OGH 5Ob1547/94

OGH5Ob1547/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Maria K*****, 2.) Josef K*****, ebendort, 3.) Konrad Z*****, 4.) Manfred Z***** und 5.) Karin Z*****, sämtliche vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.Mai 1994, GZ 1 R 176/94-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** (Erstbeklagte), EZ ***** (Zweitbeklagter), EZ ***** (Drittbeklagter) und EZ ***** (Viertbeklagter und Fünftbeklagte je zur ideellen Hälfte), jeweils des Grundbuches *****. Die Liegenschaften EZ ***** wurden durch Abschreibungen von Grundstücken aus der erstgenannten Liegenschaft geschaffen.

Der Kläger begehrt zuletzt noch - nach rechtskräftiger Abweisung eines Feststellungsbegehrens - unter Berufung auf sein Eigentumsrecht auch an jenem 3,2 m breiten und 11 m langen Teilstück des zur Liegenschaft EZ ***** gehörenden Grundstückes ***** Bauplatz von der Erstbeklagten die Unterlassung des Befahrens dieses Grundstückteiles außer zu landwirtschaftlichen Zwecken, von den anderen Beklagten überhaupt die Unterlassung des Begehens und Befahrens dieses Grundstückteiles. Der Kläger brachte hiezu vor, lediglich zugunsten der im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Liegenschaft EZ ***** bestünde ein ersessenes Gehrecht und Fahrrecht (zu einer alten Hofstelle), beschränkt auf landwirtschaftliche Zwecke. Ein allgemeines Geh- und Fahrrecht, insbesondere für PKWs, sei weder ersessen noch vertraglich begründet worden. Wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter, der ein Geh- oder Fahrrecht ersessen habe, nunmehr auf seiner Liegenschaft weitere Häuser errichte und dafür die Dienstbarkeit beanspruche, handle es sich um eine von der Ersitzung nicht umfaßte Ausdehnung der Dienstbarkeit.

Der Kläger bewertete sein Begehren bezüglich jedes Beklagten mit S 15.000,-, insgesamt daher mit S 75.000,-.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht erkannte, bezüglich jeder einzelnen beklagten Partei nicht S 50.000,-

übersteigt, jedoch insgesamt, und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Den Bewertungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, es bestehe kein Anlaß, von der unwidersprochenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit je S 15.000,- pro beklagter Partei abzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Dabei sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN gegen mehrere Parteien erhobene nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilende (§ 55 Abs 5 JN) Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn es sich um Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO handelt. Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind solche, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben:

Der Kläger stützt die Klage auf sein Eigentumsrecht und den daraus erfließenden Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten als Eigentümern von Nachbarliegenschaften, die eine von ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft EZ ***** ersessene Dienstbarkeit in unzulässiger Weise ausgeweitet hätten, wobei diese Ausweitung selbst - wie sich aus dem Vorbringen ergibt - in verschiedenem Umfang behauptet wird (siehe das Vorbringen des Klägers bezüglich unzulässiger Ausweitung der Dienstbarkeit durch den Erstbeklagten einerseits und die anderen Beklagten andererseits). Ob eine unzulässige Erweiterung der Servitut im Sinne des § 484 ABGB vorliegt, ist jedoch hinsichtlich der Eigentümer jeder der betroffenen Liegenschaften gesondert zu beurteilen. Das Recht des Klägers und die mit diesem korrespondierende allfällige Unterlassungspflicht der Beklagten beruht daher von vornherein nicht auf denselben rechtserzeugenden Tatsachen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß Parteien aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (vgl 3 Ob 518/93, worin für den Klagegrund der Ersitzung einer Dienstbarkeit durch die Eigentümer verschiedener Liegenschaften der gemeinsame rechtserzeugende Sachverhalt verneint wurde, unter Hinweis auf JBl 1982, 266 mwN).

In Rechtsgemeinschaft stehen auf Grund ihres Miteigentums an der Liegenschaft EZ ***** der Viertbeklagte und die Fünftbeklagte. Für den gegen diese beiden Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruch sind daher die Streitwerte zusammenzurechnen. Da aber das Berufungsgericht von einem Streitwert von S 15.000,- je beklagter Partei ausging - wie sich aus den Entscheidungsgründen seines Urteiles ergibt - übersteigt auch dieser zusammenzurechnende Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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