OGH 2Ob2107/96h; 1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 3Ob289/05d; 9Ob128/06y; 8Ob167/09f; 8Ob9/10x; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 5Ob35/11z; 2Ob198/11y; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 3Ob49/12w; 4Ob67/12z; 1Ob188/12x; 2Ob238/12g; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 7Ob210/14d; 7Ob221/14x; 8Ob93/14f; 3Ob108/16b; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 2Ob133/16x; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob137/18f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 3Ob239/19x; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob19/20g; 1Ob64/23b (RS0102779)

OGH2Ob2107/96h; 1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 3Ob289/05d; 9Ob128/06y; 8Ob167/09f; 8Ob9/10x; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 5Ob35/11z; 2Ob198/11y; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 3Ob49/12w; 4Ob67/12z; 1Ob188/12x; 2Ob238/12g; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 7Ob210/14d; 7Ob221/14x; 8Ob93/14f; 3Ob108/16b; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 2Ob133/16x; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob137/18f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 3Ob239/19x; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob19/20g; 1Ob64/23b23.5.2023

Rechtssatz

Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen.

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1304 F

2 Ob 2107/96hOGH13.06.1996
1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Vgl auch

7 Ob 118/97xOGH24.09.1997

Auch

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versprechen einer 70 %igen Rendite. (T1)<br/>Beisatz: Eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kann kaum auf Dauer realisierbar sein (vgl auch 1 Ob 2389/96x). (T2)

7 Ob 166/99hOGH14.07.1999

Auch

3 Ob 289/05dOGH30.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, wann generell ein geschädigter Anleger Wertpapiere verkaufen muss, um nicht dem Einwand eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sein, und ob er allenfalls vor Ablauf der vereinbarten Veranlagungsdauer gar nicht verkaufen dürfte erörtert, aber nicht abschließend beantwortet. (T3)

9 Ob 128/06yOGH15.11.2006

Beisatz: Die einschränkende Auslegung, dass ein Mitverschulden des Anlegers nur dann angenommen werden könne, wenn dieser bei Vertragsabschluss „hervorragende Kenntnisse" auf dem Anlagesektor besessen habe, ist aus der genannten Rechtsprechung nicht ableitbar. (T4)

8 Ob 167/09fOGH18.02.2010

Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. (T5)

8 Ob 9/10xOGH04.11.2010

Vgl auch; nur T5

8 Ob 132/10kOGH29.06.2011

Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Nichtbeachtung von Informationsmaterial. (T6)

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtlesen von Risikohinweisen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/84

5 Ob 35/11zOGH27.04.2011

Auch; nur T5

2 Ob 198/11yOGH22.12.2011

nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7

4 Ob 16/12zOGH28.02.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder etwa eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8)<br/>Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T9)

5 Ob 246/11dOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 49/12wOGH14.06.2012

Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert. (T10)

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl

1 Ob 188/12xOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T8

2 Ob 238/12gOGH20.12.2012

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments kein Mitverschulden dadurch zur Last falle, dass sie die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen habe. (T11)

9 Ob 50/12mOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

4 Ob 135/13aOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

2 Ob 17/13hOGH13.02.2014

Vgl; Beisatz: Hier aber kein Mitverschulden, wenn sich der Kläger eigenen Bedenken zuwider vom wiederholten fachkundigen Rat der Beklagten überzeugen ließ. (T12)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 221/14xOGH30.04.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt aber nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben. (T13)<br/>Veröff: SZ 2015/105<br/>

3 Ob 108/16bOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T8

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Vgl auch

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/53

2 Ob 133/16xOGH28.09.2017

Auch

1 Ob 112/17bOGH29.11.2017

Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Eine Minderung des Schadenersatzes kommt nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht. (T14)

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 137/18fOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T14

9 Ob 94/18sOGH15.05.2019

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13

1 Ob 78/19fOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Liegt der Anlageentscheidung auch eine den Klägern vorwerfbare Sorglosigkeit zugrunde, kommt grundsätzlich auch bei fehlender „Korrelation“ zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler eine Minderung des Ersatzes wegen Mitverschuldens in Betracht. (T15)

7 Ob 106/19tOGH16.12.2019

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: 50 % Mitverschulden bei Erwerb von Beteiligungen. (T16)

3 Ob 239/19xOGH22.01.2020
1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die zu 1 Ob 112/17b und 1 Ob 137/18f vertretene Rechtsansicht (T14) wurde nicht aufrecht erhalten (so schon 1 Ob 78/19f). (T17)<br/>Beisatz: Das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise begründet aber nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers. (T18)

3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Beis wie T18

8 Ob 19/20gOGH23.10.2020

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 64/23bOGH23.05.2023

Beisatz wie T8; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: ehemalige Bankangestellte glaubte den Beteuerungen der Beklagten, dass die im Internet kursierenden Artikel über eine Unsicherheit der Veranlagung falsch und rufschädigend seien sowie dass Gold in einem Banktresor unterversichert und unsicher sei. Die Beklagten erläuterten das Geschäftsmodell der Veranlagung zudem plausibel. (T19)<br/>Beisatz: Aus dem Hinweis, eine Investition des Goldes in eine andere Veranlagung wäre „vorteilhafter“, ergibt sich nicht, dass die Erstbeklagte der Klägerin zu einer risikoärmeren Veranlagung geraten oder von der tatsächlichen Veranlagung gar abgeraten hätte. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_0020OB02107_96H0000_001

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