OGH 3Ob37/17p

OGH3Ob37/17p29.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, gegen die verpflichtete Partei Mag. A*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. November 2016, GZ 1 R 302/16v‑9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 23. September 2016, GZ 12 E 4625/16x‑2, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00037.17P.0329.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung sowohl des rückständigen Unterhalts für September 2016 in Höhe von 250 EUR sA als auch des laufenden Unterhalts von monatlich 250 EUR beginnend mit 1. Oktober 2016.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nur insoweit Folge, als es den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts abwies, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhob der Verpflichtete primär einen „ordentlichen“ Revisionsrekurs; hilfsweise beantragte er die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs (S 1 der Rechtsmittelschrift).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78

EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier (vgl RIS-Justiz

RS0103147; 3 Ob 49/15z) – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78

EO grundsätzlich nur den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

2. Hier steht jedoch dem außerordentlichen Revisionsrekurs wie auch dem an das Rekursgericht gerichteten (mit einem [richtig:] ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen) Abänderungsantrag entgegen, dass gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (auch) im Exekutionsverfahren– abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig ist (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 13/17h und 3 Ob 24/17a). Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt wurde, kann nämlich nur dann zur Gänze (also auch im bestätigenden Teil) angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nicht voneinander gesondert beurteilt werden können (RIS-Justiz RS0044257 [T61]). Hat das Rekursgericht hingegen mehrere Anträge überprüft, von denen jeder – wie hier die Anträge auf Bewilligung der Fahrnis- und der Gehaltsexekution jeweils zur Hereinbringung des rückständigen und des laufenden Unterhalts – ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden dieser Gegenstände gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz

RS0012387 [T17, T18]; RS0044238 [T15]; jüngst 3 Ob 202/16a). Aus diesem Grund ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO eine Anfechtung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung ausgeschlossen.

3. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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