Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ebensowenig ist die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren überprüfbar (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht hat sowohl die Mängel- als auch die Beweisrüge in der Berufung der Beklagten inhaltlich behandelt. Nach den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes verunreinigte die Beklagte auch nach Zustellung der Aufkündigung das Stiegenhaus mit Fäkalien. So saß sie etwa im Sommer oder Herbst 2005 betrunken in ihrem eigenen Kot im Stiegenhaus.
Davon ausgehend ist die Bejahung der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0070303 [T11]; RS0042984). Das gilt auch für die Beurteilung, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung (die hier im Übrigen nur in einer Verbesserung, nicht aber in einer gänzlichen Beseitigung der Missstände liegt) der Schluss zulässig ist, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Die in der Revision behauptete „Stabilisierung der Gesamtsituation" steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und geht nicht darauf ein, dass feststeht, dass die Beklagte ab 2005 die vom Gutachter als unerlässlich bezeichnete Hilfe durch soziale Dienste unter Hinweis auf die dadurch verursachten Kosten ablehnte. Auch wenn an das Verhalten einer behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (10 Ob 62/04x mwN), ist auch Geisteskrankheit kein „Freibrief" für unleidliches Verhalten (RIS-Justiz RS0020957; 10 Ob 62/04x).
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