OGH 3Ob562/95

OGH3Ob562/9513.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1. Manfred G*****, und 2. Juliane G*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Unterfertigung einer Urkunde und Herausgabe von Fahrnissen, infolge der außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.11.1994, GZ 3 R 93,94/94-94, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.3.1994, GZ 40 Cg 50/93x-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird Folge, jener der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß im erstgerichtlichen Urteil der Ausspruch über die Lösungsbefugnis beseitigt wird; im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger an Kosten der Rechtsmittelverfahren je S 41.812,- (darin S 5.064,50 Umsatzsteuer und S 11.425.- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die jeweils am 13.12.1986 verstorbenen Eltern des Klägers, deren Nachlaß ihm mit den Beschlüssen des Verlassenschaftsgerichtes vom 18.8.1987 eingeantwortet wurde, schlossen am 16.7.1985 mit den Beklagten einen Kaufvertrag, mit dem sie eine ihnen gehörende Liegenschaft, bestehend aus einem Grundstück im Ausmaß von 805 m2 und einem darauf gelegenen einstöckigen Haus, sowie im Haus befindliche, im Kaufvertrag näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände um den Kaufpreis von zusammen S 400.000, hievon S 120.000 für die Einrichtungsgegenstände, verkauften. Dieser Betrag war wertgesichert mit der Hälfte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des als erstem versterbenden Verkäufers und mit der verbleibenden Hälfte - ohne Vereinbarung einer Frist - nach dem Tod des zuletzt versterbenden Verkäufers zu bezahlen. Die Beklagten als Käufer räumten den Verkäufern die Dienstbarkeit der Wohnung bezüglich der im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung und außerdem die "Dienstbarkeit" der Erbringung näher bezeichneter, für den Fall der Krankheit gebührender Ausgedingsleistungen ein. Beide Rechte waren nach dem Inhalt des Kaufvertrages dem vereinbarten Barkaufpreis hinzuzuzählen und wurden im Grundbuch eingetragen. Im Punkt V des Kaufvertrages verzichteten beide Vertragsteile wechselseitig auf das Recht, den Vertrag wegen Verkürzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, weil sie vor Vertragserrichtung über den wahren Wert der Liegenschaft vom Vertragsverfasser unterrichtet worden seien.

Mit der am 7.5.1987 beim Erstgericht eingelangten, noch von den Verlassenschaften nach den Eltern des Klägers eingebrachten Klage wurde die Feststellung begehrt, daß der Kaufvertrag aufgehoben ist. Der nach Einantwortung der Nachlässe in das Verfahren eintretende Kläger stellte außerdem das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, eine Aufsandungserklärung über die Rückübertragung des Eigentums an der verkauften Liegenschaft grundbuchsfähig zu unterfertigen und die mitverkauften Fahrnisse herauszugeben. Die Klagebeghren wurde darauf gestützt, daß der Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ungültig sei, weil der Wert der Liegenschaft S 2,000.000 betragen habe. Die Eltern des Klägers seien außerdem von den Beklagten über den Wert der Liegenschaft in Irrtum geführt worden und zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen. Die Klage enthielt noch folgende Erklärung:

"Nach den Bestimmungen über die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes erklärt sich die klagende Partei bereit, den wahren Wert der Liegenschaft EZ ***** abzüglich der persönlichen Fahrnisse der beklagten Parteien in Geld anzunehmen, wodurch sich die Beklagten von der Leistung auf Rückausfolgung der mit Kaufvertrag vom 16.7.1985 gekauften Sachen befreien können. Die ziffernmäßige Präzisierung der Lösungsbefugnis erfolgt nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens."

In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erörterte der Richter, daß der Kläger die in der Klage angebotene Lösungsbefugnis noch nicht präzisiert habe, worauf der Vertreter des Klägers erklärte, die Lösungsbefugnis mit einem Betrag von S 830.000 "zu präzisieren".

Die Beklagten wendeten ein, daß der Wert der Liegenschaft nicht mehr als S 1,000.000 betragen habe. Die Verkäufer seien sich über den Wert der Liegenschaft vollkommen im klaren gewesen und hätten im Kaufvertrag auf die Anwendung der § 934 ABGB verzichtet. Sie seien in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Herausgabebegehrens statt und sprach aus, daß die Beklagten sich von ihrer Verpflichtung durch die Bezahlung von S 830.000 befreien können. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Vor Abschluß des Kaufvertrages, der vor allem den Zweck hatte, den Eltern des Klägers bei Bedarf Verpflegung und Versorgung zu bieten, wobei der Barkaufpreis dem pflichtteilsberechtigten Kläger zukommen sollte, erklärte der Rechtsanwalt, der den Entwurf des Kaufvertrages verfaßte, die Verkäufer über den seiner Meinung nach bei etwa S 1,2 bis 1,3 Mio liegenden Wert der Liegenschaft auf. Die verkaufte Liegenschaft hat (gemeint wohl: hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) einen Verkehrswert von S 1,412.819. Der Wert der den Verkäufern eingeräumten Rechte beträgt zusammen S 581.460.

Die Mutter des Klägers war zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht mehr in der Lage, die dem Vertragsabschluß vorausgehenden Verhandlungen und "dem in gewissen Einzelheiten doch recht komplizierten Rechtsgeschäft" zu folgen. Sie befand sich im Jahr 1984 wegen "Suizidtendenz" wiederholt im Krankenhaus. Außerdem litt sie an einer kaum einstellbaren Entgleisung des Blutzuckerstoffwechsels, die ebenfalls im Jahr 1984 Krankenhausaufenthalte notwendig machte. Ab 1985 lag neben einer allgemeinen insbesondere auch eine cerebrale Sklerose vor und es bestand eine diabetische Enzephalopathie. Die Merkfähigkeit war gestört und die Intelligenzleistung war herabgesetzt. Am 19.7.1985 wurde die Mutter des Klägers in die interne Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen. Während der letzten Wochen vor der Aufnahme kam es vermehrt zu Schwindelgefühlen und sie kollabierte mehrmals. Bei der Aufnahme konnten trotz genauen Befragens von ihr selbst keine Angaben erhalten werden. Es wurde festgestellt, daß der Blutzuckerstoffwechsel entgleist war und daß infolge der cerebralen Sklerose nur eine sehr mangelhafte Kooperation im häuslichen Milieu bestand. Der Anschein einer "vermeintlichen" Geschäftsfähigkeit, der bei verschiedenen Personen, darunter auch dem Verfasser des Vertragsentwurfs hervorgerufen wurde, war vor allem darauf zurückzuführen, daß die Eltern des Klägers praktisch immer gemeinsam aufgetreten sind und nach außen hin auch sämtliche relevanten Entscheidungen gemeinsam getroffen haben. Die Verhandlungen wurden aber fast ausschließlich vom Vater des Klägers geführt, der auch die wesentlichen Entscheidungen traf. Da die Mutter des Klägers aufgrund der mit ihrem Ehemann geführten privaten Gespräche über die wesentlichsten Entscheidungspunkte informiert war, vollzog sie bei etwaigen direkt an sie gerichteten Fragen sinngemäß nach, was ihr von ihrem Gatten zuvor vorgegeben wurde. Aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes war es aber schwer oder oft unmöglich, mit ihr ein geordnetes Gespräch zu führen. Des öfteren kam es vor, daß sie mitten in einem Gespräch plötzlich das Thema wechselte, und sie konnte längeren Unterhaltungen überhaupt nicht mehr folgen. Im letzten Jahr vor ihrem Tod sprach sie nur mehr wenig, war häufig depressiv, weinte viel und konnte selbst keine Entschlüsse mehr fassen. Sie war auch nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu führen. Eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Vaters des Klägers kann nicht festgestellt werden.

Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht gegeben seien, weil es sich im Hinblick auf die vereinbarten Ausgedingsleistungen um einen Glücksvertrag gehandelt habe, weshalb es schon gemäß § 1268 ABGB ausgeschlossen sei, den Vertrag aus dem angeführten Grund anzufechten. Überdies habe die Gegenleistung der Beklagten mehr als die Hälfte des Wertes der Liegenschaft betragen. Da eine Irreführung der Eltern des Klägers nicht bewiesen worden sei, sei auch dieser Anfechtungsgrund nicht gegeben. Wohl aber sei der Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Mutter des Klägers ungültig. Diese Geschäftsunfähigkeit bewirke die Ungültigkeit des gesamten Vertrages, weil die vereinbarten Ausgedingsleistungen keine Teilung zuließen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der nur den Ausspruch über die Lösungsbefugnis bekämpfte, und der gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils gerichteten Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zur Berufung des Klägers vertrat es die Meinung, daß ihm ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die ausgesprochene Lösungsbefugnis überhaupt erteilt worden sei, nicht abgesprochen werden könne. Aus seinem Vorbringen in der Klage gehe aber nicht hervor, daß er die Lösungsbefugnis nur für den Fall der Aufhebung des Kaufvertrages wegen laesio enormis angeboten habe. Vor allem enthalte auch seine Erklärung anläßlich der Präzisierung jenes Betrages, durch dessen Zahlung sich die Beklagten von ihrer Rückabwicklungsverpflichtung befreien könnten, keine Einschränkung in diese Richtung. Im Fall der Aufhebung des Kaufvertrages wegen laesio enormis hätte es überdies eines Anbots des Klägers nicht bedurft, weil dem Gegner des Verkürzten von Gesetzes wegen (§ 934 ABGB) ohnedies die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Geschäftes durch Ersatz des Fehlbetrages auf den gemeinen Wert eingeräumt werde. Auch seien bedingte Prozeßhandlungen im Regelfall unwirksam. Welcher der vom Kläger geltend gemachten Rechtsgründe sich schließlich zur Durchsetzung seines Rückabwicklungsanspruchs als zielführend erwiesen hätte, sei im Hinblick darauf, daß die Beklagten nur zur Rückabwicklung verpflichtet seien, nicht von Belang.

Infolge der Berufung der Beklagten übernahm das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und war rechtlich der Meinung, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis erbracht, daß seine Mutter wegen Geistesschwäche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht mehr imstande gewesen sei, dessen Konsequenzen einzusehen. Daraus folge, daß sie im Sinn des § 865 ABGB geschäftsunfähig gewesen sei. Das Erstgericht habe auch zu Recht die Unteilbarkeit des Kaufvertrages angenommen, weil den Verkäufern im Rahmen der Auszugsrechte auch die Dienstbarkeit der Wohnung an der Liegenschaft eingeräumt und auf der ganzen Liegenschaft verbüchert worden sei. Im Fall der Rückabwicklung bloß der die Mutter des Klägers betreffenden wechselseitigen vertraglichen Verbindlichkeiten käme die Löschung der Dienstbarkeit auf ihrer Liegenschaftshälfte allein nicht in Betracht, weil dann die bloß noch zugunsten des Vaters des Klägers - theoretisch - bestehende Dienstbarkeit auf einem ideellen Anteil nicht bestehen könnte.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage, in welchem Umfang in einem Rechtsstreit der Kläger eine Lösungsbefugnis erklären kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.

Die von den Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist ebenfalls zulässig, weil es zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung geboten ist, die Frage zu prüfen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein von mehreren Verkäufern (oder Käufern) geschlossener Kaufvertrag nur bezüglich eines der Verkäufer (oder Käufer) wegen Geschäftsunfähigkeit aufgehoben wird; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision des Klägers:

Erklärt im Zuge eines Rechtsstreits der Kläger, anstelle der nicht in Geld bestehenden eingeklagten Leistung einen Geldbetrag anzunehmen, so ist die dem Beklagten damit eingeräumte Lösungsbefugnis (vgl hiezu SZ 65/156 = EvBl 1993/118) gemäß § 410 ZPO in das Urteil aufzunehmen. Dabei macht es entgegen der in der Revision des Klägers vertretenen Meinung keinen Unterschied, ob es sich um eine dem Beklagten nach dem Gesetz zustehende Lösungsbefugnis oder um eine vom Kläger ohne gesetzliche Verpflichtung eingeräumte Lösungsbefugnis handelt. Dies gilt auch für die dem Verkürzenden im § 934 ABGB gewährte Lösungsbefugnis (vgl Binder in Schwimann Rz 19 zu § 934; Reischauer in Rummel2 Rz 11 zu § 934). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits ausgeführt, daß der Ausspruch über die Lösungsbefugnis im Sinn des § 410 ZPO überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung sei, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne jede Urteils- oder Vollstreckungswirkung (SZ 65/156 = EvBl 1993/118; SZ 27/265; ebenso Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 410). Er hat ferner die Meinung vertreten, daß dieser Ausspruch nicht anfechtbar sei (Rsp 1930/240; 1 Ob 446/50; ebenso Fasching, ZPR2 Rz 1386 und Rechberger aaO). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt und in dem Ausspruch nicht eine die Lösungsbefugnis - wenngleich nur deklarativ, jedoch bindend - feststellende Entscheidung erblickt, kann die Unanfechtbarkeit, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, dann nicht gegeben sein, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 410 ZPO erfüllt sind. Durch den Ausspruch gemäß dieser Gesetzesstelle wird nämlich in die Rechtsstellung des Klägers jedenfalls eingegriffen. Der Beklagte hat zwar das Recht, statt der eingeklagten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen, schon ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (JBl 1995,175; SZ 65/156 = EvBl 1993/118 mwN) und damit entweder mit der Zustellung der Klage oder bei einer in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beklagten abgegebenen Erklärung sofort. Dennoch hat der Kläger ein Interesse daran, daß der Ausspruch in das Urteil nur aufgenommen wird, wenn und soweit er seiner Erklärung entspricht. Es kann nicht sachgerecht sein, ihn darauf zu verweisen, daß er in einem weiteren Rechtsstreit gemäß § 292 Abs 2 ZPO die Unrichtigkeit des Ausspruchs beweist. Der Kläger kann daher den gemäß § 410 ZPO in das Urteil aufgenommenen Ausspruch mit dem Argument bekämpfen, daß er darin nicht oder nicht mit dem dem Urteil zu entnehmenden Inhalt aufgenommen werden hätte dürfen.

Wird der eingeklagte Anspruch auf mehrere Rechtsgründe gestützt, so kann der Kläger nach Ansicht des erkennenden Senates die Lösungsbefugnis auch nur unter der Bedingung einräumen, daß er aus einem bestimmten Rechtsgrund zuerkannt wird. Daß dies materiellrechtlich aufgrund der Privatautonomie möglich ist, muß nicht näher begründet werden. Es besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber auch kein verfahrensrechtliches Hindernis. Bei der angeführten Bedingung handelt es sich nämlich um eine innerprozessuale Bedingung, die an sich zulässig ist (RZ 1994/47 mwN). Die Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 758), daß dies für konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen) nicht gelte, kommt hier nicht zum Tragen, weil die Erklärung einer Lösungsbefugnis nicht sofort eine neue Prozeßlage schafft und die entsprechende Prozeßhandlung daher nicht als konstitutive Parteiwillenserklärung (Bewirkungshandlung) im Sinn der Ausführungen Faschings (aaO Rz 751 und 758) anzusehen ist. Nur wenn die Prozeßhandlung einen unmittelbaren Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens haben kann, wie dies bei den von Fasching angeführten Beispielen (aaO Rz 758:

Anerkenntnis, Verzicht, Klags- und Rechtsmittelrücknahmen, Rechtsmittelverzicht) zutrifft, ist es gerechtfertigt, auch die Setzung einer innerprozessualen Bedingung als unzulässig anzusehen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, darf nämlich nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.

Der Kläger kann die Lösungsbefugnis also auch unter der Bedingung einräumen, daß dem Klagebegehren aus einem bestimmten, von ihm bezeichneten Rechtsgrund stattgegeben wird, und das Gericht ist in diesem Fall verpflichtet, das Vorliegen dieses Rechtsgrundes zu prüfen, sofern sich die Berechtigung des Klagebegehrens nicht schon aus einem anderen Rechtsgrund ergibt, der den Rechtsgrund, für den die Lösungsbefugnis erklärt wurde, ausschließt. Geht man von diesen Überlegungen aus, so konnte die hier klagende Partei die Lösungsbefugnis auf den Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte einschränken und der Kläger hat dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch getan. Er hat sich in der Klage in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte bezogen. Daß dies anläßlich der "Präzisierung" der Lösungsbefugnis in der mündlichen Streitverhandlung nicht neuerlich geschah, ist ohne Bedeutung, weil die hiebei vom Kläger abgegebene Erklärung ganz eindeutig die in der Klage dem Grunde nach eingeräumte Lösungsbefugnis betraf.

Da hier, was von den Parteien nicht mehr bestritten wird, die Voraussetzungen für die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte nicht vorliegen, hat auch der Ausspruch über die Lösungsbefugnis zu unterbleiben.

Zur Revision des Beklagten:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit mit den entsprechenden Ausführungen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet wird, steht dem Erfolg der Revision entgegen, daß dieser Mangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (EF 64.136; SZ 63/35; SZ 62/157 uva). Der Prüfung der Frage, ob ein zweiter Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre, steht überdies entgegen, daß es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (EF 73.027; vgl auch EF 57.830, 55.106, 44.107 ua). Die unrichtige Lösung einer solchen Frage bildet aber keinen der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe.

Es ist demnach bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von den - vom Berufungsgericht übernommenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen sind die Vorinstanzen aber zutreffend zur Ansicht gelangt, daß der Mutter des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages die Geschäftsfähigkeit fehlte. Dies ist der Fall, wenn ein Vertragsteil infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, die Tragweite des Geschäfts, um dessen Gültigkeit es geht, einzusehen (SZ 63/35; EF 48.575; SZ 55/166 ua). Gerade dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Der Umstand, daß der Verlassenschaftsabhandlung nach der Mutter des Klägers eine letztwillige Erklärung zugrunde gelegt wurde, die sie nach Abschluß des Kaufvertrages errichtete, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne jede Bedeutung. Abgesehen davon, daß an die Testierfähigkeit geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen sind (9 Ob 710/91; vgl auch SZ 56/180; SZ 52/173; SZ 51/8 ua), wurde nicht festgestellt, daß die Mutter des Klägers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung testierunfähig war und es könnten überdies die Verhältnisse damals anders als zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages gewesen sein.

Die Geschäftsunfähigkeit macht das abgeschlossene Geschäft nichtig (SZ 63/35; RZ 1977/60; SZ 38/217 ua). Wird von dieser Nichtigkeit nur ein Teil des Vertrages erfaßt, so ist § 878 ABGB sinngemäß anzuwenden (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141); dies gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit (vgl Soergel-Hefermehl12 Rz 27 zu § 139 BGB), so wenn von zwei Verkäufern einer geschäftsunfähig ist, zumal diese Bestimmung eine Verallgemeinerung erlaubt (Soz I A/d 439; Ehrenzweig2 II/1, 162; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 136, 168; Rummel in Rummel2 Rz 1 und 4 zu § 878). Dies gilt bei mehreren, an sich selbständig denkbaren Rechsgeschäften allerdings nur dann, wenn zwischen diesen Rechtsgeschäften ein Sinnzusammenhang besteht und sie zwischen denselben Personen geschlossen sind (Rummel aaO Rz 4 zu § 878). Hievon ist hier aber auszugehen, weil der Kaufvertrag der Versorgung beider Verkäufer diente.

Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, daß bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten (6 Ob 328/64; Koziol/Welser I10 141).

Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben (Mayer-Maly in MünchKomm3 Rz 26 zu § 139 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (Flume, Das Rechtsgeschäft4 578). Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen läßt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen ( 6 Ob 328/64; Koziol/Welser und Rummel jeweils aaO).

Ist eine Vertragsurkunde vorhanden und liegen von deren Wortlaut abweichende Verfahrensergebnisse nicht vor, so ist der hypothetische Parteiwille durch die - in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende (Miet XLI/10; EF 41.795; EvBl 1980/99 ua) - Auslegung der Urkunde zu ermitteln. Aus dem zwischen den Eltern des Klägers und den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ist aber abzuleiten, daß bei beiden Verkäufern die Sicherung der Wohnmöglichkeit und im Bedarfsfall die Erbringung von Ausgedingsleistungen auch für den Ehegatten entscheidende Bedeutung hatte, weshalb anzunehmen ist, daß keiner von ihnen den Vertrag geschlossen hätte, wenn zu befürchten gewesen wäre, daß der andere Teil die Leistungen nicht erhält. Diese Gefahr wäre aber für die Mutter des Klägers zumindest beim Tod ihres Ehemannes gegeben gewesen, wenn nur dieser seine Liegenschaftshälfte verkauft hätte. Dazu kommt noch, daß die Dienstbarkeit der Wohnung, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht bloß auf seiner Liegenschaftshälfte sichergestellt werden hätte können (Miet 24.039; NZ 1972, 202; ZBl 1925/75 ua). Aus ähnlichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung vom 3.2.1965, 6 Ob 328/64, die Auffassung vertreten, daß ein damals als Übergabsvertrag bezeichneter Vertrag, mit dem von Ehegatten eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft unter Vereinbarung von Ausgedingsleistungen an andere Ehegatten übertragen wurde, bei Geschäftsunfähigkeit auch bloß eines der Übergeber zur Gänze nichtig ist. Daran ist auch in dem hier zu entscheidenden, im wesentlichen gleichartigen Fall festzuhalten, wobei das Gesagte auch für die mitverkauften Fahrnisse gilt, weil deren Verkauf offensichtlich mit dem Verkauf der Liegenschaft in untrennbarem Zusammenhang stand (vgl NJW 1994, 1471).

Zum Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren:

Dieser Ausspruch gründet sich auf § 41 und § 50 ZPO.

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