OGH 9Ob50/12m

OGH9Ob50/12m24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** P***** und 2. J***** P*****, beide Pensionisten, *****, beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. M***** Z*****, und 2. V***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Dr. Christina Gesswein-Spiessberger, Rechtsanwältin in Gmunden, wegen 43.352,23 EUR sA (Revisionsinteresse 42.706,23 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 13. September 2012, GZ 3 R 152/12s-38, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Mai 2012, GZ 37 Cg 43/10y-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich in ähnlich gelagerten Fällen (10 Ob 30/11a, 4 Ob 70/11i, 4 Ob 140/12k und [jüngst] 10 Ob 7/12w vom 29. 1. 2013 und 7 Ob 178/11v vom 18. 2. 2013) mit der hier ua zu beurteilenden Unternehmensanleihe bereits befasst und das Bestehen einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko durchwegs bejaht. Dabei wurden die Anlageberater (aufgrund der [unzutreffenden] Darstellung, dass kein [relevantes] Emittentenrisiko bestehe) jeweils - abgesehen von einer zu 10 Ob 30/11a ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht - zum Ersatz des Schadens (Rückzahlung der Kapitalanlage) verpflichtet.

In 10 Ob 30/11a wurde klargestellt, dass - ausgehend von dem Wunsch der dortigen Klägerin nach einer „sicheren Anlage“ - das für sie wesentliche Risiko (infolge der zugesagten „Kapitalgarantie“ von 100 % des eingesetzten Kapitals) nicht in der Entwicklung der zugrunde gelegten Basiswerte („Kursrisiko“), sondern in der Bonität des Emittenten gelegen sei; habe doch die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Zertifikat am Ende dessen Laufzeit alleine davon abgehangen, dass der Emittent zu diesem Zeitpunkt willens und in der Lage sein würde, seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachzukommen. Um der Klägerin die angemessene Bewertung der Kapitalgarantiezusage zu ermöglichen, sei der Berater daher zur ausreichend detaillierten Information über den Garantiegeber und die Garantie verpflichtet. Die gegenteilige Ansicht, es sei infolge Kapitalgarantiezusage gar keine spekulative Kapitalanlage gegeben, sodass kein Aufklärungsbedarf bestehe und sich auch ein Hinweis auf das verbleibende „allgemeine Insolvenzrisiko“ erübrige, wurde somit im Hinblick auf diese Beratungspflicht ausdrücklich abgelehnt.

In 10 Ob 7/12m wurde ausgeführt, dass es bei Bestehen einer Einstufung in eine höhere Risikoklasse jedenfalls Teil einer vollständigen, richtigen und sorgfältigen Beratung sei, dass der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtere und ihn über deren Bedeutung und Auswirkung auf das verfolgte Anlageziel aufkläre. (Auch) In dem zu 10 Ob 30/11a entschiedenen Fall sei daher evident gewesen, dass das von der Klägerin verfolgte Anlageziel und die Einstufung des in Aussicht genommenen Produkts in die höchste Risikoklasse („spekulativ mit Totalverlust-Risiko“) nicht in Einklang gestanden sei. Dies erfordere besondere Beratungsleistungen.

Auch in 10 Ob 7/12w wurde daher konsequenterweise die Auffassung vertreten, dass die Einstufung in die Risikoklasse 4 als „spekulativ mit Totalverlust-Risiko“ die Annahme eines (wesentlich) höheren als nur eines abstrakt-theoretischen, jedoch praktisch zu vernachlässigenden Bonitätsrisikos indiziere. Daher seien zu den nötigen Informationen im Rahmen der Beratung zu der - in diesem Fall noch vor Inkrafttreten des WAG 2007 [1. 11. 2007] erworbenen - Anleihe auch jene über das Bonitätsrisiko zu zählen. Es liege nämlich auf der Hand, dass ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünsche, für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen solle, ausreichend Informationen darüber benötige, wie groß die Chancen seien, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. Das seien etwa Informationen über die Stärke, Stabilität und Prognostizierbarkeit der laufenden Finanz- und Ertragskraft der Emittentin. Weiters würden Informationen darüber erforderlich sein, wie die gegebenen Gelder investiert bzw welches Konzept hinter der Veranlagung stehe. Wesentliche Bedeutung werde auch der Risikostreuung und der Managementqualität zukommen, sowie dem Umstand, ob Hinweise auf eine hohe Verschuldung bekannt seien etc. Nur durch Aufklärung über diese und allenfalls weitere Gegebenheiten werde ein Kunde imstande sein, das Bonitätsrisiko selbst einzuschätzen. In diesem Umfang sei ein Schutzbedürfnis des Kunden nach Aufklärung zu bejahen.

In der jüngsten Entscheidung 7 Ob 178/11v wurde ebenfalls eine schuldhaft (grob fahrlässig) rechtswidrige Handlung des Anlageberaters darin gesehen, ein offenkundig ungeeignetes Papier empfohlen zu haben. Nach den klaren Vorgaben (Anlagezielen) der dortigen Klägerin hätte ihr der Berater nämlich jedenfalls, also auch dann vom Kauf der Anleihe abraten müssen, wenn ihm das Emittentenrisiko nur „vernachlässigbar gering“ erschienen wäre, weil diese Unternehmensanleihe keines der drei „Geeignetheitskriterien“ des § 44 Abs 2 WAG 2007 (siehe Punkt 4.1 in 7 Ob 178/11v) erfüllt habe. Auch wenn zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anleihen noch nichts auf die sich ca ein Jahr später abzeichnende massive Verschlechterung der finanziellen Lage der Emittentin hingewiesen und es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass über die Emittentin das Konkursverfahren eröffnet werden würde, sei daher für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen.

Mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0112921 ua) nicht bereits geklärt wurde. Im Übrigen sind die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung einzelfallbezogen von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen (7 Ob 5/12d; RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Bei der Beurteilung des Umfangs der Beratungs- und Aufklärungspflichten handelte es sich daher grundsätzlich um eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (7 Ob 5/12d; RIS-Justiz RS0106373). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedoch hier nicht vor.

Da die Kläger keine spekulative Veranlagung mit hohen Kursschwankungen und eventuellem Totalverlustrisiko wollten, sondern Wert auf eine kapitalerhaltende Anlage mit einer etwas höheren Rendite (3-6 %), als man sie zum damaligen Zeitpunkt auf einem Sparbuch erzielen konnte, legten, haben sie durch die gesamte Kapitalanlage von Wertpapieren der Risikoklassen 2-4 eine Veranlagung vermittelt erhalten, die nicht ihrem Anlageziel und ihrer Risikobereitschaft entsprochen haben. Dass die Emittentin der (auch) gegenständlichen Unternehmensanleihen, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. 3. 2009 der Konkurs eröffnet wurde, eine 100%ige Kapitalgarantie abgegeben hat, ist nicht entscheidungsrelevant, weil im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser der Risikoklasse 4 zugehörigen Wertpapiere über das praktisch einzige, aber hohe Risiko, nämlich die Insolvenz der Emittentin, ein besonderer Aufklärungsbedarf bestanden hat. Diesem ist die Beklagte bzw sind die Nebenintervenienten als ihre Erfüllungsgehilfen nicht nachgekommen. Die Kläger sind vielmehr in ihrem Glauben, durch die Zeichnung der Unternehmensanleihe eine zu 100 % kapitalgarantierte Anleihe zu erwerben, dadurch bestätigt worden, dass ihnen der Anlageberater erklärte, Immobilienwertpapiere seien besonders sicher, weil Immobilien immer wertgesichert seien. Auch im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte daher nicht darauf berufen, dass sie die Kläger über das Bonitäts- bzw Insolvenzrisiko der Emittentin gar nicht aufklären hätte müssen.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Empfehlung der offenkundig ungeeigneten Wertpapiere stelle eine - gemessen am Maßstab des § 1299 ABGB - grob fahrlässige rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar (vgl 7 Ob 178/11v; 10 Ob 7/12w mwN), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Verschuldensgrades hat immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RIS-Justiz RS0087606; RS0105331). Eine solcherart korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Beklagte mit ihrer Argumentation, die von ihr vermittelten Unternehmensanleihen wären aufgrund der bestehenden Kapitalgarantie grundsätzlich für die Kläger geeignet gewesen, aber nicht aufzuzeigen.

Im vorliegenden Fall steht auch fest, dass sich gerade das - vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasste - Insolvenzrisiko durch den Konkurs der Emittentin verwirklicht hat. Schadenskausale Veruntreuungshandlungen von Organen der Emittentin hat die Beklagte nicht konkretisiert, sondern sie hat nur ganz allgemein darauf hingewiesen, dass keine unrichtige Beratung zur behaupteten Vermögenseinbuße der Kläger geführt habe, sondern ausschließliche Ursache für den von den Klägern erlittenen Verlust des eingesetzten Kapitals die Machenschaften bzw die äußerst fahrlässige Finanzgebarung der Emittentin bzw der dahinter stehenden Personen gewesen seien, die auch Gegenstand von Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien seien. Aus diesen Gründen kommt es auf die Ursachen für das Scheitern der Emittentin nicht an, sondern es bleibt beim Einstehenmüssen für das schon genannte Insolvenzrisiko (so auch 10 Ob 7/12w). Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage der Gültigkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses für bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden ist zufolge grober Fahrlässigkeit nicht erheblich.

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist ebenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0102779 [T8]; RS0078931). Die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen bedarf im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur. Dass das Nichtbeachten von schriftlichen Risikohinweisen angesichts einer insgesamt grob fahrlässigen Fehlberatung nicht zwingend ein relevantes Mitverschulden des Kunden begründen muss, wurde bereits in 4 Ob 62/11p und 7 Ob 5/12d als im Einzelfall durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckte Rechtsansicht beurteilt. Dass das Nichtlesen von Risikohinweisen - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - auch als Mitverschulden gewertet werden kann (4 Ob 67/12z), begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, sondern unterstreicht nur die Einzelfallbezogenheit.

Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Sie war daher zurückzuweisen.

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