OGH 5Ob708/79; 8Ob508/80; 7Ob720/80; 1Ob672/80; 1Ob7/81 (RS0011733)

OGH5Ob708/79; 8Ob508/80; 7Ob720/80; 1Ob672/80; 1Ob7/8126.7.2023

Rechtssatz

Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.

Normen

ABGB §484
ABGB §492

5 Ob 708/79OGH15.01.1980
8 Ob 508/80OGH10.04.1980

nur: Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. (T1)

7 Ob 720/80OGH13.11.1980

nur T1

1 Ob 672/80OGH12.11.1980

Veröff: SZ 53/149 = EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69

1 Ob 7/81OGH16.12.1981

nur T1; Veröff: MietSlg 33041

1 Ob 718/81OGH17.02.1982
1 Ob 5/82OGH31.03.1982

nur T1

5 Ob 661/82OGH14.09.1982

Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055

5 Ob 760/81OGH08.03.1983
5 Ob 667/82OGH15.03.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/46

7 Ob 681/88OGH10.11.1988

nur T1; Veröff: ZVR 1990/5 S 29

2 Ob 586/90OGH05.09.1990
4 Ob 527/93OGH16.11.1993

nur T1

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

nur T1

4 Ob 1620/95OGH19.09.1995

Vgl. auch; Beisatz: Der Beklagte muss erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen. (T2)

1 Ob 642/95OGH30.01.1996

Auch; nur T1

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/201

1 Ob 301/97iOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T3)

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Zutrittsrecht besteht nur im Interesse der Erhaltung der Wohnung und der Aufsicht. (T4)

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

Auch; nur T1

10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/136

10 Ob 284/00pOGH24.10.2000
7 Ob 3/01vOGH23.01.2001

Auch; nur T1

1 Ob 134/01iOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Belasteten) müssen nicht hingenommen werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Errichtung eines die Sicht zur Gänze verstellenden Zaunes ist jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut noch nicht verstellt war, unzulässig. (T6)

1 Ob 304/01iOGH25.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. (T7)<br/>Beisatz: Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/86

2 Ob 301/02gOGH19.12.2002

Auch; nur T1

1 Ob 136/04pOGH12.10.2004

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche. (T9)

8 Ob 60/04pOGH30.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T10)<br/>Beisatz: Die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt deshalb im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T11)

2 Ob 88/06iOGH05.10.2006

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T12)

7 Ob 12/07aOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T13)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T14)

1 Ob 144/07vOGH22.10.2007

nur T1; Beisatz: Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. (T15)

5 Ob 23/08fOGH24.06.2008

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

4 Ob 217/08bOGH15.12.2008

Auch; Beisatz: Eine umfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind. Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammert werden. (T16)

3 Ob 279/08pOGH21.01.2008

nur T1; Beis wie T11

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T17)

1 Ob 25/09xOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T16

1 Ob 139/09mOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. (T18)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume. (T20)

1 Ob 43/10wOGH06.07.2010

Auch; Beis wie T10 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T21)<br/>Beis wie T11; Beis wie T13

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: § 484 ABGB stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/67

1 Ob 215/10iOGH25.01.2011

nur T1

6 Ob 39/11wOGH16.03.2011

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Vgl; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11

4 Ob 21/12kOGH27.03.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012

Vgl auch; Beisatz: Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden. (T23)

1 Ob 185/12fOGH15.11.2012

Vgl auch

2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Auch; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T23

4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Vgl auch; nur T21

2 Ob 168/13iOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T24)<br/>

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies doch jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T25)

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T26)

6 Ob 129/14kOGH19.11.2014
1 Ob 16/15gOGH03.03.2015

Auch

4 Ob 174/17tOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T16; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/120

5 Ob 22/18yOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T16

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch

9 Ob 60/18sOGH30.10.2018

Beis wie T2; Beis wie T5

1 Ob 175/18vOGH21.11.2018

Vgl auch

8 Ob 138/18dOGH26.11.2018

Auch

1 Ob 129/19fOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Erhebliche Ausweitung der Wegbenutzung aufgrund einer gänzlich anderen Bewirtschaftungsart. (T27)

1 Ob 231/19fOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Geplante Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück (Gartenfläche); bedeutende Änderung der Benützungsart und Kultur‑ und Widmungsänderung; erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks; unzulässige Ausdehnung einer allenfalls ersessenen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht). (T28)

5 Ob 194/20wOGH12.11.2020

Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 187/20sOGH22.12.2020

Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T23

4 Ob 206/20bOGH27.05.2021

Beis wie T7

5 Ob 81/21dOGH04.11.2021

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T23

5 Ob 137/22sOGH21.12.2022
5 Ob 196/22tOGH31.01.2023

Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 56/23aOGH23.05.2023

Beisatz wie T11: Hier: regelmäßiger Aushub von zumindest 70cm tiefen Gräben und Deponierung des Aushubmaterials am Grundstück infolge Abtrennung einer Leitung durch den Eigentümer, weil er von deren Undichtheit ausging, und zwar ohne Voranmeldung und trotz des Anbots des Eigentümers, die Leitung zu erneuern. Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Grabungsarbeiten nicht dem Gebot der schonenden Servitutsausübung entsprachen, nicht korrekturbedürftig. (T29)

9 Ob 32/23fOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00708_7900000_001

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