OGH 7Ob220/08s

OGH7Ob220/08s18.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefa S*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagten Parteien 1. Verena S***** und 2. Christian S*****, beide vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen jeweils 16.267,72 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2008, GZ 1 R 57/08d-53, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Dezember 2007, GZ 41 Cg 119/05a-46, teilweise Folge und jener der beklagten Parteien Folge gegeben wurde,

I. den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie

1. die in Rechtskraft erwachsene Abweisung von Teilbeträgen von je 1.837,01 EUR (= 3.674,03 EUR an Nachlasspflichtteil) jeweils samt Anhang durch das Erstgericht und

2. die in Rechtskraft erwachsene Abweisung von Teilbeträgen von weiteren je 1.189,77 EUR (= 2.379,55 EUR an Nachlasspflichtteil) und von je 740,93 EUR (= 1.481,86 EUR an Todfallskosten) jeweils samt Anhang durch das Berufungsgericht bekämpft.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisungen von je 1.837,01 EUR (= 3.674,03 EUR), je 1.189,77 EUR (= 2.379,55 EUR) und je 740,93 EUR (= 1.481,86 EUR) jeweils samt Anhang durch die Vorinstanzen - insgesamt lautet:

Die Klagsforderungen bestehen mit jeweils 12.125 EUR sA zu Recht.

Die Gegenforderungen bestehen mit jeweils 3.220,69 EUR zu Recht.

Die beklagten Parteien sind daher jeweils schuldig, der klagenden Partei 8.904,31 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. Februar 2005 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien weiters schuldig, der klagenden Partei jeweils 7.363,41 EUR samt 4 % Zinsen ab 2. August 2005 und aus 4.989,62 EUR vom 15. Februar bis 1. August 2005 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die beklagten Parteien sind jeweils schuldig, der klagenden Partei an Barauslagen erster Instanz 706,98 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind jeweils schuldig, der klagenden Partei die mit 1.110,42 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 185,07 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind ferner zum Ersatz der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge infolge der der Klägerin gewährten Verfahrenshilfe verpflichtet, und zwar der Pauschalgebühren zweiter Instanz zu jeweils 33,5 % und der Pauschalgebühren dritter Instanz zu jeweils 28,5 %.

Text

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt:

Gottlieb S***** war der Vater der beiden Beklagten und hat am 8. Juli 2003 die Klägerin, seine langjährige Lebensgefährtin, geheiratet. Am 19. Juli 2003 verstarb er nach langer Erkrankung. Wenige Tage vor seinem Ableben, am 14. Juli 2003, verfasste er folgendes Testament:

„1.) Alle meine bisherigen letztwilligen Anordnungen hebe ich hiemit auf.

2.) Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder [die beiden Beklagten] zu gleichen Teilen ein.

3.) Meine Ehegattin [die Klägerin] setze ich hiemit auf den Pflichtteil. Sie hat sich sämtliche von mir an sie zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen, insbesondere zur Errichtung des Gebäudes [der Tochter der Klägerin] auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, sodass ihr aus meinem Nachlass nichts mehr zukommen soll."

Das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar vom 6. Juli 2004 beinhaltete Aktiva von 465.380,59 EUR und Passiva von 429.059,05 EUR, sodass sich ein Reinnachlass von 36.321,54 EUR ergab. Die Passiva setzten sich wie folgt zusammen: Todfallskosten von 5.084,09 EUR, Bankverbindlichkeiten von zusammen 351.500,40 EUR, Betriebsverbindlichkeiten von insgesamt 66.822,29 EUR (darunter 705,14 EUR an Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), Kosten für die Errichtung, Registrierung und Verwahrung des Testaments von 284,47 EUR sowie im Nachlassverfahren entstandenen Schätzungskosten von 5.403,80 EUR. Mit Beschluss vom 9. August 2004 wurden die - unter Verzicht auf eine Gläubigerkonvokation - zum Nachlass abgegebenen bedingten Erbserklärungen der Beklagten bei Gericht angenommen und es wurde ihnen der Nachlass jeweils zur Hälfte eingeantwortet.

Die Beklagten bezahlten folgende weitere Nachlassschulden: 5.297,76 EUR an Gebühren des Gerichtskommissärs, 110 EUR an Gerichtsgebühr, 12.368,06 EUR an Vorsteuerrückvergütung an das Finanzamt, (weitere) 25,83 EUR an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1.432,87 EUR an die Firma S***** und 1.327,95 EUR an das E-Werk.

Die Klägerin trug darüber hinaus Todfallskosten von 2.930,84 EUR (49,20 EUR für Parten, 78 EUR für eine Todesanzeige, 1.800 EUR für den Grabstein und 1.003,64 EUR für den Steinmetz) sowie 26,20 EUR an Telefonkosten des Verstorbenen. Am 15. Juli 2003 behob die Klägerin für einen nicht feststellbaren Zweck 1.900 EUR vom gemeinsamen Konto.

Der Erblasser hatte zunächst eine Tankstelle gepachtet, auf welcher die Klägerin, die 1989 mit ihm zusammengezogen war, bis 1995 arbeitete. 1994 kaufte er die Betriebsliegenschaften, auf denen sich neben der Tankstelle auch eine Werkstatt samt Wohnung befand, um einen Kraftfahrzeughandel und einen Reparaturbetrieb aufzubauen, wofür die Klägerin ihre Mithilfe zusagte. Im September 1995 wurde die Tankstelle aufgegeben. Die Klägerin half nun im Autohaus mit, wofür kein Entgelt vereinbart war. Sie war auch nicht „angemeldet", weil sie ab 1. Februar 1996 eine Rente erhielt. Sie arbeitete - wie schon auf der Tankstelle - ganztägig, betreute Kunden, reinigte Autos, putzte das Büro und führte das Kassabuch, war also „Mädchen für alles". Diese Arbeiten führte sie bis zum Tod des Erblassers aus, wobei nicht festgestellt werden kann, dass der Erblasser ihr zugesagt hätte, sie würde nach seinem Tod den Betrieb erhalten.

Die Klägerin verfügte mit dem Erblasser über ein gemeinsames Konto, von dem die Ausgaben für den Haushalt, die sonstigen Einkäufe und sämtliche Versicherungen finanziert wurden. Auf dieses Konto wurden seitens der Klägerin mit Ausnahme von 71.398 ATS keine Einzahlungen getätigt. Im Jahr 2000 erfolgte der Ankauf einer Liegenschaft, deren Eigentümerin die Tochter der Klägerin wurde. Der Kaufpreis wurde durch Behebung von 350.000 ATS vom gemeinsamen Konto finanziert. Als Bauwerber des dort zu errichtenden Wohnhauses schienen nicht nur die Tochter, sondern auch die Klägerin als Bauwerberin auf.

Darüber hinaus leistete der Erblasser in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod diverse Zahlungen zur Finanzierung der Errichtung und Einrichtung des Hauses, und zwar [richtig:] 105.000 ATS (7.630,65 EUR) an die Firma G*****, 68,13 EUR an Wohnbauförderungsbeiträgen, 16.861,20 ATS (1.225,35 EUR) an die Firma S*****, 5.526,10 EUR an die Gemeinde, 5.700 ATS (414,24 EUR) an die Firma S*****, 31.646,40 ATS (2.299,83 EUR) an die Firma P*****, 14.421 ATS (1.048,02 EUR) an das E-Werk, 45.003 ATS ([richtig:] 3.270,49 EUR) an das Lagerhaus und 8.139,30 EUR an die Firma F*****. Vom Erblasser waren die genannten Zahlungen (die eine Summe von [rechnerisch richtig] 29.622,11 EUR ergeben) als Absicherung und Versorgung der Klägerin gedacht. In das erste Obergeschoss dieses Hauses zog die Tochter der Klägerin mit ihrem Sohn ein. Die Klägerin bezog dort eine Wohnung im Erdgeschoss, während der Erblasser zunächst noch in der Wohnung im Gebäude der Werkstatt blieb. Er zog erst in die Wohnung der Klägerin, als er gepflegt werden musste.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten als bedingt eingeantwortete Erben die Zahlung von jeweils 16.267,72 EUR, und zwar 6.053,59 EUR an Nachlasspflichtteil (ein Sechstel des Reinnachlasses von 36.321,54 EUR), 25.000 EUR gemäß § 1435 ABGB für ihre Mithilfe im Betrieb des Erblassers (die sie in Erwartung einer wesentlich länger bestehenden Lebensgemeinschaft/Ehe und deshalb erbracht habe, da ihr vom Verstorbenen der Erhalt des Betriebs nach seinem Ableben zugesichert worden sei), wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs und 1.481,86 EUR an weiteren von ihr getragenen Todfallskosten. Mangels Gläubigerkonvokation würden die Beklagten nach § 815 ABGB mit ihrem ganzen Vermögen haften; sie hätten offensichtlich einzelne Gläubiger rechtswidrig bevorzugt, anstatt alle gleich- und anteilsmäßig zu befriedigen. Weitere, später entstandene Forderungen seien nicht als Nachlassschulden abzugsfähig. Alle im relevanten Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten Zuwendungen an die Klägerin seien, soweit sie tatsächlich als unentgeltlich anzusehen sein sollten, in Erfüllung sittlicher Pflichten erfolgt, weshalb sie auf den Pflichtteil der Klägerin nicht anzurechnen seien.

Die Beklagten bestritten und wendeten ein, die Klägerin habe sich nach dem Testament sämtliche vom Erblasser an sie zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen, insbesondere zur Errichtung des Hauses auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, sodass ihr aus dem Nachlass nichts mehr zukomme. Wegen dieser anzurechnenden Vorempfänge bestehe kein Pflichtteilsanspruch. Der Reinnachlass laut Abhandlung sei wegen weiterer Forderungen für die Pflichtteilsermittlung auf 6.577,58 EUR zu reduzieren; darüber hinaus könnten die Beklagten wegen der von ihnen bedingt abgegebenen Erbserklärungen nicht zur Haftung herangezogen werden. Die Mitwirkung der Klägerin im Unternehmen des Erblassers sei partnerschaftlich gewesen; sie habe dadurch nur einen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung erbracht, wofür Unentgeltlichkeit vorgesehen gewesen sei. Ein allfälliger Anspruch der Klägerin aus möglicherweise über viele Jahre erbrachten Leistungen, die über das Übliche im Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgegangen seien, sei durch die ebenso das Übliche übersteigenden Zuwendungen des Erblassers an sie abgegolten. Die Beklagten reklamierten einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch" [richtig: Schenkungspflichtteil] in der Höhe von einem Sechstel wegen der Zuwendungen des Verstorbenen an die Klägerin; der daraus rechnerisch zu ermittelnde Betrag übersteige die Klagsforderung um ein Vielfaches und werde bis zu deren Höhe kompensando eingewendet. Innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers habe die Klägerin von diesem zumindest Beträge von zusammen 58.326,43 EUR geschenkt bekommen, die sie sich anrechnen lassen müsse und die Basis der eingewendeten Pflichtteilsansprüche der Beklagten seien.

Das Erstgericht erkannte (im dritten Rechtsgang) die Klagsforderung (gegen beide Beklagte) mit (insgesamt) 28.861,41 EUR (Punkt 1. des Spruchs; damit demnach als mit 3.674,03 EUR als nicht zu Recht bestehend) und die eingewendeten Gegenforderungen (beider Beklagter) bis zu diesem Betrag (insgesamt) als zu Recht bestehend (Punkt 2. des Spruchs) und wies das Klagebegehren ab (Punkt 3. des Spruchs). Aus dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang ergebe sich, dass der Klägerin für ihre Mithilfe im Betrieb für die Monate Juni 2001 bis einschließlich Juli 2003 ein Betrag von 25.000 EUR zustehe und dass sie berechtigt sei, an restlichen Begräbnis- und Todfallskosten noch einen Betrag von 1.481,86 EUR zu fordern. Für den Pflichtteilsanspruch seien vom Reinnachlass laut Abhandlung von 36.321,54 EUR die festgestellten, von den Beklagten bezahlten Nachlassschulden abzuziehen. Damit errechne sich ein Reinnachlass von 14.277,30 EUR und ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 2.379,55 EUR (ein Sechstel). Die Summe der Forderungen der Klägerin betrage daher 28.861,41 EUR. Darauf anzurechnen seien die der Klägerin zugekommenen, die gegenseitige Beistandspflicht der Ehepartner übersteigenden Zuwendungen, die die Klägerin in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten habe. Es handle sich dabei im Wesentlichen um jene Zuwendungen, mit denen das im Eigentum der Tochter der Klägerin stehende Haus mitfinanziert worden sei. Insgesamt ergebe sich eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten von 30.640,33 EUR [rechnerisch richtig: 29.622,11 EUR], wozu noch der am 15. Juli 2003 von der Klägerin behobene Betrag von 1.900 EUR komme. Die Gegenforderung übersteige daher die Klagsforderung.

Gegen dieses Urteil richteten sich Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin focht das Urteil insoweit an, als die eingewendete Gegenforderung bis zum als berechtigt angenommenen Klagsbetrag als zu Recht bestehend festgestellt und die beiden Beklagten nicht zur Zahlung von jeweils 13.240,93 EUR schuldig erkannt wurden; ihr Berufungsantrag lautete auf Abänderung dahin, dass das Klagebegehren mit 28.861,41 EUR und die Gegenforderung bis 2.379,55 EUR als zu Recht bestehend und jeder Beklagte schuldig erkannt werde, 13.240,93 EUR samt 4 % Zinsen ab 14. Februar 2005 zu bezahlen. Hilfsweise wurde die Aufhebung begehrt. Die Klägerin argumentierte in ihrer Rechtsrüge, sie akzeptiere aus prozessökonomischen Gründen den vom Erstgericht angenommenen Pflichtteilsanspruch von 2.379,55 EUR, obwohl seine Berechnung des Pflichtteils unrichtig sei, weil dieser korrekt 36.321,54 EUR betrage und davon keine weiteren Abzüge zulässig seien. Daher seien die Beklagten in ihrem Pflichtteil nicht verkürzt, selbst wenn man von Schenkungen an die Klägerin - wie das Erstgericht - von 32.540,33 EUR ausgehe. Allfällige Schenkungen an die Klägerin könnten von den Beklagten nur zu einem Sechstel eingefordert werden und würden höchstens den Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 2.379,55 EUR kompensieren. Die Gegenforderung der Beklagten sei aber auch deshalb vom Erstgericht zu hoch angenommen worden, weil die dabei berücksichtigten Zahlungen des Verstorbenen von 4.367 EUR und 8.139,30 EUR keine Schenkungen an die Klägerin darstellten; die Gegenforderung hätte daher nur mit 18.134,03 EUR angenommen werden dürfen. Die Ansprüche der Klägerin seien daher mit 26.481,86 EUR [gemeint: für Mithilfe und Todfallskosten] abschließend festgestellt, die die Beklagten jeweils zur Hälfte mit 13.240,93 EUR zu bezahlen hätten.

Die Beklagten bekämpften das Urteil insoweit, als die Klagsforderung mit mehr als jeweils 7.138,65 EUR als zu Recht bestehend festgestellt wurde. Sie beantragten die Abänderung in diesem Sinn „unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs zu Punkt 2) und 3)", hilfsweise die Aufhebung. In der Rechtsrüge wiesen sie - neben einem sekundären Feststellungsmangel betreffend den aus einer Lebensversicherung erhaltenen Betrag von 7.895 EUR - auf den Reinnachlass von 14.277,30 EUR sowie darauf hin, dass von ihnen eine bedingte Erbserklärung abgegeben worden sei, sodass sie nicht solidarisch, sondern jeweils nur bis zur Hälfte des Reinnachlasses haften würden. Vom Reinnachlass seien noch die festgestellten Todfallskosten und das Entgelt für die Mithilfe im Betrieb anteilig abzudecken, sodass sich wegen gänzlichen Verbrauchs des Reinnachlasses ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf Null reduziere. Einkäufe der Klägerin zwischen 29. August 2001 und 10. Juni 2003 um 3.426,81 EUR hätten nicht der gegenseitigen Beistandspflicht entsprochen, weshalb dieser Betrag als weitere Gegenforderung zu berücksichtigen sei.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, gab deren Berufung im Übrigen Folge und jener der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren mit jeweils 7.138,65 EUR und die Gegenforderung mit jeweils 5.423,39 EUR als zu Recht bestehend erkannte. Es verpflichtete daher die Beklagten zur Zahlung von jeweils 1.715,26 EUR samt 4 % Zinsen ab 14. [entsprechend dem Klagebegehren wohl gemeint: 15.] Februar 2005, während das Mehrbegehren von jeweils 14.552,46 EUR samt Anhang abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht verneinte die behauptete Nichtigkeit und die geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel, erachtete die Feststellungen des Erstgerichts für unbedenklich sowie ausreichend und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Das Verlassenschaftsverfahren habe zwar einen Reinnachlass von 36.321,54 EUR ergeben. Im Prozess sei allerdings der aufgrund der festgestellten Nachlassschulden verringerte Reinnachlass im Betrag von 14.277,30 EUR zugrunde zu legen, weil die Klägerin in ihrer Berufung erklärt habe, den vom Erstgericht mit 2.379,55 EUR [dies entspreche einem Sechstel von 14.277,30 EUR] angenommenen Pflichtteilsanspruch aus prozessökonomischen Gründen zu akzeptieren. Werde die Erbschaft mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars angetreten, hafte gemäß § 802 ABGB ein solcher Erbe den Gläubigern und Legataren nur beschränkt; nach der Einantwortung hafte der Erbe zwar persönlich und mit seinem gesamten Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft. Der Nachweis der Unzulänglichkeit des Nachlasses sei den Beklagten gelungen, betrage doch der Reinnachlass nur 14.277,30 EUR. Bei gemeinschaftlichen Erben hafte nach der erfolgten Einantwortung jeder Einzelne selbst für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils (§ 821 ABGB). Das Klagebegehren bestehe demnach schon aus diesem Grunde gegenüber beiden Beklagten mit höchstens jeweils 7.138,65 EUR zu Recht. Von den bereits abschließend erledigten Ansprüchen der Klägerin wegen ihrer Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR und restlicher Todfallskosten von 1.481,86 EUR würde allein das Entgelt für die Arbeitsleistungen der Klägerin den Reinnachlass von 14.277,30 EUR bei Weitem übersteigen, der Nachlass sei somit allein durch diesen Betrag zur Gänze verbraucht. Eine allfällige Nachlasspflichtteilsforderung der Klägerin im Sinne des § 784 ABGB finde darin keine Deckung mehr; sie wäre im Übrigen auch durch anzurechnende Schenkungen zur Gänze aufgezehrt.

Dem der Klägerin gegen die Beklagten demnach noch zustehenden Betrag von jeweils 7.138,65 EUR stehe der von den Beklagten eingewendete Pflichtteilergänzungsanspruch zu ihren Gunsten, resultierend aus jeweils einem Sechstel vom reinen Nachlass zuzüglich der Zuwendungen des Verstorbenen an die Klägerin gegenüber. Da ein Reinnachlass nicht zugrunde gelegt werden könne, seien gemäß § 785 Abs 3 ABGB lediglich die Schenkungen, die innerhalb zweier Jahre vor dem Tod des Erblassers an die Klägerin gemacht worden seien, im Gesamtbetrag von 32.540,33 EUR [rechnerisch richtig: 31.522,11 EUR] zu berücksichtigen. Ein Sechstel davon, also 5.423,39 EUR [rechnerisch richtig: 5.253,69 EUR], sei jeweils als berechtigte Gegenforderung anzusehen. Bei den Zahlungen an die Gemeinde von 4.367 EUR handle es sich um die Erschließungskosten des Grundstücks, die zu den Kosten zur Errichtung des Hauses und damit zu den Schenkungen zu zählen seien. Gleiches gelte für den Betrag von 8.139,30 EUR (Zahlungen an die Firma F*****), weil der Erblasser damit zur Einrichtung der Wohnung der Klägerin beigetragen habe. Die von der Klägerin im Zeitraum zwischen 29. August 2001 und 10. Juni 2003 getätigten Einkäufe in Höhe von 3.496,81 EUR würden hingegen der gegenseitigen Beistandspflicht entsprechen.

Da bei der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen auf eine reichhaltige und einheitliche Judikatur zurückgegriffen habe werden können, sei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen und deshalb die Revision nicht für zulässig zu erklären gewesen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer „vollen Klagsstattgebung". Die Beklagten seien als bedingt eingeantwortete Erben einheitliche Streitgenossen, weshalb die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen seien, sodass bei einem Berufungsinteresse von 26.481,86 EUR die außerordentliche Revision offen stehe. Erhebliche Rechtsfragen erblickt die Klägerin darin, dass das Berufungsgericht trotz der Gleichrangigkeit aller Forderungen der Nachlassgläubiger und der Notwendigkeit zu der quotenmäßigen Befriedigung bei Nachlassüberschuldung nur die Klagsforderung einer Kürzung unterzogen habe. Nicht im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und nicht inventarisierte Forderungen seien als „Gegenforderungen" bei der Beurteilung der Klagsforderung nicht zu berücksichtigen. Eine Aufrechnung der festgestellten Schenkungen habe nur auf die Pflichtteilsansprüche der Klägerin, nicht jedoch auf die Forderungen wegen Mithilfe im Betrieb und wegen weiterer Todfallskosten zu erfolgen und finde auch nicht in voller Höhe statt, da es sich bei der Gegenforderung nur um einen Ergänzungsanspruch handle. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung abgegangen.

In Ausführung der Revision vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe einen Reinnachlass von bloß 14.277,30 EUR in der Berufung gerade nicht akzeptiert. Wegen der Verpflichtung zur gleichteiligen Befriedigung aller Nachlassforderungen sei die Begrenzung der Klagsbeträge auf jeweils 7.138,55 EUR unzulässig. Auch die Gegenforderung sei anteilsmäßig zu kürzen. Mangels Gläubigerkonvokation und wegen vorzeitiger Befriedigung der anderen Nachlassgläubiger im Sinn des § 815 ABGB müssten die Beklagten den gesamten festgestellten Klagsbetrag von 28.869,41 EUR bezahlen. Weil nicht ins Inventar aufgenommene Forderungen nicht zu berücksichtigen seien, liege keine Nachlassüberschuldung vor. Sollten die „Gegenforderungen" doch zu berücksichtigen sein, liege wegen der Klagsforderungen und der weiteren von den Beklagten bezahlten Nachlassschulden von 21.267,62 EUR eine Überschuldung von 13.807,49 EUR vor. Das rechtfertige ein Kürzung der Klagsforderung maximal um rund 3 % auf 28.029,79 EUR, die jeweils zur Hälfte von den Beklagten zu bezahlen sei. Die Schenkungen seien nach § 785 Abs 3 ABGB nicht anzurechnen, da sie aus den Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens und in Entsprechung einer sittlichen Pflicht und aus Rücksicht des Anstands erfolgt seien.

Dem traten die Beklagten in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision ist nur zum Teil zulässig.

1.1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden (objektive Klagenhäufung) und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden (subjektive Klagenhäufung), die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Hier liegt eine kombinierte Klagenhäufung vor, weil die Klägerin zwei Beklagte für drei verschiedene Forderungen in Anspruch nimmt.

Nach § 11 Z 1 ZPO liegt eine materielle Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Kläger oder Beklagte in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. In Rechtsgemeinschaft stehen Miterben nur bei unbedingter Erbserklärung (Schubert in Fasching/Konecny² § 11 ZPO Rz 8), und nach § 821 ABGB haften bedingt erbserklärte Miterben nur anteilig entsprechend ihren Erbquoten; allerdings liegt für sie ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vor, sodass auch Miterben, die als Quotenschuldner infolge bedingter Erbserklärung geklagt werden, eine materielle Streitgenossenschaft bilden (Schubert in Fasching/Konecny² § 11 ZPO Rz 11). Jede der gegenüber beiden Beklagten jeweils aus demselben Rechtsgrund erhobenen Forderungen ist daher zusammenzurechnen; es ist also für die Zulässigkeit der Revision nach § 55 Abs 4 JN jede der einzelnen Klagsforderungen mit ihrem Gesamtbetrag zu berücksichtigen.

1.2. Davon zu trennen ist die Frage, ob - darüber hinaus - auch eine Zusammenrechnung aller drei erhobenen Forderungen (unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund) vorzunehmen ist, also deren Gesamtsumme für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit bedeutsam ist. Dabei kommt es auf den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz an (§ 502 Abs 2 und 3 ZPO), in der von der Klägerin (nur mehr) 2.379,55 EUR an (eingeschränktem) Pflichtteilsanspruch, 1.481,86 EUR an Todfallskosten und 25.000 EUR für die Mithilfe im Betrieb verfolgt wurden. Da die beiden niedrigeren Forderungen weder gesondert noch in der Summe 4.000 EUR, also die Grenze für die absolute Unzulässigkeit einer Revision, übersteigen, kann dahingestellt bleiben, ob sie zusammenzurechnen sind. Zu prüfen ist nur, ob eine Zusammenrechnung mit dem Bereicherungsanspruch von 25.000 EUR vorzunehmen ist. Das ist zu verneinen, weil damit weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN besteht, jeder Anspruch für sich allein existieren kann und der Bereicherungsanspruch mit den anderen Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden ist (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny² § 55 JN Rz 13 mwN).

Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Forderungen der Klägerin wegen ihres Pflichtteils von 2.379,55 EUR und wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR sind daher nicht revisibel (vgl Punkt 2.2.1.).

1.3. Der Entscheidungsgegenstand zur Forderung wegen Mithilfe im Betrieb beträgt hingegen über 20.000 EUR, weshalb die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist. Sie ist zu bejahen, weil das Berufungsgericht elementare Grundsätze der Erbenhaftung außer Acht ließ, sodass es zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur seiner Entscheidung bedarf.

2. Die Revision ist teilweise berechtigt.

2.1. Zunächst bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem widersprüchlichen Inhalt der Revision. Die Klägerin erklärt eingangs ausdrücklich, das Berufungsurteil „hinsichtlich der Spruchpunkte II.2. bis 4." anzufechten, wodurch Spruchpunkt II.1., mit dem die Klagsforderung mit jeweils 7.138,65 EUR (zusammen daher 14.277,30 EUR) als zu Recht bestehend festgestellt wurde, unbeanstandet blieb. Allerdings verlangt sie im Revisionsantrag die Abänderung auf „volle" Klagsstattgebung und damit auch die Feststellung weit höherer Klagsforderungen. Da die Klägerin überdies in der Ausführung der Revision von berechtigten Klagsforderungen von 28.861,41 EUR (allenfalls anteilig gekürzt auf 28.029,79 EUR) ausgeht, ist eine offensichtlich irrtümliche Unterlassung der Anfechtung des Spruchpunkts II.1. anzunehmen, sodass es keines Verbesserungsverfahrens bedarf.

2.2. Weiters ist es angebracht, eingangs klarzustellen, was noch einen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet und welche Fragen bereits abschließend geklärt sind.

2.2.1. Das Erstgericht hat auch im dritten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Die Teilabweisung von 3.674,03 EUR (= je 1.837,01 EUR) resultierte daraus, dass es den Nachlasspflichtteil der Klägerin nicht, wie begehrt, mit 6.053,59 EUR, sondern nur mit 2.379,55 EUR als zu Recht bestehend erachtete; die Abweisung des restlichen Begehrens beruhte auf dem Erfolg der prozessualen Aufrechnungseinrede der Beklagten. Nach dem oben dargestellten Inhalt der Berufung der Klägerin akzeptierte sie nicht nur den vom Erstgericht angenommenen Pflichtteilsanspruch von nur 2.379,55 EUR, sondern auch die Abweisung dieses Begehrens wegen Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten; das stimmt mit ihrem Berufungsantrag überein, der einen Zuspruch von (25.000 EUR + 1.481,86 EUR : 2 =) jeweils nur 13.240,93 EUR verlangt. Die vom Erstgericht im Umfang der Differenz zur ursprünglichen Pflichtteilsforderung der Klägerin von (6.053,58 EUR - 2.379,55 EUR =) 3.674,03 EUR vorgenommene Klagsabweisung erwuchs damit in Teilrechtskraft und kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Daher war die Revision auch insoweit zurückzuweisen (Punkt I.1. des Spruchs).

Die Beklagten haben in ihrer Berufung die Berechtigung der Forderungen der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR und für weitere Todfallskosten von 1.481,86 EUR nicht mehr bestritten, sondern nur den Umfang und die Qualität ihrer Haftung dafür.

Das Berufungsgericht (siehe S 23/24 des Berufungsurteils) hat allerdings sowohl das Bestehen einer Nachlasspflichtteilsforderung der Klägerin ausdrücklich verneint als auch die Klagsforderung wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR (erkennbar) als unberechtigt angesehen, weil es die Haftung der Beklagten als mit jeweils 7.138,65 EUR, also mit der Hälfte des von ihm zugrunde gelegten Reinnachlasses von 14.277,30 EUR beschränkt erachtete und diesen bereits durch den Anspruch der Klägerin für Mithilfe im Betrieb über 25.000 EUR als zur Gänze aufgezehrt ansah. Die (mangels zu Recht Bestehens erfolgte) Abweisung dieser beiden selbständigen, nicht zusammenzurechnenden Ansprüche von 1.481,86 EUR und 2.379,55 EUR ist nach § 502 Abs 2 ZPO wegen ihrer Geringfügigkeit nicht revisibel (vgl Punkt 1.2.), sodass die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision, die auch deren Zuspruch anstrebt, insofern absolut unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist (Punkt I.2. des Spruchs).

2.2.2. Der Versuch der Klägerin in ihrer Berufung, eine Reduzierung des Umfangs der anzurechnenden Schenkungen um 4.367 EUR und 8.139,30 EUR zu erreichen, blieb erfolglos, weil das Berufungsgericht an der Qualifizierung dieser Beträge als anzurechnende Schenkungen festhielt. Diese Ansicht wurde von der Klägerin in der Revision nur mit dem pauschalen und unsubstantiiert gebliebenen Argument bekämpft, „die" (gemeint: alle) Schenkungen seien nach § 785 Abs 3 ABGB nicht anzurechnen, da sie aus den Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens und in Entsprechung einer sittlichen Pflicht sowie aus Rücksicht des Anstands erfolgt seien. Diese Ausführungen gehen einerseits über die Bekämpfung in der Berufung hinaus, soweit sie nicht nur die Beträge von 4.367 EUR und 8.139,30 EUR betreffen, weshalb sie in der Revision nicht nachgeholt werden können (RIS-Justiz RS0043480). Sie stellen andererseits auch keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar, sodass die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe sich Schenkungen im Gesamtumfang von [vgl Punkt 5.2.: rechnerisch richtig] 31.522,11 EUR nach §§ 785, 951 ABGB anrechnen zu lassen, nicht weiter zu prüfen ist.

Die Weigerung des Berufungsgerichts, die von den Beklagten (als Grundlage für eine höhere Gegenforderung) verlangte Ausweitung des Umfangs der anzurechnenden Schenkungen an die Klägerin anzuerkennen, wurde von den Beklagten hingenommen, da sie keine Revision erhoben. Der Gesamtumfang von 31.522,11 EUR der anzurechnenden Schenkungen hat daher nunmehr auch als von den Beklagten unbekämpft zu gelten.

2.2.3. Zusammengefasst ist daher nur mehr die Klagsforderung von 25.000 EUR für Mithilfe im Betrieb Gegenstand des Revisionsverfahrens, deren Bestand allerdings unstrittig ist; zu klären bleibt aber noch der Umfang der anteiligen Haftung der Beklagten dafür. Weiters ist der Umfang und die Anrechenbarkeit von Schenkungen des Erblassers an die Klägerin von 31.522,11 EUR nicht mehr zu prüfen, wohl aber die Aufrechenbarkeit und die Höhe der daraus von den Beklagten abgeleiteten und eingewendeten Gegenforderungen, die das Berufungsgericht (mit einem Sechstel, also) 5.423,39 EUR [rechnerisch richtig: 5.253,69 EUR] annahm.

2.3. Schließlich ist festzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG 2003 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden sind, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Damit ist im Hinblick auf den Todestag des Erblassers 19. Juli 2003 im vorliegenden Fall noch das AußStrG 1854 und die damalige Diktion anzuwenden.

3. Zur Haftung der bedingt erbserklärten Erben bei unterbliebener Gläubigerkonvokation:

3.1. § 802 ABGB sieht vor, dass bei Antritt der Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums sogleich vom Gericht das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen ist; ein solcher Erbe „wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht". Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist - soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann - durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung untergegangen. Das Gericht hat aufgrund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen (RIS-Justiz RS0013024). Der Vorbehaltserbe haftet dem Pflichtteilsberechtigten nach der Einantwortung pro viribus, nicht bloß cum viribus hereditatis (RIS-Justiz RS0013032). Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach § 821 ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]).

3.2. Dementsprechend hat die Klägerin die beiden bedingt erbserklärten Beklagten zutreffend nur anteilig jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat auch grundsätzlich zu Recht auf deren beschränkte Haftung Bedacht genommen, weil sie von den Beklagten in ausreichend konkretem Maß (vgl RIS-Justiz RS0013013, RS0013017, RS0012663) eingewendet wurde. Es gelangte allerdings nicht zum richtigen Ergebnis.

3.3. Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (RIS-Justiz RS0047846 [T1, T2 und T3]).

Die Gläubigereinberufung (Gläubigerkonvokation) und die Forderungsanmeldung dienen dazu, dem bedingt die Erbschaft antretenden Erben eine Übersicht über den Schuldenstand (und damit auch über den Wert des Nachlasses) zu verschaffen. Der Erbe soll entscheiden können, ob und allenfalls bis zu welcher Quote Ansprüche befriedigt werden können und ob gegebenenfalls ein Nachlasskonkurs zu eröffnen ist (§ 813 ABGB; Eccher in Schwimann3 § 815 ABGB Rz 1 mwN). Gläubiger, die sich nicht in der bestimmten Frist melden, verlieren mangels dinglicher Sicherheiten (Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte) ihre Ansprüche, falls die Verlassenschaft durch die Zahlung angemeldeter Forderungen erschöpft wird (§ 814 ABGB).

Für den Erben kann nicht die Gläubigereinberufung oder ihr Ergebnis, wohl aber nach § 815 ABGB ihr Unterbleiben zu einer weitergehenden Haftung führen, als sich aus § 802 ABGB allein ergäbe (Sailer in KBB2 §§ 813 - 815 ABGB Rz 1). Unterlässt nämlich der Erbe die Gläubigerkonvokation (oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen) und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er ihnen gemäß § 815 ABGB ungeachtet der bedingten Erbserklärung mit seinem ganzen Vermögen, aber doch nur in dem Maß, als sie die Zahlung erhalten hätten, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre. Reicht der Nachlass zur vollen Befriedung aller Nachlassgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erbserklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlassschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wert des Nachlasses Deckung findet (RIS-Justiz RS0013019). Es kann zu einer die Nachlassaktiva übersteigenden Haftung kommen.

Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich geht und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt wird. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechts. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers (RIS-Justiz RS0013034). Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen (RIS-Justiz RS0015478 [T1], RS0013015 [T3]).

3.4. Berechtigt rügt die Klägerin in der Revision zunächst, die zweite Instanz sei in unzulässiger Weise davon ausgegangen, sie habe einen (positiven) Reinnachlass von 14.277,30 EUR akzeptiert. Sie hat nämlich nicht nur die Berechnung des Pflichtteils durch das Erstgericht ausdrücklich als unrichtig bezeichnet, sondern an anderer Stelle auch (allerdings rechtsirrig) dargelegt, warum es beim im Inventar ermittelten Reinnachlass von 36.321,54 EUR zu bleiben habe. Auch wenn die Akzeptanz eines Pflichtteilsbetrags von 2.379,55 EUR bei einer Quote von einem Sechstel rechnerisch eine Bemessungsgrundlage von 14.277,33 EUR voraussetzt, kann wegen der ausdrücklich gegenteiligen Erklärungen nicht angenommen werden, die Klägerin habe einen Reinnachlass in dieser Höhe anerkannt. Das Berufungsgericht hätte daher das Verhältnis der Aktiva zu den Passiva des Nachlasses selbständig prüfen müssen.

3.5. Auch das weitere Argument der Revision, das Berufungsgericht habe das Gebot der Gleichbehandlung aller Nachlassgläubiger im Fall der Überschuldung des Nachlasses missachtet, trifft zu. Die gegenüber der Klägerin als Nachlassgläubigerin mit ihrem Anspruch wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR vorgenommene Kürzung (um etwa 43 % auf 14.277,30 EUR) übersteigt nämlich das von § 815 ABGB vorgegebene Maß.

Selbst wenn nämlich die beiden Beklagten alle anderen Nachlassforderungen bereits beglichen haben sollten, dürfte die Klägerin nicht auf die verbleibende Differenz zu den Nachlassaktiva verwiesen werden; vielmehr hat die Klägerin wegen der unterbliebenen Gläubigerkonvokation ungeachtet des Werts des Nachlasses soviel zu bekommen, wie sie bei einer der Konkursordnung entsprechenden Befriedigung unter Berücksichtigung aller bisher bekannten Gläubiger erhalten hätte.

4. Daher bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit den Nachlassaktiva und -passiva und deren Rangordnung.

4.1. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die Rechtsansicht, nicht ins Inventar aufgenommene und/oder im Verlassenschaftsverfahren nicht angemeldete Nachlassschulden müssten unberücksichtigt bleiben, nicht der herrschenden Judikatur entspricht. Zum einen bildet nämlich die Inventarisierung und Schätzung keine Voraussetzung für die Pflichtteilsklage (RIS-Justiz RS0007888 [T2]); zum anderen bleibt der Inhalt eines aufgenommenen Inventars auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (RIS-Justiz RS0007784 [T8], RS0006465). Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist somit weder für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben noch für die Berechnung des Pflichtteils bindend (RIS-Justiz RS0007784 [T2 und T10], RS0006465 [T10]). Darauf, ob Nachlassschulden inventarisiert wurden, kommt es daher nicht an, sondern es ist im vorliegenden Prozess selbständig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben und wie sie bei der Einantwortung zu bewerten waren.

4.2. Wie bereits erwähnt, richtet sich die im § 815 ABGB angesprochene „gesetzliche Ordnung" nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechts. Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen (vgl §§ 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (§ 50 KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (vgl 6 Ob 574/90 = NZ 1991, 249). Als Masseforderungen kommen bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht (RIS-Justiz RS0007636). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Abs 1 Z 1 KO) treten die des Abhandlungsverfahrens (Feil, KO6 § 46 Rz 20), zu den Massekosten zählen daher auch die Kosten des Gerichtskommissärs, der Inventarserrichtung und die sonstigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0007645; 6 Ob 6/98w; vgl Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 485 [zur neuen, insofern aber unveränderten Rechtslage vgl 6 Ob 108/06k]), aber auch die Kosten einer einfachen Bestattung nach § 46 Abs 1 Z 7 KO. Es darf dafür so viel aufgewendet werden, dass einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt werden und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben; es ist vom Ortsgebrauch, dem Stand und das Vermögen des Verstorbenen auszugehen. Umfasst ist auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins (RIS-Justiz RS0007664 [T1 und T2]).

4.3. Die Höhe der Nachlassaktiva von 465.380,59 EUR stellt keinen Streitpunkt im Revisionsverfahren dar.

4.4. Bei den Nachlasspassiva ist zu unterscheiden:

4.4.1. An bevorrangten Nachlasspassiva der Massekosten stehen fest:

Verfahrenskosten von 10.811,56 EUR (Gebühren des Gerichtskommissärs 5.297,76 EUR, Gerichtsgebühr 110 EUR und Schätzungskosten 5.403,80 EUR);

Begräbniskosten (Todfallskosten) laut Inventar von 5.084,09 EUR als Summe von 2.257,79 EUR für die Bestattung und 2.826,30 EUR (die sich zusammensetzen aus 550 EUR für Erdbewegungen bei Graböffnung, 871,50 EUR an Grabbenützungsgebühr, 340 EUR für Blumen, 495,90 EUR für ein Totenmahl im Gasthof „Zum Goldenen Lamm" und 568,90 EUR für ein Totenmahl im Landgasthof „Zur Post").

Ihre Forderung auf Ersatz weiterer, von ihr getragener Todfallskosten von (eingeschränkt) 1.481,86 EUR (nach Abzug einer Leistung aus einer Taggeldversicherung von 4.214,28 EUR) präzisierte die Klägerin wie folgt: 49,20 EUR für Partenzettel, 78 EUR für eine Todesanzeige, 1.003,64 EUR für den Steinmetz, 1.800 EUR für den Grabstein (Zwischensumme A 2.930,84 EUR), 495,90 EUR und 568,90 EUR für das „Totenmahl", 340 EUR für Blumengestecke, 550 EUR für Graböffnung und 871,50 EUR an Grabbenützungsgebühr (Zwischensumme B 2.826,30 EUR) und 26,20 EUR an restlichen Telefonkosten des Verstorbenen, insgesamt also 5.783,34 EUR. Diese Behauptungen der Klägerin blieben ohne substantiierte Bestreitung durch die Beklagten und haben deshalb als zugestanden zu gelten (§ 267 ZPO, weshalb sie auch in den eingangs dargestellten Sachverhalt aufgenommen wurden); es schadet daher nicht, dass sich dazu im Ersturteil im dritten Rechtsgang keine Feststellungen finden (wohl aber in der Entscheidung des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang). Bei den zur Zwischensumme B genannten Todfallskosten handelt es sich um jene, die ohnehin schon in das Inventar aufgenommen wurden; zusätzliche Todfallskosten bilden aber jene zur Zwischensumme A von 2.930,84 EUR. Die Gesamtsumme der Todfallskosten macht daher (5.084,09 EUR [laut Inventar] + 2.930,84 EUR =) 8.014,93 EUR aus. Diese sind in voller Höhe zu berücksichtigen, weil im konkreten Fall unangemessene Kosten weder erkennbar sind noch behauptet wurden. Die restlichen Telefonkosten des Verstorbenen müssen hier allerdings unbeachtet bleiben.

Die Summe der bevorrangten Massekosten macht daher (10.811,56 EUR + 8.014,93 EUR =) 18.826,49 EUR aus.

4.4.2. Weitere, nachrangige Erblasserschulden setzen sich wie folgt zusammen: Bankverbindlichkeiten von zusammen 351.500,40 EUR, Betriebsverbindlichkeiten von insgesamt 66.822,29 EUR (darunter 705,14 EUR an Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), 248,47 EUR für die Errichtung, Registrierung und Verwahrung des Testaments vom 14. Juli 2003, 12.368,06 EUR an Vorsteuerrückvergütung an das Finanzamt, weitere 25,83 EUR gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (sodass die Schuld gegenüber dieser Gläubigerin zusammen [705,14 EUR + 25,83 EUR =] 730,97 EUR ausmacht und - entgegen der Ansicht der Revision - keine Doppelberücksichtigung des Betrags von 705,14 EUR erfolgte), 1.432,87 EUR für die Firma S***** und 1.327,95 EUR für das E-Werk. Unter Bedachtnahme auf die (behaupteten und ebenso unbestritten gebliebenen) 26,20 EUR an restlichen Telefongebühren des Erblassers ergibt sich vorerst ein Gesamtbetrag von 433.752,07 EUR. Dazu kommt noch der Anspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR. Die Erblasserschulden betragen daher 458.752,07 EUR.

4.5. Den Nachlassaktiva von insgesamt 465.380,59 EUR stehen daher Nachlasspassiva von zusammen (18.826,49 EUR + 458.752,07 EUR =) 477.578,56 EUR gegenüber, sodass der Nachlass um 12.167,97 EUR überschuldet ist (weshalb Nachlasspflichtteilsansprüche zu verneinen sind).

Da die bevorrangten Massekosten von 18.826,49 EUR die Nachlassaktiva von 465.380,59 EUR nicht erreichen, erfahren sie keine Kürzung.

Für die Abdeckung der weiteren Erblasserschulden von 458.752,07 EUR, zu denen auch der Anspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb zählt, steht aber nur ein Rest der Aktiva von (465.380,59 EUR - 18.826,49 EUR =) 446.554,10 EUR zur Verfügung, was einer Quote von etwa 97 % entspricht. Deshalb muss sich die Klägerin einen Abzug von ihrem Anspruch von 25.000 EUR im Ausmaß von 3 % gefallen lassen (also eine Reduzierung auf 24.250 EUR), nicht jedoch einen solchen um 43 %. Die Beklagten haften daher für die Forderung der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb nur mit jeweils (24.250 EUR : 2 =) 12.125 EUR. In diesem Umfang bestehen daher die Klagsforderungen jeweils zu Recht.

5. Zur Berücksichtigung von Schenkungen an die Klägerin:

5.1. § 951 Abs 1 ABGB sieht vor, dass dann, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785 ABGB), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen kann; der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden. Auch der gesetzliche Erbe kann einen Pflichtteilsanspruch erheben und somit die Einrechnung von Schenkungen gemäß § 785 ABGB begehren (RIS-Justiz RS0012882). Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass oder den Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben Eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 785 ABGB nicht auszukommen ist. Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert (RIS-Justiz RS0012941 [T2]). Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre; „In Anschlag Bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass (RIS-Justiz RS0012936). Vom Wert der Schenkung ist daher bei Berechnung des durch Schenkungen erhöhten Pflichtteils eine allenfalls zum Todeszeitpunkt bestandene Überschuldung des Nachlasses in Abzug zu bringen (RIS-Justiz RS0012960; Binder in Schwimann³ § 951 ABGB Rz 3; Bollenberger in KBB² § 951 ABGB Rz 2), und zwar auch dann, wenn der Beschenkte selbst Noterbe ist (vgl 1 Ob 525/92 und 6 Ob 117/02b). Von dieser Judikatur abzugehen besteht ungeachtet einiger gegenteiliger Lehrmeinungen (vgl Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 428 mwN) kein Anlass, weil diese Ansicht Folge der Annahme ist, es wären noch alle Schenkungen im (hier allerdings überschuldeten) Nachlass.

5.2. Aus der hier vorliegenden Überschuldung des Nachlasses ergibt sich die Passivlegitimation der Klägerin für den von den Beklagten als Gegenforderung eingewendeten Anspruch auf den Schenkungspflichtteil, zumal die Beklagten auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses - wenn auch im Zusammenhang mit ihrer beschränkten Haftung für die Forderung der Klägerin - hingewiesen haben. Die Vorinstanzen haben - rechtlich nicht mehr zu hinterfragende - anrechenbare Geldschenkungen von zusammen 32.540,33 EUR angenommen; addiert man allerdings die dazu festgestellten (und eingangs angeführten) Beträge, ergibt sich - bei ordnungsgemäßer Umrechnung von ATS in EUR - ein (rechnerisch richtiger) Gesamtbetrag von nur (29.622,11 EUR + 1.900 EUR =) 31.522,11 EUR, der den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen ist. Von diesem anzurechnenden Schenkungsbetrag muss aber entsprechend dem herrschenden und von der Rechtsprechung angewendeten Berechnungsmodell die Überschuldung des Nachlasses, also ein Betrag von 12.197,97 EUR in Abzug gebracht werden, sodass sich ein restlicher Schenkungsbetrag von 19.324,14 EUR errechnet.

Davon kann jeder der Beklagten die Pflichtteilsquote von einem Sechstel geltend machen, also 3.220.69 EUR, sodass die aus dem Titel des Schenkungspflichtteils eingewendeten Gegenforderungen beider Beklagter (nur) in dieser Höhe zu Recht bestehen.

5.3. Die Einwände der Klägerin, auch diese Gegenforderungen seien anteilsmäßig zu kürzen und es habe nur eine Aufrechnung der festgestellten Schenkungen auf die Pflichtteilsansprüche der Klägerin, nicht jedoch auf die Abgeltungsansprüche wegen Mithilfe im Betrieb und Ersatzforderung der Klägerin wegen Begräbniskosten stattzufinden, gehen ins Leere.

Die Passivlegitimation der Klägerin für die (Gegen-)Forderungen der Beklagten auf den Schenkungspflichtteil setzt die Überschuldung des Nachlasses voraus, die - wie im vorliegenden Fall - zur Kürzung dieser Ansprüche führt und bei entsprechend hoher Überschuldung sogar zum Untergang des im Rahmen des Schenkungspflichtteils geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs führen kann (1 Ob 525/92). Für eine weitere Kürzung besteht aber auch deshalb kein Anlass, weil sich dieser Anspruch nicht (mehr) gegen den Nachlass, sondern gegen die Klägerin als Beschenkte richtet. Damit ist auch die Gegenseitigkeit von Klags- und Gegenforderungen als Voraussetzung für die Aufrechnung (entsprechend dem prozessualen Einwand der Beklagten) gegeben. Da es nicht nötig ist, dass Forderung und Gegenforderung aus demselben Rechtsgrund entstanden sind (Koziol/Welser II13 104), steht der Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen auf den Schenkungspflichtteil gegen die Forderung der Klägerin, für die die beklagten Miterben beschränkt haften, nichts im Weg.

6. Zusammenfassung:

Berechtigten Klagsforderungen gegenüber beiden Beklagten von jeweils 12.125 EUR aus dem Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stehen zu Recht bestehende Gegenforderungen von jeweils 3.220,69 EUR an Schenkungspflichtteilen gegenüber. Daher hat jeder Beklagte der Klägerin 8.904,31 EUR samt der begehrten und unbestritten gebliebenen Zinsen zu bezahlen, während das Mehrbegehren von 7.363,41 EUR abzuweisen ist.

In diesem Umfang kommt der Revision Berechtigung zu, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern waren.

7.1. Die Kostenentscheidung zum Verfahren erster Instanz, das betrifft die ersten beiden Rechtsgänge und den dritten bis vor das (dritte) Berufungsverfahren, gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Wegen der Streitwertänderungen sind drei Verfahrensabschnitte zu prüfen, und zwar für die Klage (Streitwert 27.787,86 EUR), bis zur ON 4 (Streitwert jeweils 16.920,73 EUR) und für das restliche Verfahren (Streitwert jeweils 16.267,72 EUR).

Im ersten Abschnitt ist die Klägerin zwar mit 64 % durchgedrungen, nicht allerdings mit dem Verlangen nach Solidarhaftung; eine Berücksichtigung dieses Umstands rechtfertigt die Kostenaufhebung.

Für die beiden weiteren Abschnitte ist von einem Erfolg der Klägerin von jeweils 53 % und 55 % auszugehen, was ebenfalls die Kostenaufhebung zur Folge hat.

Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat dennoch ein wechselseitiger Zuspruch der Gerichts- und Zeugengebühren zu erfolgen: Die Klägerin hat daher jedem Beklagten ein Viertel der von den Beklagten getragenen Zeugengebühr von 34,20 EUR, also je 8,55 EUR, zu ersetzen, während sie von jedem Beklagten ein Viertel der sie belastenden Pauschal- und Zeugengebühren von insgesamt 2.862,10 EUR, also 715,53 EUR zu erhalten hat. Das ergibt einen Saldo von jeweils 706,98 EUR zugunsten der Klägerin.

7.2. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren im dritten Rechtsgang und zum Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 43, 50 und 70 ZPO.

Die Klägerin ist letztendlich mit ihrer Berufung zu 67 % durchgedrungen und hat daher 34 % des Anwaltshonorars (800,67 EUR) zu erhalten, ebenso die vollen Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (1.194,07 EUR), da die Beklagten mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen sind.

Im Revisionsverfahren drang die Klägerin nur mit 57 % durch, weshalb ihr 14 % des Anwaltshonorars zu ersetzen sind (226,09 EUR).

Daraus ergibt sich im Rechtsmittelverfahren ein Gesamtbetrag von 2.220,83 EUR zugunsten der Klägerin, sodass auf jeden Beklagten 1.110,42 EUR entfallen.

7.3. Da der Klägerin für die Rechtsmittelverfahren im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war gemäß § 70 ZPO mit Beschluss - entsprechend der Kostenentscheidung - auszusprechen, dass die beklagten Parteien die anteiligen Pauschalgebühren zweiter Instanz zu jeweils 33,5 % und jene dritter Instanz zu jeweils 28,5 % zu ersetzen haben.

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