Normen
ZPO §599 Abs2
VerG §4 Abs2 litj
VerG 2002 §8 Abs1
7 Ob 110/00b | OGH | 14.12.2000 |
Veröff: SZ 73/199 |
8 Ob 78/06p | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002.) (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/136 |
7 Ob 139/07b | OGH | 04.07.2007 |
Vgl auch; Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T2) |
7 Ob 52/08k | OGH | 09.04.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T3)<br/>Bem: Siehe RS0122426. (T4) |
6 Ob 174/07t | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Die mangelnde Klagbarkeit kann nur über entsprechenden Einwand wahrgenommen werden. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0120837. (T6) |
6 Ob 179/08d | OGH | 01.10.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T7)<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht - Juni 2016 (T8) |
8 Ob 138/08i | OGH | 18.06.2009 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T9) |
5 Ob 130/09t | OGH | 24.11.2009 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9 |
3 Ob 108/11w | OGH | 24.08.2011 |
Gegenteilig; Beis wie T1 |
7 Ob 172/11m | OGH | 09.11.2011 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/134 |
5 Ob 251/15w | OGH | 18.05.2016 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
4 Ob 146/07k | OGH | 04.09.2007 |
vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T10)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T11) |
4 Ob 240/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 56/19x | OGH | 27.06.2019 |
Gegenteilig; Beisatz: Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 8 VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. (T12) |
8 Ob 77/20m | OGH | 28.09.2020 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10 |
1 Ob 83/22w | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0070OB00110_00B0000_001
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