OGH 1Ob291/97v

OGH1Ob291/97v15.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Ursula E*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 83.120 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30.April 1997, GZ 6 R 16/97h-25, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

a): Im Vorverfahren wendete der Kläger als dortiger Beklagter gegen das Begehren der Beklagten als dortiger Klägerin auf Zahlung des Kaufpreisrests für ein Anwesen eine Reihe von auch hier - klageweise - geltend gemachten Gegenforderungen ein. Das Klagebegehren wurde dort aus anderen Gründen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Nur eine erfolgreiche, nicht aber eine erfolglose oder gar unzulässige Aufrechnungseinrede kann in ihrer Wirkung als "Belangen" iSd § 1497 ABGB auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage

gleichgehalten werden (SZ 52/78, SZ 60/209, zuletzt 2 Ob 47/92 = SZ

65/139 = EvBl 1993/66 = ecolex 1993, 19; RIS-Justiz RS0034496). Mit

einer derart zulässigen Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung bis zur Höhe der Klagsforderung allerdings nur dann verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung, wie hier, unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung - eingeklagt wird (SZ 65/139 [dort wurden fünf Wochen noch als ausreichend erachtet]; 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753 [Riedler] = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 [Wilhelm] [das Verstreichen eines Jahrs liegt außerhalb angemessener Frist] ua; RIS-Justiz RS0034611; vgl Schubert in Rummel2, § 1497 ABGB Rz 6; Mader in Schwimann2, § 1497 ABGB Rz 15). Maßgebend ist jedenfalls, ob die Untätigkeit des Klägers darauf schließen läßt, es sei ihm an der Erreichung seines Prozeßziels nicht mehr gelegen. Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Zustellung der Entscheidung dritter Instanz (AZ 5 Ob 566/94) im Vorverfahren, in dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, sodaß die Gegenforderungen nicht behandelt wurden, am 19.Dezember 1995 und der Einbringung der vorliegenden Klage am 13.Februar 1996 knapp acht Wochen; in diesen Zeitraum fielen die Weihnachtsfeiertage und die wenngleich hier nicht relevanten Weihnachtsgerichtsferien. Die zweite Instanz beurteilte den Sachverhalt als umfangreiche und vielschichtige Fallgestaltung mit zahlreichen unterschiedlichen Forderungen, die zu erheben gewesen seien, daher sei noch keine die Anspruchsverjährung auslösende Untätigkeit vorgelegen. Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (SZ 45/97, SZ 58/112 uva, zuletzt 2 Ob 2059/96z = ZVR 1997/63; RIS-Justiz RS0034805) jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 611/92 ua; RIS-Justiz RS0044464; vgl Schubert aaO Rz 10). Gleiches hat zu gelten, wenn es um das Zuwarten mit der Klagsführung wie hier geht. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann keine Rede sein.

b): Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde ist nach nunmehr stRspr eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags (Apathy in Schwimann2, § 897 ABGB Rz 10; Rummel in Rummel2, § 897 ABGB Rz 6 mwN). Der aufschiebend bedingt geschlossene Kaufvertrag - hier über ein großes Anwesen - erlangt erst durch den Bedingungsseintritt seine Wirksamkeit. Nach der Rspr zeitigt zwar der bedingte Vertrag Vorwirkungen, jedoch reichen diese bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht so weit, daß auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustands nicht erforderlich sind (SZ 52/1; NZ 1989, 264 ua; RIS-Justiz RS0012692). Allerdings schließt dies eine vertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien nicht aus, daß einer von ihnen Vorleistungen zu erbringen habe, etwa die Kaufpreiszahlung vor grundverkehrsbehördlicher Genehmigung (Apathy aaO Rz 10; Rummel aaO Rz 5) oder die Sicherstellung eines Kaufpreisteils (SZ 56/194). Die zweite Instanz beurteilte die festgestellte abgestufte Übergabsregelung bzw die Vereinbarung über die Mitbenützung der Räume und des Telefons durch den Käufer in der zusätzlich zum Kaufvertrag abgeschlossenen Vereinbarung Beilage C als im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige und von der Wirksamkeit des bewilligungspflichtigen und deshalb aufschiebend bedingten Kaufvertrags unabhängige Zusatzvereinbarung. Es handelt sich dabei um eine Vertragsauslegung, der eine auffallende Fehlbeurteilung nicht entnommen werden kann.

Daß bei der ersten Sitzung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigung des Vertrags noch nicht entschieden wurde, ist nach den Feststellungen allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen.

c): Im vorliegenden Fall bedarf es keines Rückgriffs auf die §§ 1041, 1109 und 1431 ABGB, wonach der, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund benützt, hiefür Entgelt zu leisten hat. Rechtsgrund der Klagsforderungen ist vielmehr, wie sich aus dem Klagsvorbringen ergibt (ON 18 AS 132) Schadenersatz wegen Vertragsverletzung durch die Beklagte, die entgegen der zusätzlich zum Kaufvertrag abgeschlossenen Vereinbarung Beilage C das verkaufte Anwesen nicht stufenweise räumte und dafür einen ausreichenden, auf dem Gesetz (zB Verwaltungsrecht des Eigentümers) oder dem Vertrag beurteilenden Rechtsgrund für die Weiterbenützung nicht ins Treffen führen konnte. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger verwendeten Ausdrücke wie "Nutzungsentgang" etc dienten nur zur Darlegung seiner Schadensberechnung (ON 1 AS 4). Der Schadenersatzanspruch hängt nicht davon ab, ob der Anspruchswerber Eigentümer ist. Die von der Beklagten als erheblich erachtete Rechtsfrage, inwieweit ein Benützungsentgelt zustehe, wenn der Liegenschaftseigentümer einem Dritten, der nicht Miteigentümer ist, ein obligatorisches Mitbenützungsrecht einräume und dieses nicht erfülle, stellt sich hier demnach gar nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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