OGH 4Ob1620/95

OGH4Ob1620/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing.Emmerich S*****, 2. Mag.Auguste S*****, 3. Reingard K*****, 4. Dr.Gustav M*****, 5. Krista M*****, 6. Dipl.Ing.Dieter M*****, 7. Erwin R*****, 8. Dr.Maria R*****, 9. Harald G*****, 10. Waltraud G*****, 11. Wolfgang S*****, 12. Dipl.Ing.Walter L*****, 13. Dr.Barbara L*****, 14. Dr.Maximilian M*****, 15.

Dipl.oec.troph.Sabine G*****, sämtliche vertreten durch Dr.Helmut Cronenberg und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23.Mai 1995, GZ 5 R 32/95-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Ausmaß einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Titel, auf den sich die Servitut gründet (SZ 56/60 ua). Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60). Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen (EvBl 1962/58), nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- oder Widmungsänderung (SZ 25/304; RZ 1981/17) und allgemein erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Petrasch in Rummel, ABGB2 § 484 Rz 1; EvBl 1966/277; SZ 55/125; 4 Ob 527/93).

Das Geh- und Fahrrecht der Beklagten gründet sich auf den Kaufvertrag zwischen der M***** GesellschaftmbH und Walter S***** vom 26.2.1975, in dessen § 3 die Verkäuferin Walter S***** das ausdrückliche Recht einräumte, "über das Grundstück 234/4 Wiese der EZ 95 KG Stattegg und entlang des Grundsütckes 134 Baufläche über das Grundstück 124 Baufläche in der Breite von 6 Metern zu gehen und zu fahren". Im Vertrag wird nicht auf die als Beilage ./A dem Akt angeschlossene und die (der als Beilage ./B vorgelegten Vertragsausfertigung) angeheftete Skizze verwiesen, in welcher der Servitutsweg rot schraffiert unmittelbar anschließend an die Grenze des Grundstückes 134 eingezeichnet ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Dienstbarkeit so ausgeübt, daß die südöstliche Ecke des Hauses, welches sich auf dem Grundstück 134 befindet, in einem harmonischen Bogen umfahren wurde. Nicht festgestellt ist, daß Art und Ausmaß des Geh- und Fahrrechtes im zugrundeliegenden Vertrag näher festgelegt worden wären.

Das Berufungsgericht hat das Geh- und Fahrrecht daher - wie auch die Kläger in der Klage - zu Recht als "ungemessene" Dienstbarkeit beurteilt. Das Maß einer "ungemessenen" Dienstbarkeit richtet sich auch nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten; die von der Beklagten beabsichtigte Nutzung hält sich im Rahmen der Nutzung, welche bei Einräumung der Dienstbarkeit vorgesehen war.

Daß das Geh- und Fahrrecht nur unmittelbar anschließend an die Grenze des Grundstückes 134 ausgeübt werden dürfte, ist weder der Vertrgsbestimmung über die Einräumung der Dienstbarkeit zu entnehmen, noch war dies aus der Ausübung des Geh- und Fahrrechtes zu erschließen. Im Grundbuch ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nach Inhalt und Maßgabe des zugrundeliegenden Vertrages eingetragen. Es ist daher nicht richtig, daß die Dienstbarkeit mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt begründet, aber anders ausgeübt worden wäre. Streitentscheidend ist daher (nur) die Frage, wie der Inhalt einer "ungemessenen" Dienstbarkeit zu bestimmen ist. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen zu Recht geprüft, weil den Klägern auf Grund des Verhaltens der Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit zuzubilligen ist (§ 228 ZPO; s Anm König zu JBl 1976, 642), und im Einklang mit der oben zitierten ständigen Rechtsprechung (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60) gelöst.

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