OGH 4Ob72/91; 4Ob76/91; 4Ob84/91; 4Ob3/92; 1Ob33/92; 1Ob616/92; 4Ob126/92; 7Ob526/95; 3Ob81/95 (RS0044238)

OGH4Ob72/91; 4Ob76/91; 4Ob84/91; 4Ob3/92; 1Ob33/92; 1Ob616/92; 4Ob126/92; 7Ob526/95; 3Ob81/954.12.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist.

Normen

ZPO §528 C1

4 Ob 72/91OGH09.07.1991
4 Ob 76/91OGH09.07.1991

nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. (T1) Veröff: RZ 1993/69 S 179

4 Ob 84/91OGH09.07.1991
4 Ob 3/92OGH17.12.1991

Auch; Beisatz: Nintendo (T2)

1 Ob 33/92OGH22.10.1992
1 Ob 616/92OGH11.11.1992

Auch; Veröff: JBl 1993,459

4 Ob 126/92OGH23.03.1993
7 Ob 526/95OGH14.06.1995

nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T3); Beisatz: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Hier: Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die Frage der Bezeichnung der beklagten Partei, Punkt drei behandelt eine Zuständigkeitsfrage und Punkt 4. betrifft das Problem des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache. (T4)

3 Ob 81/95OGH30.08.1995

nur T3; Beis wie T4 nur: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. (T5)

1 Ob 65/97hOGH18.03.1997

Auch; nur T5; Beisatz: Gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche. (T6) Veröff: SZ 70/48

3 Ob 286/97yOGH15.10.1997

nur T3; nur T5

3 Ob 322/97tOGH29.10.1997

nur T3; Beis wie T5

3 Ob 312/97xOGH29.10.1997

Beis wie T5; Beisatz: Die Zusammenrechenbarkeit gemäß § 55 JN richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren. (T7)

3 Ob 31/98zOGH23.02.1998

Beis wie T5

3 Ob 92/98wOGH25.03.1998

nur T3; Beis wie T5

3 Ob 73/98aOGH11.03.1998

nur T3

5 Ob 47/99vOGH23.02.1999

Vgl auch; nur: Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T8)

2 Ob 291/99dOGH21.10.1999

Vgl auch

3 Ob 20/00pOGH31.01.2000

Auch; Beisatz: Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. (T9)

3 Ob 187/99tOGH22.03.2000

Auch; Beis wie T5

3 Ob 327/99fOGH20.06.2000

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. Der Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 353 Abs 1 EO und ein Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlungen der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. (T10)

3 Ob 306/99tOGH23.08.2000

nur: Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. (T11)

3 Ob 142/01fOGH11.07.2001

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Festsetzung des Schätzwertes und die Aufschiebung der Exekution stehen in keinerlei Zusammenhang. (T12)

5 Ob 279/01tOGH11.12.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T13)<br/>Beisatz: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen. (T14)

3 Ob 226/02kOGH19.09.2002

Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hat das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen. (T15)

2 Ob 34/03vOGH13.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Berufungsanmeldung. (T16)

3 Ob 78/03xOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T15

3 Ob 151/05kOGH24.08.2005

Vgl auch; Beis wie T15

3 Ob 45/06yOGH29.03.2006

Auch; nur T8

3 Ob 144/07hOGH16.08.2007

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung über Verwaltungskosten und jener über die Übernahme bücherlicher Lasten verneint. (T17)

3 Ob 280/07hOGH27.02.2008

Auch; nur T11; Beis wie T10 nur: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. (T18)

3 Ob 278/07iOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang verneint. (T19)

3 Ob 83/10tOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T19

3 Ob 222/10hOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 133/11xOGH24.08.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5

8 Ob 31/13mOGH05.04.2013

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Antrag auf verschiedene Pfändungen. (T20)

3 Ob 71/15kOGH17.09.2015

Auch

3 Ob 202/16aOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T15

3 Ob 37/17pOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T15

3 Ob 27/17tOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T15

6 Ob 79/18pOGH24.05.2018

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit und Verfahrensunterbrechung – untrennbarer Zusammenhang verneint. (T21)

6 Ob 231/20vOGH17.12.2020

Vgl; Beisatz: Über den Widerspruch gegen ein Protokoll und einen Antrag auf neuerliche Zustellungen der Protokollsabschrift kann vielmehr völlig unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens entschieden werden. (T22)

10 ObS 34/22fOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Unlösbarer Zusammenhang bei Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf unterschiedliche Aktenteile verneint. (T23)

8 Ob 48/22zOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T15

9 ObA 78/22vOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23

9 Ob 14/23hOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T23

8 Ob 68/23tOGH17.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der abändernde Teil (zusätzliche Zuweisung von in erster Instanz übergangenen Zinsen) umfasst einen Anspruch, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, daher Anfechtung möglich. (T24)<br/>Beisatz: Die verschiedenen Ansprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit sind dann so zu behandeln, als wären die Entscheidungen über sie gesondert ergangen. (T25)

8 Ob 108/23zOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatsperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des OGH nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (vgl 8 Ob 48/22z [Rz 6 und 7 mwN]). (T26)

17 Ob 21/23xOGH04.12.2023

vgl; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00072_9100000_001

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