Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen, hier also der bekämpften Grundstücksschenkung der Klägerin an den Beklagten.
§ 865 ABGB interpretiert die Rechtsprechung dahin, dass auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes einzusehen, ausreicht, um dessen Ungültigkeit zu bejahen (OGH RIS-Justiz RS009075 mwN zuletzt OGH 8 Ob 165/00y unter Hinweis auf SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 ua; ebenso Koziol/Welser11 I 55, Rummel in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 865).
Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur und irrevisibel, erst die Schlussfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (OGH 8 Ob 165/00y mwN = NZ 1989, 38; 1 Ob 621/91; EvBl 2000/96 ua).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die im Einzelnen festgestellten Beeinträchtigungen der Klägerin (organisches Psychosyndrom, Polytoxikomanie etc) dazu geführt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, komplexere Zusammenhänge zu erfassen. Sie war auch in ihrer Merk-, Konzentrations-, sowie Kritikfähigkeit beeinträchtigt und es kam bei ihr gehäuft zu Denkstereotypen und Verwirrtheiten. Es fehlte der Klägerin an der zum Vertragsabschluss nötigen Geschäftsfähigkeit.
Der Beklagte hat in seiner Berufung ausdrücklich nur eine Beweisrüge erhoben. Er hat im Ergebnis unter Bezugnahme auf verschiedene Beweisergebnisse die Feststellung beantragt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin bei Unterfertigung des Schenkungsvertrages in der Lage war, die Tragweite der Vermögensdisposition zu erkennen. Die Ausführungen in der Beweisrüge zu § 272 ZPO ("freie Beweiswürdigung") bezogen sich auf diese und sollten eben gerade nachweisen, dass das Erstgericht nicht die bekämpften Feststellungen hätte treffen dürfen. Eine Rechtsrüge wurde damit in der Berufung nicht ausgeführt.
Der nunmehr in der außerordentlichen Revision ausdrücklich auf § 503 Z 4 ZPO gestützten Rechtsrüge steht daher schon entgegen, dass eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480 jeweils mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)