OGH 7Ob12/07a

OGH7Ob12/07a28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. Josef O*****, und 2. Frieda O*****, beide: *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.000), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Juli 2006, GZ 22 R 104/06g-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 27. Februar 2006, GZ 20 C 609/05z-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 an USt bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde und stellte der Klägerin gemäß § 508 Abs 5 ZPO die Beantwortung der Revision frei. Der Freistellungsbeschluss wurde dem Klagevertreter am 6. 11. 2006 zugestellt, die Gleichschrift der Revision aber erst am 13. 12. 2006. Die Revisionsbeantwortung, die entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht adressiert war, langte am 16. 1. 2007 bei ihm dennoch rechtzeitig ein.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass es die Revision deshalb für zulässig halte, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass mangels einer festgestellten Verschlechterung oder Verbreiterung des Weges als solchem für die Annahme der Änderung des Zwecks der Servitut eine weniger restriktive Haltung angezeigt sei. Es scheine nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die vorliegende Benutzungsart doch noch Deckung im ursprünglichen Titel (Ersitzung) finde.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung einer unzulässigen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel bzw Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043111; RS0042963). Wird also ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er nicht mehr mit einer Revision werden (RIS-Justiz RS0041117).

Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011664). Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten (3 Ob 212/00y mwN). Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben (1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (8 Ob 60/04p, 1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011691). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 192/04y, 1 Ob 276/02y, 9 Ob 72/00d).

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vorliegt, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und des eingeräumten Ermessensspielraumes. In der Beurteilung, dass die nun ganzjährige Benützung des Weges, auch mehrmals in der Woche, eine erhebliche Mehrbelastung und nur durch die Abänderung der Benützungsart des herrschenden Grundstücks (Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten) verursacht sei und die Benützung über das ersessene Recht hinausgehe, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken. Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 76/05s, der überdies eine vereinbarte Servitut zugrundelag, ist nicht zu erkennen.

Soweit sich die Revisionsausführungen darauf beziehen, dass sich die Klägerin dem Bau des Schuppens nicht widersetzt habe, hat das Berufungsgericht bereits dargelegt, dass auch aus der Errichtung eines Schuppens allein keine konkludente Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit abzuleiten ist, worin ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Erfordernisses schlüssiger Willenserklärungen in diesem Einzelfall liegt.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

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