OGH 3Ob142/01f

OGH3Ob142/01f11.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Andreas W*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2,823.100,22 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Dezember 2000, GZ 4 R 245/00d-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 2000, GZ 50 E 75/99f-26, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die Schätzwerte von sechs zu versteigernden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen gemäß § 144 EO festgesetzt (Punkt 2). Weiters hat es den Antrag der betreibenden Partei auf parzellenweise Ausbietung dieser Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile abgewiesen (Punkt 3). Schließlich hat das Erstgericht auch den Antrag der verpflichteten Partei, die Zwangsversteigerung hinsichtlich dieser sechs Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile bis zur rechtskräftigen Erledigung der anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz aufzuschieben, abgewiesen (Punkt 9).

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt, soweit damit der Schätzwert von vier Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen festgesetzt und der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei abgewiesen wurde, und hinsichtlich zwei Liegenschaften - ebenso wie bezüglich der Abweisung des Antrags der betreibenden Partei auf parzellenweise Ausbietung der in Exekution gezogenen Liegenschaften - aufgehoben. Es hat ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Schätzwerte und über die Aufschiebung der Zwangsversteigerung jedenfalls unzulässig sei, weil es sich um selbständige Teilaussprüche des Beschlusses des Erstgerichtes handle, die zur Gänze bestätigt worden seien (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die bestätigenden Teile des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, jedenfalls unzulässig.

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.

Ein die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde (oder aufhebende) Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Hat das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hat und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehren, sind sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof geht, gesondert zu beurteilen (3 Ob 187/99t; SZ 70/48; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 4 mwN). Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Festsetzung des Schätzwertes und die Aufschiebung der Exekution in keinerlei Zusammenhang stehen.

Da der Verpflichtete mit seinem Revisionsrekurs somit konforme Beschlüsse bekämpft, ist der Revisionsrekurs unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

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