OGH 9Ob1611/94

OGH9Ob1611/9421.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine F*****, *****, vertreten durch Dr.Peter Prybila, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Christian T***** und 2) Otto T*****, Erstbeklagter vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13. April 1994, GZ 41 R 1102/93-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen trug der Erstbeklagte mit seiner Lebensgefährtin nicht nur tagsüber sondern bis spät in die Nacht lautstarke Auseinandersetzungen auch auf dem Hausflur aus. Der Erstbeklagte und seine Lebensgefährtin hatten häufig alkoholisierte Gäste, die sich gemeinsam mit dem Erstbeklagten am Gang aufhielten, auf den Stiegen saßen und damit für die Hausbewohner eine Belästigung darstellten. Die Mieterin einer benachbarten Wohnung zog im Jahre 1992 wegen des vom Erstbeklagten verursachten Lärms und seines Verhaltens aus.

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden des Mieters voraus (MietSlg 37.412; 8 Ob 1599/92). Er dient dem Schutz der übrigen Hausbewohner. Entscheidend ist daher, ob die durch den Erstbeklagten und seine Lebensgefährtin verursachten Störungen das für die übrigen Hausbewohner zumutbare Ausmaß überschritten (MietSlg 36.391). Der Frage, ob es sich im Einzelfall um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (2 Ob 578/90).

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