Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurde aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils die Exekution auf Herausgabe zweier 3-Achs-Hinterkipp-Sattelauflieger sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens und jener des Exekutionsantrages bewilligt.
Nachdem das Erstgericht einen Aufschiebungs- antrag der verpflichteten Partei hinsichtlich beider Exekutionsarten abgewiesen hatte, änderte das Rekursgericht über ihren Rekurs diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es mit Punkt 1. seines Beschlusses dem Aufschiebungsantrag betreffend die Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung stattgab; hinsichtlich der Exekution nach § 346 EO bestätigte es dagegen die Abweisung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ausschließlich gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526) gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.
Mit der WGN 1989 ist der Gesetzgeber bewußt zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, für die nach dem Judikat 56 neu (SZ 24/335) bei mehreren Begehren, die nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, zurückgekehrt (Petrasch, ÖJZ 1989, 751; SZ 64/88; ebenso 7 Ob 526/95; 3 Ob 81/95). Letzteres ist nur dann nicht der Fall, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (3 Ob 81/95; 1 Ob 65/97h). Nach anderen Entscheidungen (4 Ob 72/91; 4 Ob 94/91; 3 Ob 2359/96z) kommt es auf die Zusammenrechenbarkeit gemäß § 55 JN an. Letztere richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren (3 Ob 2359/96z), sodaß schon wegen § 54 Abs 2 JN im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der beiden Herausgabeansprüche und der Kosten ausscheidet. Herausgabeexekution einerseits und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Verfahrenskosten stehen aber auch in keinem engen oder gar unlösbaren Zusammenhang und können - wie schon die Rekursentscheidung über die Aufschiebung zeigt - durchaus völlig unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. Demnach liegt aber im allein noch angefochtenen Teil der Rekursentscheidung eine bestätigende Entscheidung vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob das Rekursgericht zu Recht den Entscheidungsgegenstand einheitlich bewertet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)