OGH 6Ob183/10w

OGH6Ob183/10w11.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des D***** K. G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei J***** H*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua Rechtsanwälte in Wels, wegen 170.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2010, GZ 3 R 106/10v-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a

Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei hat für die Verjährung der von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (RIS-Justiz RS0034628). Wird der Prozess nicht gehörig fortgesetzt, tritt daher Verjährung ein.

Die Frage der gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (10 Ob 10/08f mwN) und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

In Bezug auf die Untätigkeit kommt es weniger auf eine absolute Dauer als auf rechtfertigende Gründe der Untätigkeit an (RIS-Justiz RS0034710 [T6]). Für die Unterlassung der zur gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein (RIS-Justiz RS0034805 [T21]). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von beachtlichen Gründen für die Untätigkeit liegt bei der untätigen klagenden Partei (RIS-Justiz RS0034710 [insb T15], RS0034805 [T22]). Kann der Kläger stichhaltige (beachtliche, triftige) Gründe für sein Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei langer Prozessdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (RIS-Justiz RS0034710 [T5]). Die triftigen (beachtlichen, stichhaltigen) Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (RIS-Justiz RS0084849, RS0034867).

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger ins Treffen geführten Gründe seiner Untätigkeit allesamt in seinem Bereich oder im Verhältnis zwischen ihm und dem Gemeinschuldner gelegen sind. Der Masseverwalter konnte, weil es sich um einen Aktivprozess über eine zur Konkursmasse gehörige Forderung handelt, anstelle des klagenden Gemeinschuldners in den Rechtsstreit eintreten, indem er das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO aufnahm. Gemäß § 81 Abs 1 KO gehörte die Übernahme des vorliegenden Prozesses durch den Masseverwalter zu seinen Amtspflichten, weil dieser danach Rechtsstreitigkeiten, „welche die Masse ganz oder teilweise betreffen“, zu führen hat (6 Ob 683/87 mwN). Zwischen der Konkurseröffnung und der Aufnahme des Verfahrens liegen nahezu fünf Monate. Da der Kläger triftige (beachtliche, stichhaltige) Gründe für dieses lange Zuwarten mit der Aufnahmeerklärung nicht nennen konnte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall eine gehörige Fortsetzung nicht vorliegt, keine korrekturbedürftige Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0034710 [T5]). Dazu, wann der Masseverwalter vom vorliegenden Prozess Kenntnis erlangte, hat er in erster Instanz nichts vorgetragen. Die verhandlungsfreie Zeit hat entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, die eine materiellrechtliche Frist ist (vgl 3 Ob 179/07f).

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