OGH 2Ob301/02g

OGH2Ob301/02g19.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolf Dietrich G*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien Mag. Dr. Hans W***** und Mag. Angelika W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Erteilung der Zustimmung zu einer Bauführung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. August 2002, GZ 5 R 55/02y-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Dezember 2001, GZ 57 C 19/01x-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.308,38 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 218,06, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Dem Kläger steht ein obligatorisches Wohnungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Haus zu. Er begehrt, die Beklagten für schuldig zu erkennen

1. zu dulden, bestimmte Räumlichkeiten in ein Bad oder einen Duschraum umzubauen und die erforderlichen Anschlüsse herzustellen;

2. sämtliche hiefür benötigten Zustimmungserklärungen abzugeben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, es fehle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob im Einbau einer Dusch- bzw Badegelegenheit in eine dem Wohnungsgebrauchsrecht im Sinn des § 521 ABGB unterliegende Wohnung eine Dienstbarkeitserweiterung zu erblicken sei, der die Eigentümer der dienstbaren Sachen nicht zustimmen müssten.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich erst vor kurzer Zeit in der Entscheidung 4 Ob 186/00g (= immolex 2001, 15 = WoBl 2001, 265) mit dem Wesen des Wohnungsgebrauchsrechtes im Sinne der §§ 521, 504 ABGB befasst und ausgeführt, dieses sei wie jede Dienstbarkeit, möglichst schonend auszuüben (§ 484 ABGB). Da es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um eine Ausformung des Gebrauchsrechts handle, ergebe sich dessen Umfang aus den Bedürfnissen des Berechtigten. Entscheidend sei dabei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis. Der Verpflichtete müsse die Sache auch nicht ohne weiteres verbessern, sondern grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden habe. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es geht ja nicht um die Frage der Verbesserung durch den Eigentümer, sondern um jene des Umfanges der Bedürfnisse des Berechtigten. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der schonenden Ausübung (Kiendl/Wendner in Schwimann², ABGB, § 521 Rz 8; RIS-Justiz RS0011811) und dürfen Dienstbarkeiten auch nicht eigenmächtig erweitert werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen (MietSlg 47.029). Die Entscheidung nach Billigkeit bedeutet, dass sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht gegeben sind.

Daraus folgt, dass die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Es werden aber auch in der Revision der beklagten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Diese meinen, die Maßnahmen, deren Duldung der Kläger begehre, führten zu einer Veränderung der Substanz, was gemäß § 507 ABGB aber unzulässig wäre. Behauptungen dahingehend, dass die Umbauarbeiten zu einer Verletzung der Substanz des Hauses führen würden (s hiezu Würth in Rummel³, § 1098 Rz 6 mwN), haben die beklagten Parteien aber im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Das Rechtsmittel der beklagten Parteien war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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