OGH 1Ob2389/96x

OGH1Ob2389/96x29.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Mag.Günther Schmied und Mag.Dr.Georg Seebacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Dr.Sonja Hackenberger-Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 69.300,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3. September 1996, GZ 5 R 267/96p-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse des Vertreters am Zustandekommen des Vertrages ebenso wie ein besonderes die Vertragsverhandlungen beeinflussendes Maß an persönlichem Vertrauen zu einer kumulativen Verantwortlichkeit von Vertretenem und Vertreter führen kann (SZ 57/37; SZ 56/135; JBl 1997, 37 u.a.). Sowohl in SZ 56/135 als auch in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 5 Ob 506/96 = JBl 1997, 37 wurde jedoch unzweifelhaft klargestellt, daß dieses Eigeninteresse nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden muß, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte (vgl SZ 61/160). Die bloße Tatsache, daß der Beklagte seinen gesamten Lebensunterhalt durch Provisionen aus der Vermittlung des Ankaufs von "letters" der den Vertrag schließenden Gesellschaft verdiente, reicht daher zur Begründung einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht aus.

Soweit Bestimmungen der StGB gleichzeitig Schutzgesetze sind, muß auch für das Zivilrecht, sofern sich der Geschädigte auf die strafrechtliche Norm stützt, Vorsatz bzw Sorgfaltswidrigkeit all jenes umfassen, was das StGB fordert (Reischauer in Rummel ABGB2, RdZ 7 zu § 1311). Der Kläger hat aber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß die Veranlagung Wesensmerkmale eines Glücksspieles aufgewiesen habe und dies dem Beklagten bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Daß letzteres sich auch sonst nicht aus dem Beweisverfahren ergeben hat, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen § 168 StGB als Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) haftungsbegründend sein könnte.

Ebenso ist den Vorinstanzen zu folgen, daß der Beklagte auch nach dem äußeren Erscheinungsbild seines Auftretens nicht einem zu bestmöglicher Beratung verpflichteten Anlage- oder Vermögensberater gleichgesetzt werden kann, weshalb ein ihm zurechenbarer (vgl WBl 1994, 378) Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 1299 ABGB nicht vorliegt. Daß eine Anlageform mit einer angeblich in kurzer Zeit realisierbaren Rendite von 70 % risikoträchtig ist, mußte auch dem Kläger klar sein (ÖBA 1996, 228). Daß der Beklagte darüber hinausgehendes sicheres Wissen über risikoerhöhende Faktoren gehabt hätte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Hinweis des Beklagten, es handle sich um "eine sichere Sache", er habe selbst investiert, die Vertragsverhandlungen auf eine besondere, über das Maß an Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner setzt (WBl 1994, 378), hinausgehende Vertrauensbasis gestellt habe.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte