OGH 4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 5Ob130/09t; 7Ob89/11f; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 9ObA107/14x; 3Ob157/14f; 2Ob226/14w; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f (RS0122426)

OGH4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 5Ob130/09t; 7Ob89/11f; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 9ObA107/14x; 3Ob157/14f; 2Ob226/14w; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f25.5.2023

Rechtssatz

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Normen

JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs1 Ab
JN §42 Abs1 Af
VerG 2002 §8 Abs1

4 Ob 146/07kOGH04.09.2007

Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. Vgl aber RS0119982 T2 und RS0114603 T1, wo nur mangelnde Klagbarkeit angenommen wird. (T1); Veröff: SZ 2007/140

4 Ob 168/07wOGH22.01.2008
7 Ob 52/08kOGH09.04.2008
6 Ob 174/07tOGH13.09.2007

Gegenteilig; Bem: Siehe auch RS0120837. (T2)

6 Ob 179/08dOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T3)<br/>Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4)

6 Ob 189/08zOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar. (T5)

6 Ob 280/08gOGH27.02.2009

Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T6)

8 Ob 138/08iOGH18.06.2009

Beis wie T6; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T7)

6 Ob 117/09pOGH02.07.2009

Beis wie T6

4 Ob 73/09bOGH14.07.2009
4 Ob 77/09sOGH29.09.2009
6 Ob 194/09mOGH16.10.2009

Beis wie T6

5 Ob 130/09tOGH24.11.2009

Beisatz: ... überhaupt ohne Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung oder vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung ... (T8)

7 Ob 89/11fOGH28.09.2011

Veröff: SZ 2011/120

3 Ob 108/11wOGH24.08.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassene Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vlbg Raumplanungsgesetz. (T9)

7 Ob 172/11mOGH09.11.2011

Veröff: SZ 2011/134

7 Ob 119/11tOGH28.09.2011

Veröff: SZ 2011/121

4 Ob 99/11dOGH22.11.2011
2 Ob 105/11xOGH10.11.2011
9 ObA 107/14xOGH27.11.2014
3 Ob 157/14fOGH18.02.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/7

2 Ob 226/14wOGH13.05.2015

Auch; Beisatz: Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig. (T10)<br/>Veröff: SZ 2015/45

5 Ob 251/15wOGH18.05.2016
10 Ob 67/16zOGH11.10.2016

Auch

4 Ob 240/18zOGH20.12.2018

Auch

8 Ob 56/19xOGH27.06.2019
1 Ob 42/20pOGH26.03.2020
3 Ob 64/20pOGH29.05.2020

Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T11)

2 Ob 25/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung des Schlichtungsantrags wegen Unzuständigkeit unter Berufung auf eine nichtige Statutenbestimmung. (T12)

3 Ob 34/23fOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00146_07K0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)