Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.080,37 EUR (darin 346,73 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger kaufte am 17. 1. 2007 505 Stück „MEL Papiere“ zu einem Kurs von 19,80 EUR und am 5. 2. 2007 101 Stück „MEL Papiere“ zu einem Kurs von 19,70 EUR. Beide Kläger gemeinsam kauften am 17. 1. 2007 und am 5. 2. 2007 1.515 Stück „MEL Papiere“ zu einem Kurs von 19,80 EUR und 303 Stück „MEL Papiere“ zu einem Kurs von 19,70 EUR, die sie noch halten. Bei diesen Veranlagungen wurden die Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten betreut, der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten agierte. Die Beklagte verfügte als Wertpapierdienstleisterin über eine Konzession der Österreichischen Finanzmarktaufsicht zur Anlageberatung bzw zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen. Zwischen 12. 2. 2007 und 10. 10. 2007 verkaufte der Erstkläger aus seinen Depots 43,78 Stück seiner Wertpapiere, wofür er 720,90 EUR lukrierte. Er hält noch 562,22 Stück. Am 17. 12. 2009 erhielt er eine Dividendenzahlung von 281,11 EUR, am 31. 12. 2009 und 30. 6. 2010 eine solche von je 16,87 EUR. Am 17. 12. 2009 erhielten die Kläger für die gemeinsam erworbenen Wertpapiere eine Dividende von 909 EUR, am 31. 12. 2009 und am 30. 6. 2010 eine Dividende von je 54,54 EUR.
Am 28. 7. 2011 bezahlte die Meinl Bank AG 13.000 EUR an die Kläger aufgrund eines Vergleichs im Verfahren 17 Cg 1/10v des Handelsgerichts Wien aus den auch hier zugrunde liegenden Geschäften; davon entfielen auf das gemeinsame Wertpapierdepot 9.744,80 EUR und auf die vom Erstkläger allein erworbene Anlage 3.255,20 EUR.
Mit der am 23. 7. 2010 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte dem Erstkläger für jedwede Schäden, insbesondere Kursverluste hafte, die aus seinem Investment resultierten, und dass sie beiden Klägern für jedwede Schäden, insbesondere Kursverluste hafte, die aus ihrer gemeinsamen Veranlagung resultieren. Der Anlageberater habe ihnen zugesagt, dass die Veranlagung risikolos und kapitalsicher sei. Entgegen diesen für den Erwerb kausalen Zusagen sei im Spätsommer 2007 ein massiver Kursverlust der Wertpapiere eingetreten. Bei der nach dem Kenntnisstand des Anlageberaters gebotenen Aufklärung über das mit der Wertpapieranlage verbundene Risiko eines Totalverlustes oder erheblichen Verlustes hätten sie dieses Investment nicht vorgenommen. Da ihr ‑ von der Beklagten grob fahrlässig verursachter ‑ Schaden noch nicht endgültig bezifferbar sei, hätten sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Kläger hätten bereits Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen gehabt, ihr Erfüllungsgehilfe habe sie ordnungsgemäß beraten, ihnen keine Kapitalsicherheit zugesagt und sie über das mit der Wertpapierveranlagung verbundene Risiko eines Kursverlustes aufgeklärt. Die Kläger hätten dieses ihnen bekannte Risiko bewusst in Kauf genommen. Die Wertpapiere seien ex-ante als eine nicht besonders risikoträchtige Veranlagung zu bewerten gewesen. Der außergewöhnliche, auf interne Malversationen zurückzuführende Kursverfall ab Sommer 2007 sei auch für einen sorgfältigen Anlageberater nicht vorhersehbar gewesen. Überdies hafte die Beklagte vertraglich für leichte Fahrlässigkeit nicht. Die Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie schriftliche Risikohinweise nicht gelesen hätten, dem Erstkläger als erfahrenen Manager und Unternehmer sowie Wertpapieranleger die behauptete Fehlberatung hätte auffallen und auch bekannt sein müssen, dass die von ihm angestrebte höhere Rendite zwingend mit einem höheren Risiko verbunden sei.
In der Verhandlung am 1. 2. 2011 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens. Die Beklagte verzichtete auf die Einrede der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 17 Cg 1/10v des Handelsgerichts Wien. Mit Schriftsatz vom 17. 8. 2011 erhoben die Kläger nach vergleichsweiser Erledigung des genannten Verfahrens ein Eventualbegehren auf Naturalrestitution (Zahlung von 8.117,35 EUR sA an den Erstkläger und von 26.462,04 EUR sA an beide Kläger jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere) mit der Begründung, sie hätten im nunmehr verglichenen Verfahren gegen die Meinl Bank AG eine irrtumsrechtliche Rückabwicklung der Wertpapiergeschäfte angestrebt, weshalb ihnen im vorliegenden Rechtsstreit ein sofortiges Begehren auf Naturalrestitution nicht möglich gewesen sei. Auch sei ihnen erst während des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien bekannt geworden, dass der Beklagten Beratungsfehler anzulasten seien.
Die Beklagte bestritt auch das Eventualbegehren. Dieses Leistungsbegehren hätte „von Anfang an“ gestellt werden können und sei ‑ ausgehend vom Eintritt des Schadens im Spätsommer 2007 ‑ verjährt. Nach Eintritt der Kursverluste im Juli 2007 seien den Klägern alle für das Erheben eines Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umstände bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Feststellung ab und gab dem Eventualbegehren auf Leistung in der Hauptsache zur Gänze samt Zinsen ab 17. 8. 2011 statt; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Es stellte unter anderem fest:
Die Anlageentscheidung erfolgte auf Grund von Gesprächen zwischen dem Erstkläger und dem Erfüllungsgehilfen der Beklagten, zwischen denen ein großes Vertrauensverhältnis bestand. Der Kläger hat eine Ausbildung als Maschinenbauingenieur und war beruflich für verschiedene Aktiengesellschaften im operativen Geschäft tätig. Er wusste, was Aktien sind, dass diese Kursschwankungen unterliegen können, und dass Unternehmen in Konkurs gehen können. Er ist aber kein Aktienexperte und verfügt über keine Detailkenntnisse zum Aktienmarkt. Vom Erfüllungsgehilfen der Beklagten um seine Veranlagungsvorstellungen befragt gab der Erstkläger immer an, er wünsche einen unbedingten Kapitalerhalt und, Kapitalsicherheit vorausgesetzt, eine um zwei bis drei Prozent über dem Sparbuchzinssatz liegende Rendite. Der Berater, ein zertifizierter Anlageberater, empfahl MEL und bezeichnete diese Anlage als mündelsicher und versicherte, dass kein Risiko bestehe. Hinter dem Produkt stehe die Meinl-Gruppe, ein österreichisches Unternehmen mit seriös handelnden Personen. Das Schlimmste was passieren könne wäre eine Nullverzinsung, der Kapitalerhalt sei garantiert. Der Erstkläger vertraute diesen Aussagen und entschloss sich im Hinblick darauf sowie infolge seines Vertrauens zum Berater zu dieser Investition. Der Kläger erhielt von seinem Berater zwar schriftliche Unterlagen über MEL, erklärte aber zugleich, dass darin nur „das Übliche“ stehe und man das nicht im Detail erörtern müsse. Hätten die Kläger nicht in MEL investiert, hätten sie statt dessen ein Sparbuch gewählt. Hätten die Kläger um die Möglichkeit eines Kapitalverlusts gewusst, hätten sie den Kauf nicht getätigt. Der Berater füllte die erforderlichen Papiere aus und erklärte, dass Risikohinweise nur für „normale Aktien“ gälten, nicht aber für MEL, das ja mündelsicher sei. Der Erstkläger las das Ankaufsformular vor Unterfertigung nicht durch. Zur Urkunde mit dem Anlageprofil kommentierte der Berater, dieses Papier sei praktisch unwichtig; er kreuzte mit dem Erstkläger die Risikobereitschaft „gering“ an, weil es keine Wahlmöglichkeit für „nicht risikobereit“ gab. Dem Erstkläger war geringes Risiko schon zu hoch, im Hinblick auf die Erklärungen des Beraters, dass kein Risiko bestehe, war ihm dies aber egal. Die Kläger haben erstmals im Spätsommer 2007 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass bei Verletzung der Pflichten aus dem WAG Schadenersatz verlangt werden könne. Der Anlageberater habe die Kläger grob fahrlässig falsch beraten, was dazu geführt habe, dass die Kläger, die ein Produkt mit Kapitalgarantie erwerben wollten, eine Anlageform gewählt hätten, die zu einem beträchtlichen Verlust geführt habe. Die Kläger hätten das Produkt bei korrekter Beratung nicht erworben. Das im Jahr 2011 erhobene Eventualbegehren sei nicht verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses ‑ nur von der Beklagten angefochtene - Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Verjährung des Eventualbegehrens sei nicht eingetreten, da erst nach Beendigung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien im vorliegenden Verfahren die Erhebung eines Leistungsbegehrens tunlich gewesen sei. Ein Beratungsfehler der Beklagten liege vor, da der Erstkläger zwar in hohen Positionen im operativen Geschäft für Aktiengesellschaften tätig gewesen sei, er jedoch in Bezug auf das Anlagegeschäft kein spekulierender Kunde gewesen sei, sondern eine kapitalsichere Anlage gewollt habe. Im Hinblick auf die Äußerungen des Beraters, der Mündelsicherheit der Anlage zugesichert habe, liege kein Mitverschulden vor.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Verjährungsfrage einer Klarstellung bedarf; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (4 Ob 140/12k mwN; RIS‑Justiz RS0125829).
2. Das Begehren auf Geldersatz setzt im Allgemeinen voraus, dass die Kläger das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft haben und dann den Differenzschaden geltend machen (4 Ob 67/12z; RIS‑Justiz RS0120784). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3. Entschließt sich der Geschädigte ‑ wie hier ‑, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0120784 [T22]).
4.1. Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat in Anlegerschadensfällen ein Feststellungsinteresse des Anlegers dann bejaht, wenn er das erworbene Anlageprodukt noch nicht veräußert und weder rechnerischen Geldersatz noch „Naturalrestitution“ in Form einer beidseitigen Rückabwicklung begehrt hatte; der Ersatzanspruch könne nämlich vor der Realisierung nicht beziffert werden (9 Ob 53/03i; 8 Ob 123/05d).
4.2. Diese Rechtsprechung, die praktisch von einem unbeschränkten Wahlrecht zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren ausgegangen war, ist zwischenzeitig allerdings als überholt zu betrachten (vgl zum Folgenden 6 Ob 53/13g = ecolex 2013, 1060 [Wilhelm] mwN). In den Folgejahren verneinte nämlich der Oberste Gerichtshof - dem Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens folgend - die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens des Anlegers dann, wenn ihm die Möglichkeit einer Leistungsklage offenstand. Ein Feststellungsinteresse in Anlegerschadensfällen ist dabei zwar nicht immer zu verneinen; es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen eine „Naturalrestitution“ als untunlich beurteilt werden muss, beispielsweise wenn es um komplexe Finanzprodukte mit mehreren Vertragspartnern geht. Ein Feststellungsinteresse ist auch immer dann zuzubilligen, wenn nach dem Sachverhalt konkrete zukünftige, mit einer Leistungsklage nicht erfassbare Schäden zumindest nicht ausgeschlossen sind. Jedenfalls ist aber Voraussetzung dafür, dass der Anleger sein Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihm die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihm aus dem Anlassfall erwachsen könnten (RIS‑Justiz RS0127761 [T1], RS0120784 [T23]).
5.1. Die Kläger haben die Berechtigung des Feststellungsinteresses allein damit begründet, dass sie im bereits anhängigen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die Meinl Bank AG irrtumsrechtliche Rückabwicklung und schadenersatzrechtliche Naturalrestitution begehrt hätten und daher nicht gleichzeitig auch von der hier Beklagten die Rückgabe im Rahmen eines Leistungsbegehrens auf Naturalrestitution anbieten hätten können.
5.2. Ob diese Argumentation, der das Berufungsgericht gefolgt ist, zutrifft, bedarf hier aus folgender Überlegung keiner näheren Prüfung:
5.3. Das Berufungsgericht ist auf Tatsachenebene davon ausgegangen, dass die Kläger, hätten sie nicht das ihr von der Beklagten vorgeschlagene Modell gewählt, eine das Kapital erhaltende Anlageform gewählt. In einem solchen Fall hätten die Kläger ‑ nach der nunmehrigen Rechtsprechung ‑ aber von Anfang an nicht eine Feststellungs-, sondern eine Leistungsklage erheben müssen (4 Ob 67/12z). Dass ihnen dies auch möglich war, zeigt die Erhebung ihres (Eventual-)Leistungsbegehrens am 17. 8. 2011. Die Kläger haben sodann die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht nicht angefochten.
5.4. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen war den Klägern im Spätsommer 2007 bekannt, dass die von ihnen erworbenen Zertifikate einen enormen Kursverlust erlitten hatten. Zu diesem Zeitpunkt begann somit für sie die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, weshalb zwar die vorliegende Feststellungsklage noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht, das (Eventual-)Leistungsbegehren jedoch erst nach deren Ablauf erhoben wurde. Dennoch hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Leistungsbegehrens unter Hinweis auf das fristgerechte Feststellungsbegehren verneint.
5.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs führt zwar ein Feststellungsbegehren innerhalb der Verjährungsfrist nicht zwingend dazu, dass (auch) ein späteres Leistungsbegehren als fristgerecht anzusehen wäre; den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nämlich nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil dar, weshalb eine Unterbrechung nicht eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0034655). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits auch klargestellt, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens dann nicht schadet, wenn dieses nach Erhebung des deckungsgleichen Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0034700). Ein dem vergleichbarer Fall liegt hier vor:
5.6. Die Kläger haben ‑ entsprechend einer früher unklaren beziehungsweise schwankenden Rechtsprechung ‑ Feststellungs- und Leistungsbegehren aufrecht bestehen gelassen, wobei jedoch Ziel beider Begehren der Ersatz des aus dem Erwerb des Anlageprodukts entstandenen Schadens gewesen ist; diesen haben die Kläger auch (im Rahmen des Eventualleistungsbegehrens) beziffert. Dass dieser Schaden ‑ nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ‑ von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist (so schon 6 Ob 53/13g). Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend die Verjährung des Leistungsbegehrens verneint.
6.1. Soweit die Rechtsmittelwerberin auch in dritter Instanz an einem Mitverschulden der Kläger festhält, ist sie auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen. Danach kann zwar grundsätzlich ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mildert, was etwa dann der Fall ist, wenn dem Kunden auf Grund seines Wissensstandes die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen oder Informationsmaterial nicht beachtet bzw Risikohinweise nicht gelesen werden (RIS-Justiz RS0102779; 4 Ob 16/12z).
6.2. Im Anlassfall fällt aber ins Gewicht, dass zwischen dem Erfüllungsgehilfen der Beklagten und dem Erstkläger ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und dass der Berater dem Erstkläger gegenüber die Bedeutung des Informationsmaterials sowie der schriftlichen Unterlagen heruntergespielt hat, indem er wiederholt die Mündelsicherheit der Anlage betont hat. Zutreffend haben die Vorinstanzen deshalb eine Sorglosigkeit der Kläger in eigenen Angelegenheiten verneint.
6.3. Damit war aber der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)