auch) dazu – also zur Bruchwahrscheinlichkeit, die die Klägerin im Vorverfahren mit 68 % angab – die Einholung eines Gutachtens aus dem genannten Fachbereich zu beantragen, legte sie in ihrer Wiederaufnahmeklage nicht dar. Somit begegnet es aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen diese – ohne Verbesserungsverfahren (RS0044558 [T9]) – zurückwiesen (RS0044558 [insb T4, T6, T13, T14]).
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