Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung zweier Drittelanteile der Verpflichteten an verschiedenen Liegenschaften, und zwar an der EZ 190 einer bestimmten Katastralgemeinde auf Grund eines Anerkenntnisurteils zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,307.038 sA sowie an der EZ 178 derselben Katastralgemeinde zur Hereinbringung eines Teilbetrags von S 600.000 dieser Forderung und auf Grund eines Zahlungsbefehls zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 4.530 sA.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Verpflichteten diesen Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der Zwangsversteigerung des Drittelanteils an der Liegenschaft EZ 190 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,307.038 sA sowie des Drittelanteils an der Liegenschaft EZ 178 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 4.530 sA; hingegen wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung des Drittelanteils an der EZ 178 auch zur Hereinbringung einer Forderung von S 600.000 abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zu lösen gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung bekämpft wird, ist jedenfalls unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt; nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Hier wird die Bewilligung der Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaftsanteilen der Verpflichteten zur Hereinbringung von zwei Forderungen beantragt. Ansprüche aus mehreren verschiedenen Exekutionstitel stehen nur wegen der Geltendmachung in einem Exekutionsverfahren in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Rechtmäßigkeit des Exekutionsantrags ist für jeden einzelnen Exekutionstitel gesondert zu prüfen; für jeden dieser Ansprüche sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen (SZ 46/29; RZ 1988/10; RZ 1991/62).
Beim Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung auf Grund des Zahlungsbefehles in Höhe von S 4.530 sA übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht und es liegen außerdem konforme Beschlüsse vor. Wegen der gesondert vorzunehmenden Beurteilung ist der Revisionsrekurs somit aus den Gründen des § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von S 1,307.038 sA auf Grund eines Anerkenntnisurteils wurde die Exekution durch Zwangsversteigerung sowohl des Drittelanteils an der EZ 190 als auch - zur Hereinbringung einer Teilforderung von S 600.000 - des Drittelanteils an der EZ 178 beantragt.
Ein die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Hat das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hat und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehren, sind sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof geht, gesondert zu beurteilen (SZ 70/48; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 528 mwN).
Die Entscheidung über die Zwangsversteigerung von zwei Anteilen der Verpflichteten an verschiedenen Liegenschaften kann auch dann, wenn die betriebenen Forderungen identisch sind, unterschiedlich sein, wie dies auch hier der Fall ist. Der enge, unlösbare Zusammenhang, der für eine gemeinsame Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlich wäre, ist somit nicht gegeben.
Die Verpflichtete bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs tatsächlich in unzulässiger Weise konforme Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt wurde. Ihr zur Gänze unzulässiger Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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