Rechtssatz
Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren und auch zu beurteilen, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahren werde.
1 Ob 659/79 | OGH | 13.07.1979 |
Beisatz: Auch Prozessfähigkeit. (T1) |
7 Ob 534/85 | OGH | 28.03.1985 |
nur: Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Wenn ein Geisteszustand vorliegt, der nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes eine zumindest beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte bzw nach dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes der Fall gegeben ist, dass eine Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, so dass sie alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. (T3) |
6 Ob 703/87 | OGH | 12.11.1987 |
nur T2; Beisatz: Die fehlende Einsicht in die Tragweite des Geschäftes muss sich dabei entweder aus der Natur des geschlossenen Vertrages oder aus sonstigen besonderen Umständen ergeben. (T4) <br/>Veröff: NZ 1989,38 |
7 Ob 692/87 | OGH | 26.11.1987 |
Auch; nur T2; Beisatz hier: Eine Person ist insoweit prozessfähig, als die selbständig eine gültige Verpflichtung eingehen kann; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie Wesen und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes erkennen kann. (T5) |
3 Ob 535/89 | OGH | 24.05.1989 |
nur: Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren. (T6)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 621/91 | OGH | 14.07.1992 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, reicht aus um dessen Ungültigkeit zu bejahen. (T7) |
5 Ob 1531/93 | OGH | 27.04.1993 |
auch; Beisatz: Nur der ist (voll) geschäftsfähig, der die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abschätzen und dieser Einsicht gemäß disponieren kann. (T8) |
5 Ob 278/02x | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefonanschlusses zu einem monatlichen Grundentgelt und variablen Verbindungsentgelten; es wurden auch Mehrwertdienste im Erotikbereich in größerem Umfang in Anspruch genommen. (T9) |
8 Ob 102/12a | OGH | 24.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Intellektuelle Minderbegabung, die die Einsichtsfähigkeit und Willensbildung einschränkte. (T10) |
6 Ob 44/13h | OGH | 28.08.2013 |
nur T6; Beisatz: Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit kommt es somit darauf an, ob der Beklagte bei der festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. (T11) |
9 Ob 45/15f | OGH | 29.07.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. (T12) |
9 Ob 91/16x | OGH | 26.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12 |
2 Ob 38/17b | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/117 |
4 Ob 28/19z | OGH | 13.06.2019 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Die bloße Diagnose von Spielsucht führt nicht schon automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. (T13) |
2 Ob 91/20a | OGH | 14.10.2020 |
nur Beis wie T8; Beisatz: Hier. Konkrete Feststellungen notwendig. (T14) |
5 Ob 63/21g | OGH | 04.05.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T12 |
9 Ob 35/23x | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_001
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