Rechtssatz
Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen.
Verfahrenshilfe
7 Ob 17/88 | OGH | 19.05.1988 |
Beisatz: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T1) |
3 Ob 560/91 | OGH | 13.11.1991 |
Auch; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177 |
9 ObA 187/92 | OGH | 02.09.1992 |
Beisatz: Der Kläger hat diese Gründe zu behaupten und zu beweisen. Hier: Gerechtfertigtes Abwarten des Ergebnisses einer Löschungsklage, wenn Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchsverfahrens unterbrochen worden war. (T2) |
4 Ob 278/99g | OGH | 09.11.1999 |
Auch; nur: Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. (T3); <br/>Beis wie T2 nur: Der Kläger hat diese Gründe zu behaupten und zu beweisen. (T4) |
3 Ob 194/02d | OGH | 18.12.2002 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (6 Ob 43/00t ua). (T5) |
1 Ob 198/05g | OGH | 13.12.2005 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. (T6) |
1 Ob 165/09k | OGH | 17.11.2009 |
nur: Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. (T7) |
4 Ob 191/10g | OGH | 23.03.2011 |
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/35 |
17 Ob 9/11i | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T9) |
8 Ob 16/11b | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10) |
1 Ob 111/14a | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beisatz: Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen. (T11) |
2 Ob 32/20z | OGH | 24.04.2020 |
Beisatz: Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten. (T12) |
1 Ob 91/20v | OGH | 24.06.2020 |
nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach rund eineinhalb Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes. (T13)<br/> |
1 Ob 215/22g | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer. In der Zwischenzeit fanden zwei Besprechungen statt und erfolgte laufend E-Mail-Korrespondenz zwischen der Frau und dem Verfahrenshelfer. (T14) |
1 Ob 161/23t | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00013_8400000_003
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