OGH 2Ob212/14m

OGH2Ob212/14m27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** R*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) W***** R*****, und 2) G***** R*****, beide vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.531,57 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. September 2014, GZ 1 R 139/14v‑38, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00212.14M.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter den von den Vorinstanzen als verwirklicht angesehenen Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB ist auch ein „unleidliches Verhalten“ im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des „erheblich nachteiligen Gebrauchs“ im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefasst ist und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen wird, zu subsumieren (RIS‑Justiz RS0020956).

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, sofern keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0042984 [T5]).

Die Auflösung eines Bestandverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Auflösungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Auflösungstatbestand bilden (vgl RIS‑Justiz RS0070303). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Flächen auszudehnen, zu erblicken (vgl RIS‑Justiz RS0070417).

Die Qualifikation der festgestellten vertrags- und vergleichswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten (wiederholtes Aufstellen von Kunstobjekten vor dem Haus ohne die Zustimmung des Vermieters) als „unleidliches Verhalten“ hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Im Ergebnis ist somit die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig.

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