OGH 3Ob82/90; 3Ob2084/96h; 2Ob80/98y; 1Ob1/98y; 6Ob279/99v; 4Ob210/01p; 3Ob262/01b; 7Ob6/02m; 3Ob74/04k; 6Ob115/04m; 10Ob85/04d; 7Ob98/05w; 3Ob65/06i; 8Ob19/06m; 3Ob49/07p; 3Ob253/07p; 3Ob235/08t; 3Ob138/08b; 6Ob227/08p; 3Ob21/10z; 3Ob44/10g; 3Ob180/10g; 3Ob203/10i; 3Ob148/12d; 2Ob219/11m; 3Ob6/13y; 3Ob167/13z; 3Ob171/13p; 3Ob149/13b; 6Ob9/14p; 6Ob62/14g; 7Ob154/15w; 8Ob1/16d; 6Ob189/18i; 3Ob196/19y; 3Ob207/19s; 9Ob68/20w; 4Ob17/23p; 9Ob45/23t (RS0046467)

OGH3Ob82/90; 3Ob2084/96h; 2Ob80/98y; 1Ob1/98y; 6Ob279/99v; 4Ob210/01p; 3Ob262/01b; 7Ob6/02m; 3Ob74/04k; 6Ob115/04m; 10Ob85/04d; 7Ob98/05w; 3Ob65/06i; 8Ob19/06m; 3Ob49/07p; 3Ob253/07p; 3Ob235/08t; 3Ob138/08b; 6Ob227/08p; 3Ob21/10z; 3Ob44/10g; 3Ob180/10g; 3Ob203/10i; 3Ob148/12d; 2Ob219/11m; 3Ob6/13y; 3Ob167/13z; 3Ob171/13p; 3Ob149/13b; 6Ob9/14p; 6Ob62/14g; 7Ob154/15w; 8Ob1/16d; 6Ob189/18i; 3Ob196/19y; 3Ob207/19s; 9Ob68/20w; 4Ob17/23p; 9Ob45/23t18.10.2023

Rechtssatz

§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.

Normen

ZPO §224 Abs1 Z4
ZPO §502 Abs4
ZPO §502 Abs5 Z1 K
EO §35 D
JN §49 Abs2 Z2
JN idF BGBl I 2003/112 §49 Abs1 Z2

3 Ob 82/90OGH17.10.1990

Veröff: IPRax 1992,103

3 Ob 2084/96hOGH27.03.1996

Beisatz: Auch gegen Unterhaltsvergleich gerichtete Oppositionsklage, nicht aber Impugnationsklage. (T1)

2 Ob 80/98yOGH19.03.1998

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites. (T2)

1 Ob 1/98yOGH30.06.1998

Beisatz: In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu viel bezahlten Unterhalt zurückzahlen muss, geht es doch auch dabei letztlich um die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der gesetzliche Unterhalt gebührt. (T3)

6 Ob 279/99vOGH25.11.1999

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T4)

4 Ob 210/01pOGH25.09.2001

Beisatz: Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T5)<br/>Beisatz: Diese zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen. (T6)<br/>Beisatz: Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht in Betracht. (T7)

3 Ob 262/01bOGH21.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in § 69a EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. (T8)

7 Ob 6/02mOGH07.05.2002

Auch; Beisatz: Hier: Kondiktion irrtümlich doppelt erbrachter Unterhaltsleistungen bei Kindesunterhalt. (T9)

3 Ob 74/04kOGH28.04.2004

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 115/04mOGH23.09.2004

Beisatz: Hier: Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches. (T10)

10 Ob 85/04dOGH08.03.2005

Auch; Beisatz: Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch aus Unterhaltsvergleichen der Ehegatten. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch. (T11)

7 Ob 98/05wOGH28.09.2005

Beis wie T5

3 Ob 65/06iOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T6

8 Ob 19/06mOGH23.02.2006

Vgl auch

3 Ob 49/07pOGH16.08.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Oppositionsklage. (T12)<br/>Beisatz: Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen. (T13)

3 Ob 253/07pOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T12

3 Ob 235/08tOGH19.11.2008

Vgl auch; Beis wie T12

3 Ob 138/08bOGH19.11.2008

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG. (T14)<br/>Bem: Siehe RS0124288. (T15)

6 Ob 227/08pOGH06.11.2008

Beisatz: Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen). (T16)

3 Ob 21/10zOGH24.02.2010

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14

3 Ob 44/10gOGH26.05.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T14

3 Ob 180/10gOGH13.10.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T14

3 Ob 203/10iOGH11.11.2010

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12

3 Ob 148/12dOGH19.09.2012

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Vgl; Auch Beis wie T5

3 Ob 6/13yOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB. (T17)

3 Ob 171/13pOGH08.10.2013

Beis wie T6

3 Ob 149/13bOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor. (T18)<br/>Beisatz: Hier Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands. (T19)

6 Ob 9/14pOGH20.02.2014

Auch; Beis wie T6; Bem wie T15

6 Ob 62/14gOGH15.05.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen. (T20)<br/>

7 Ob 154/15wOGH16.10.2015

Beis wie T11; Beis wie T5

8 Ob 1/16dOGH19.02.2016

Auch; Beis wie T8

6 Ob 189/18iOGH25.10.2018

Beisatz wie T2 nur: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach § 1 USchG. (T22)

3 Ob 196/19yOGH23.10.2019

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahme eines Oppositionsverfahrens. (T23)

3 Ob 207/19sOGH19.11.2019

Beis wie T1; Beis wie T12

9 Ob 68/20wOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach § 1042 ABGB. (T24)

4 Ob 17/23pOGH27.06.2023

Beisatz wie T11; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Nachehelicher Ehegattenunterhalt. (T25)

9 Ob 45/23tOGH18.10.2023

Beisatz: Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T26)<br/>Anm: vgl auch 3 Ob 167/13z

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00082_9000000_001

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