OGH 3Ob322/97t

OGH3Ob322/97t29.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Dipl.Ing.Karl K***** und Dr.Fridoline K*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Ing.Ilse Ki*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 1996, GZ 4 R 645/96v-11, womit infolge Rekurses derselben der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Oktober 1996, GZ 10 E 5452/96t-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 4.10.1996 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils desselben Gerichts die Exekution nach § 355 Abs 1 EO und ging dabei von einem siebenmaligen Zuwiderhandeln aus. Zugleich verhängte es eine Geldstrafe von S 40.000,-- und bewilligte für die Hereinbringung der Prozeßkosten auch die Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge, es setzte die Geldstrafe auf S 21.000,-- herab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und demgemäß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen von der Verpflichteten erhobene, als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.

§ 528 ZPO ist gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 65 E 84). Mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen ist demnach der Revisionsrekurs unzulässig, soweit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt oder der Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO). Da der Gesetzgeber, was die bestätigenden Entscheidungen angeht, mit der WGN 1989 zu den Grundsätzen des Judikates 56 neu (SZ 24/335) zurückgekehrt ist (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 528; SZ 64/88 etc. zuletzt 3 Ob 81/95), ist der Beschluß über die Bewilligung der Fahrnisexekution, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (hier würde sich etwa an der Vollstreckbarkeit der Prozeßkosten auch dann nichts ändern, wenn das Unterlassungsurteil tatsächlich mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre), hinsichtlich der Anfechtbarkeit gesondert zu beurteilen, sodaß diesbezüglich eine wegen Vollbestätigung unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.

Im übrigen ist aber der Oberste Gerichtshof an eine dem § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht oder Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84;

SZ 63/117=EvBl 1990/146; zuletzt ua 3 Ob 78/97k), es läge denn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes (SZ 59/198;

EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222) oder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/1; RZ 1992/16; EFSlg 79.239; zuletzt etwa 3 Ob 2222/96b und 7 Ob 2370/96x) durch das Gericht zweiter Instanz vor (3 Ob 78/97k). Letzteres wäre nur der Fall, wenn Normen den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben würden (MietSlg 45.500; 3 Ob 78/97k). Derartige Regeln existieren weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren betreffend Unterlassungsansprüche. Von einer offensichtlichen Unterbewertung durch das Rekursgericht das an die Bewertung der Betreibenden nicht gebunden war (Kodek aaO Rz 4 zu § 500 mN; zuletzt EFSlg 79.238), kann hier keine Rede sein; dies schon deshalb nicht, weil dasselbe Gericht schon als Berufungsgericht im Titelverfahren den Wert des Entscheidungsgegenstandes als S 50.000,-- nicht übersteigend bewertet hat und der Streitwert des Exekutionsantrages (wie schon mehrmals zu § 36 EO ausgesprochen wurde) jedenfalls nicht höher ist als der (Geld-)Wert der betriebenen Forderung bzw. des betriebenen sonstigen Anspruchs (vgl Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 83 - 87 zu § 36 EO). Demgemäß ist der entgegen dem zutreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs unzulässig und somit zurückzuweisen.

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