OGH 2Ob571/85; 1Ob674/85; 6Ob616/89; 3Ob593/89; 4Ob609/89; 7Ob624/91; 9Ob1611/94; 9Ob510/94; 4Ob2054/96d; 1Ob52/97x; 9Ob56/98w; 3Ob20/98g; 1Ob280/98b; 9Ob97/99a; 6Ob179/01v; 1Ob102/02k; 7Ob270/02k; 1Ob169/03i; 9Ob92/03z; 6Ob129/04w; 7Ob200/04v; 3Ob245/04g; 9Ob51/06z; 10Ob39/07v; 8Ob133/07b; 8Ob73/10h; 7Ob113/10h; 2Ob181/10x; 8Ob137/10w; 8Ob23/11g; 2Ob245/07d; 6Ob167/11v; 8Ob94/11y; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 4Ob28/13s; 6Ob87/13g; 3Ob141/13a; 6Ob108/14x; 2Ob212/14m; 8Ob123/14t; 10Ob26/15v; 8Ob11/15y; 5Ob76/15k; 10Ob83/15a; 7Ob144/15z; 1Ob33/16h; 5Ob236/16s; 9Ob17/17s; 8Ob33/17m; 7Ob191/17i; 7Ob35/18z; 1Ob134/18i; 10Ob102/18z; 4Ob63/19x; 1Ob39/19w; 8Ob47/19y; 5Ob197/20m; 1Ob92/21t; 5Ob174/21f; 7Ob109/21m; 6Ob26/22z; 3Ob115/23t (RS0070303)

OGH2Ob571/85; 1Ob674/85; 6Ob616/89; 3Ob593/89; 4Ob609/89; 7Ob624/91; 9Ob1611/94; 9Ob510/94; 4Ob2054/96d; 1Ob52/97x; 9Ob56/98w; 3Ob20/98g; 1Ob280/98b; 9Ob97/99a; 6Ob179/01v; 1Ob102/02k; 7Ob270/02k; 1Ob169/03i; 9Ob92/03z; 6Ob129/04w; 7Ob200/04v; 3Ob245/04g; 9Ob51/06z; 10Ob39/07v; 8Ob133/07b; 8Ob73/10h; 7Ob113/10h; 2Ob181/10x; 8Ob137/10w; 8Ob23/11g; 2Ob245/07d; 6Ob167/11v; 8Ob94/11y; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 4Ob28/13s; 6Ob87/13g; 3Ob141/13a; 6Ob108/14x; 2Ob212/14m; 8Ob123/14t; 10Ob26/15v; 8Ob11/15y; 5Ob76/15k; 10Ob83/15a; 7Ob144/15z; 1Ob33/16h; 5Ob236/16s; 9Ob17/17s; 8Ob33/17m; 7Ob191/17i; 7Ob35/18z; 1Ob134/18i; 10Ob102/18z; 4Ob63/19x; 1Ob39/19w; 8Ob47/19y; 5Ob197/20m; 1Ob92/21t; 5Ob174/21f; 7Ob109/21m; 6Ob26/22z; 3Ob115/23t21.6.2023

Rechtssatz

Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 C

2 Ob 571/85OGH29.10.1985
1 Ob 674/85OGH11.12.1985

Veröff: MietSlg 37406

6 Ob 616/89OGH31.08.1989

Auch

3 Ob 593/89OGH24.01.1990

nur: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind. (T1)

4 Ob 609/89OGH13.03.1990

nur T1; Beisatz: Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Es kommt daher nicht schlechthin darauf an, ob Abhilfe auf andere Art als durch Kündigung möglich ist, sondern - selbst im Fall der Möglichkeit einer solchen Abhilfe - darauf, ob ein gedeihliches Zusammenleben der "Mitbewohner" weiterhin gewährleistet ist. (T2) <br/>Veröff: MietSlg XLII/13

7 Ob 624/91OGH14.11.1991
9 Ob 1611/94OGH21.11.1994

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet. (T3)

9 Ob 510/94OGH21.12.1994

nur: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. (T4) <br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 67/236

4 Ob 2054/96dOGH26.03.1996

nur T4; Beis wie T2 nur: Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. (T5) <br/>Beisatz: Ob das beanstandete Verhalten objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden, ist eine Rechtsfrage. (T6)

1 Ob 52/97xOGH24.06.1997

Auch; nur T4; nur: Es kommt darauf an, ob ein gedeihliches Zusammenleben der "Mitbewohner" weiterhin gewährleistet ist. (T7) <br/>Beis wie T2

9 Ob 56/98wOGH11.03.1998

nur T4

3 Ob 20/98gOGH25.03.1998

nur T4

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur T4; nur T7; Beis wie T5 nur: Und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. (T8)

9 Ob 97/99aOGH05.05.1999

Auch; nur: Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind. (T9) Beis wie T5

6 Ob 179/01vOGH23.08.2001

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 102/02kOGH11.06.2002

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ansägen der Gasleitung rechtfertigt Kündigung. (T10)<br/>Beisatz: Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. (T11)

7 Ob 270/02kOGH27.11.2002

Auch; nur T9; Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 169/03iOGH01.08.2003

Auch

9 Ob 92/03zOGH27.08.2003

nur T4; Beis wie T11

6 Ob 129/04wOGH24.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. (T12)

7 Ob 200/04vOGH08.09.2004

Vgl auch; Beis wie T12

3 Ob 245/04gOGH31.03.2005

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Kündigungsgrund kann auch vorliegen, wenn der eine gestörte Mitbewohner der unmittelbare Nachbar ist. (T13)

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

Beis wie T2

10 Ob 39/07vOGH17.04.2007

Auch

8 Ob 133/07bOGH17.12.2007

Vgl auch; Beis wie T11

8 Ob 73/10hOGH22.07.2010

nur T4

7 Ob 113/10hOGH01.09.2010

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9

2 Ob 181/10xOGH21.10.2010

nur T4; Beis wie T12 nur: Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten. (T14)

8 Ob 137/10wOGH25.01.2011

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 23/11gOGH22.03.2011

nur T4

2 Ob 245/07dOGH24.01.2008

Beis wie T5

6 Ob 167/11vOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T11

8 Ob 94/11yOGH24.10.2011

nur T4

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

nur T1; nur T9; Beis wie T14; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat. (T15)

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Beis wie T14

4 Ob 28/13sOGH19.03.2013

nur T4

6 Ob 87/13gOGH06.06.2013
3 Ob 141/13aOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T12

6 Ob 108/14xOGH28.08.2014

Auch

2 Ob 212/14mOGH27.11.2014

Auch

8 Ob 123/14tOGH19.12.2014

Auch; nur T4; Beis wie T11; Beis wie T14

10 Ob 26/15vOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

8 Ob 11/15yOGH26.02.2015

Beis wie T11

5 Ob 76/15kOGH14.07.2015
10 Ob 83/15aOGH01.10.2015
7 Ob 144/15zOGH19.11.2015

nur T7; Beis wie T8

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der im Gesetz verwendete Begriff „Mitbewohner“ wird in der Rechtsprechung weit verstanden und erstreckt sich unzweifelhaft auf den auf der Nachbarliegenschaft wohnenden (Mit‑)Vermieter. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. (T17)

5 Ob 236/16sOGH23.01.2017

Beisatz: Hier: Fotografieren der Mieterin eines Nachbarobjekts (einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage) jedenfalls mehr als 50-mal, der Familie eines Mieters im selben Haus – trotz deren Einwände – „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und anderer Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden. (T18)

9 Ob 17/17sOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herstellung von Suchtgift. (T19)

8 Ob 33/17mOGH30.05.2017

Beisatz: Hier: Mehrfache Gewalttätigkeit gegenüber dem Nachbarskind. (T20)

7 Ob 191/17iOGH29.11.2017
7 Ob 35/18zOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; nur T9; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall: Bedrohen mit Pizzamesser. (T21)

1 Ob 134/18iOGH29.08.2018

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T14

10 Ob 102/18zOGH19.12.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier. Schwungvolles Werfen von Hausmüll und diversen Gegenständen, darunter mehrere Glas‑ und Keramikflaschen, aus dem Fenster einer im Hochparterre gelegen Wohnung in alkoholisiertem Zustand, wodurch die Fassade des gegenüberliegenden Gebäudes beschädigt wurde und ein Küchenfenster zerbarst. (T22)

4 Ob 63/19xOGH25.04.2019
1 Ob 39/19wOGH03.04.2019

Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Die Gefährdung von Personen durch Abschalten des Lichts im Keller, die subtile Androhung körperlicher Gewalt und das ungehörige und bedrohliche Verhalten gegenüber der Mieterin und deren Tochter wurde ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung als ein das Zusammenwohnen verleidende und zur Aufkündigung berechtigendes Verhalten angesehen. (T23)

8 Ob 47/19yOGH29.08.2019

nur T4

5 Ob 197/20mOGH30.11.2020
1 Ob 92/21tOGH18.05.2021
5 Ob 174/21fOGH04.11.2021
7 Ob 109/21mOGH24.11.2021
6 Ob 26/22zOGH17.10.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: In einer auf bewusst unrichtigen Angaben beruhenden Anzeige gegen eine Hausgenossin kann bei entsprechendem Schweregrad ein unleidliches Verhalten liegen. (T24)

3 Ob 115/23tOGH21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0020OB00571_8500000_001

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