OGH 2Ob122/12y

OGH2Ob122/12y7.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sonja M*****, und 2. Ivica M*****, beide vertreten durch Dr. Matthäus Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S*****bank AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 174.110,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 5 R 198/11v-50, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 165/09k, 4 Ob 191/10g, 17 Ob 9/11i; RIS-Justiz RS0034849 [T8]) die prozessuale Untätigkeit des Klägers iSd § 1497 ABGB verjährungsrechtlich nur insoweit relevant ist, als sie in die Zeit nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist fällt.

Entgegen der Meinung der Kläger handelt es sich bei der Darlegung des Berufungsgerichts, dass sie bereits seit dem Umtauschangebot des Staates Argentinien vom 31. 12. 2004 gegen Anleihen mit wesentlich längeren Laufzeiten und niedrigerem Nominale mit Konkursverlusten und Ausfällen rechnen mussten und daher bereits damals die Verjährung zu laufen begann, um keine Feststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung, für die das Berufungsgericht das insoweit unbestrittene Vorbringen der Kläger über das Umtauschangebot des Staates Argentinien (S 6 der Klage) auch ohne entsprechende Feststellungen durch das Erstgericht heranziehen durfte.

Die Beurteilung, ob ein Anspruch verjährt ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0044464). Sie ist auch nicht im Einzelfall korrekturbedürftig.

Dann lag aber die den Klägern vom Berufungsgericht angelastete prozessuale Untätigkeit ab 2009 außerhalb der materiellen Verjährungsfrist, sodass es auf die eingangs wiedergegebene Judikatur hier nicht ankommt.

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