Spruch:
Die Revisionsrekurse werden, soweit die gefährdete Partei die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin begehrt, daß dem Drittantragsgegner auch verboten werde, über Ansprüche aus den im § 1 Abs 2 KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** AG, *****, zu verfügen und der Drittantragsgegner begehrt, daß auch der Antrag, ihm zu verbieten, über seine beweglichen körperlichen Sachen zu verfügen, abgewiesen werde, zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs des Drittantragsgegners nicht, dem der gefährdeten Partei aber Folge gegeben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs der gefährdeten Partei eine Sachentscheidung auch darüber zu treffen, soweit die gefährdete Partei gegen sämtliche Antragsgegner die Anordnung der Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anstrebt.
Die Rekursbeantwortung des Drittantragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurskosten der gefährdeten Partei sind weitere Rekurskosten.
Der Drittantragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht nahm den Anspruch der gefährdeten Partei auf Zahlung des Betrages von S 123,477.303,80 samt Anhang gegen sämtliche Antragsgegner sowie die Gefährdungsvoraussetzungen nach § 379 Abs 2 EO als bescheinigt an. Es erließ daher zwar gegen sämtliche Antragsgegner einstweilige Verfügungen, wies aber einzelne Mehrbegehren ab. Soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, handelt es sich um folgende Aussprüche der Vorinstanzen: Das Erstgericht verbot dem Drittantragsgegner zwar, über seine beweglichen körperlichen Sachen zu verfügen, das Mehrbegehren, ihm auch zu verbieten, über seine Ansprüche gegen die Republik Österreich auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände sowie über Ansprüche aus den im § 1 Abs 2 KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** Aktiengesellschaft, *****, zu verfügen, wies es ab. Weiters wies es den gegen sämtliche Antragsgegner der gefährdeten Partei gerichteten Antrag, die Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anzuordnen, ab.
Der Drittantragsgegner bekämpfte die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung mit Rekurs, die gefährdete Partei bekämpfte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit es die beiden von ihr beantragten Anträge abwies.
Der Rekurs der gefährdeten Partei enthält die ausdrückliche Rekurserklärung, daß sie die Abweisung ihres Antrages auf Anordnung der Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher bekämpfe. Die gefährdete Partei unterließ es aber, einen auf diesen Teil der Rekursausführungen und der Anfechtungserklärung sich beziehenden Rekursantrag zu stellen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Drittantragsgegners nicht, dem der gefährdeten Partei aber teilweise Folge. Soweit die gefährdete Partei die Stellung eines ausdrücklichen Rekursantrages unterließ, vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß ihm ein weiteres Eingehen auf diese Rekursausführungen nicht möglich sei. Bei Rekursen gegen Beschlüsse, durch die über Rechtsschutzanträge entschieden werde, sei nicht nur eine genau abgegrenzte Anfechtungserklärung, sondern auch ein bestimmter Rekursantrag notwendig. In Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses verbot es dem Drittantragsgegner weiters, über seine Ansprüche auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände zu verfügen und erweiterte in diesem Umfang das ausgesprochene Drittverbot. Soweit die gefährdete Partei auch anstrebte, dem Drittantragsgegner zu verbieten, über Ansprüche aus den im § 1 Abs 2 KWG angeführten Bankgeschäften und aus Schließfachverträgen mit der C***** AG, *****, zu verfügen, gab es dem Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen die gefährdete Partei und der Drittantragsgegner mit Revisionsrekurs.
Die gefährdete Partei strebt die Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahin an, daß dem Drittantragsgegner auch verboten werde, über Ansprüche gegen die C***** AG aus den im § 1 Abs 2 KWG angeführten Bankgeschäften insbesondere über die Spareinlage Konto-Nr. 215.099.148000, lautend auf Überbringer und aus Schließfachverträgen zu verfügen sowie ein entsprechendes Drittverbot gegen die C***** AG zu erlassen sowie dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs der gefährdeten Partei auch zu entscheiden, soweit die Abweisung des Antrages, die Abnahme und Verwahrung der in der Gewahrsame der Antragsgegner wo auch immer befindlichen beweglichen körperlichen Sachen einschließlich der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher anzuordnen, bekämpft wurde.
Der Drittantragsgegner strebt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin an, daß sämtliche Anträge der gefährdeten Partei abgewiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind, soweit konforme Aussprüche der Vorinstanzen über die beantragten Sicherungsmittel erfolgten, unzulässig.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 1 Ob 33/92, ausführte, strebte die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 bei teilweise bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und damit die Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 an. Nach Lehre (Fasching, Kommentar IV 454) und Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (SZ 45/117 ua), war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen (4 Ob 76/91). Die gefährdete Partei strebte gegen sämtliche Antragsgegner die Erlassung jeder der im § 379 Abs 3 EO angeführten Verfügungen (Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, Veräußerungs- und Verpfändungsverbot beweglicher körperlicher Sachen sowie Verfügungs- und Drittverbot über Ansprüche aus Geldforderungen und auf Leistungen oder Herausgabe anderer Sachen) an. Die gefährdete Partei wollte damit zugunsten desselben Anspruches drei voneinander nicht abhängige Verfügungen erreichen. Zugunsten eines Anspruches können zwar zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint (§ 392 Abs 1 EO), wurde dieses Maß aber überschritten, ist über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei die angeordnete Verfügung aufzuheben oder einzuschränken (§ 399 Abs 1 Z 1 EO). Daraus folgt, daß die gefährdete Partei, weil die Verfügungen einander nicht bedingen, sondern inhaltlich voneinander losgelöst Bestand haben können, diese Verfügungen nicht nur sukzessiv hätte beantragen können, sondern daß zwischen dem beantragten Sicherungsmittel nicht der erforderliche unlösbare sachliche Zusammenhang besteht, der bei teilweiser Abänderung und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses auch zur Anfechtbarkeit des konformen Beschlußteiles führt (1 Ob 33/92).
Da auch für das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 402, 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist (ÖA 1992, 92; 7 Ob 682/91, 1 Ob 609, 610/91; Petrasch in ÖJZ 1989, 752) sind die Revisionsrekurse, soweit sie Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen bekämpfen, zurückzuweisen.
Soweit das Rekursgericht die Rechtsansicht vertrat, ein Eingehen auf den Rekurs der gefährdeten Partei sei, soweit er die Verwahrung der beweglichen Sachen der Antragsgegner betrifft, nicht möglich, weil ein der Rekurserklärung entsprechender Rekursantrag nicht gestellt wurde, liegt inhaltlich eine Teilzurückweisung des Rekurses der gefährdeten Partei vor (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1790, 1995). Der gemäß §§ 402, 78 EO und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO erfolgte Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, bezieht sich dann aber auch auf diesen Teil seiner Entscheidung.
Der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist in diesem Punkt aber nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.
Die Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 vertrat für alle Verfahren die Ansicht, ein verfehlter Rekursantrag schade nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt werde (JBl. 1979, 378; EFSlg. 28.271; SZ 47/64 ua). Fasching aaO Rz 1995 vertritt dagegen die Ansicht, daß Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Rechtsmitteln gegen Urteile auch einen Rechtsmittelantrag enthalten müssen, der den allgemeinen Erfordernissen für Rechtsmittelanträge entspricht. Ob diese Meinung zutrifft, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Selbst wenn man der Ansicht Faschings folgte, führte ein Mangel des Rekursantrages nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern vorerst nur zur Erteilung eines befristeten Verbesserungsauftrages (SZ 59/134; RV 669 BlgNR 15.GP 49; Fasching aaO). Einen solchen Verbesserungsauftrag erteilte aber das Rekursgericht nicht. Da die Ausführungen der gefährdeten Partei in ihrem Revisionsrekurs AS 233 jedenfalls auch als Verbesserung ihrer Rekursanträge zu werten sind, ist ihrem Revisionsrekurs, soweit inhaltlich ihr Rekurs teilweise zurückgewiesen wurde, Folge zu geben und dem Rekursgericht in diesem Punkt die Sachentscheidung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs des Drittantragsgegners ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 402 Abs 1 EO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1986 BGBl. Nr. 71 ist das Rekursverfahren über einen Rekurs der gefährdeten Partei, wenn ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernehmung der Antragsgegner abgewiesen wurde, einseitig (JAB 798 BlgNR 16.GP 2). Der Antragsgegner ist dann aber weder vom Einbringen noch von der Vorlage des Rekurses zu verständigen (vgl. Fasching aaO Rz 1999). In der Unterlassung der Zustellung der Rekursschrift der gefährdeten Partei an den Drittantragsgegner ist dann aber keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Nicht eine Modifizierung, sondern eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses liegt vor, soweit das Rekursgericht dem Drittantragsgegner auch verboten hat, über seine Ansprüche auf Ausfolgung der im Verfahren 24a Vr 1173/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlagnahmten Gegenstände zu verfügen und in diesem Umfang auch ein Drittverbot erließ. Entgegen den Ausführungen des Drittantragsgegners ist dieses Drittverbot durch die Bestimmung des § 379 Abs 3 Z 3 EO gedeckt. Es handelt sich nicht darum, daß dem Revisionsrekurswerber verboten wurde, über anonyme Sparbücher zu verfügen. Das nach § 379 Abs 3 Z 3 EO ausgesprochene Verfügungsverbot bezieht sich vielmehr auf seinen gegen die Republik Österreich zu richtenden Ausfolgeanspruch über in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände. Bei Erlassung eines Drittverbotes ist jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist (JBl. 1932, 158), der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen (EvBl. 1958/259; 6 Ob 817/77; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO 2716 f). Ob der zu sichernde Anspruch im Klageweg in Österreich geltend gemacht werden kann, wäre, sind wie hier die Voraussetzungen nach § 387 Abs 2 letzter Halbsatz EO gegeben, nur für den Nachweis der Einhaltung der Rechtfertigungsfrist nach § 391 Abs 2 EO von Bedeutung. Die Einbringung der Klage vor einem ausländischen Gericht wäre für die Rechtfertigung dann ausreichend, wenn Urteile dieses Staates in Österreich vollstreckt werden können (SZ 1/26; Heller-Berger-Stix aaO 2850).
Da im einseitigen Rekursverfahren dem Antragsgegner keine Parteistellung zukommt (RZ 1990/19), war die Rekursbeantwortung des Drittantragsgegners zurückzuweisen.
Die im Revisionsrekurs der gefährdeten Partei verzeichneten Kosten sind als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu behandeln (5 Ob 613/81), die Entscheidung über die vom Drittantragsgegner verzeichneten Kosten seines Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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