Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das dem Unterhaltsbegehren der Klägerin stattgebenden Ersturteil nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2005 zu Handen seines Vertreters zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, wozu auch Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit eines Unterhaltsvergleichs oder sich daraus ergebender Verpflichtungen zählen (vgl. 4 Ob 210/01p = EFSlg. 97.897f; 98.213 mwN). Die Revisionsfrist für den Beklagten wäre daher am 17. Jänner 2006 abgelaufen. Die erst am 30. Jänner 2006 zur Post gegebene (außerordentliche) Revision ist verspätet. Sie ist zurückzuweisen.
Die von der Klägerin vor Mitteilung der nachträglichen Zulassung der Revision eingebrachte Revisionsbeantwortung - in der sie überdies nicht auf die Verspätung der Revision hinwies - war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 508 Abs 5 zweiter Satz ZPO).
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