Rechtssatz
Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten.
7 Ob 701/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beisatz: Oder von vornherein verschiedene rechtserzeugende Tatsachen vorliegen. (T1) Veröff: JBl 1982,266 |
5 Ob 61/82 | OGH | 11.01.1983 |
Beisatz: Hier: Vorzeitige Darlehensrückzahlung an Wohnhauswiederaufbaufonds durch Wohnungseigentümer. (T2) |
7 Ob 773/82 | OGH | 26.05.1983 |
Auch |
3 Ob 518/93 | OGH | 02.06.1993 |
Auch; Beisatz: Dies trifft beim Klagsgrund der Ersitzung nicht zu. (T3) |
1 Ob 603/94 | OGH | 11.10.1994 |
nur: Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus. (T4) |
7 Ob 278/04i | OGH | 16.02.2005 |
Auch; Beisatz: Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen. (T5) |
7 Ob 220/08s | OGH | 18.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bedingt erbserklärte Miterben, die als Quotenschuldner in Anspruch genommen werden. (T6) |
3 Ob 48/09v | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Hier leitet der Kläger seine Anfechtungsansprüche zwar aus gleichartigen, aber getrennt zu beurteilenden Vereinbarungen (Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, Einräumung von Wohnungsgebrauchsrechten) ab; der den jeweiligen Begehren zugrundeliegende rechtserzeugende Sachverhalt ist daher nicht derselbe. (T7) |
4 Ob 104/11i | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche, wenn diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. (T8) |
2 Ob 110/12h | OGH | 28.06.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Kein einheitlicher rechtserzeugender Tatbestand, wenn verschiedene Pflichtleistungen von Sozialversicherungsträgern nach verschiedenen Anspruchsgrundlagen vorliegen. (T9) |
1 Ob 237/17k | OGH | 30.01.2018 |
Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen. (T10) |
2 Ob 55/20g | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Keine Zusammenrechnung der vertraglichen Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19701001_OGH0002_0020OB00244_7000000_001
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