OGH 9ObS32/87; 10ObS228/88; 10ObS308/88; 10ObS102/89; 10ObS131/90; 10ObS207/91; 10ObS278/91; 10ObS57/92; 10ObS222/92; 10ObS248/92 (RS0084318)

OGH9ObS32/87; 10ObS228/88; 10ObS308/88; 10ObS102/89; 10ObS131/90; 10ObS207/91; 10ObS278/91; 10ObS57/92; 10ObS222/92; 10ObS248/9220.4.2022

Rechtssatz

Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.

Normen

ASVG §175

9 ObS 32/87OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7

10 ObS 228/88OGH06.12.1988
10 ObS 308/88OGH06.12.1988
10 ObS 102/89OGH12.09.1989

Auch

10 ObS 131/90OGH12.06.1990

Veröff: SZ 63/98

10 ObS 207/91OGH26.11.1991

Beisatz: Bandscheibenvorfall, für den infolge degenerativ und traumatisch bereits vorgeschädigter Wirbelsäule, der Unfall lediglich "Gelegenheitsursache" war. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 5/131

10 ObS 278/91OGH17.12.1991

Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140

10 ObS 57/92OGH10.03.1992

Beisatz: Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. (T2)

10 ObS 222/92OGH15.09.1992

Beis wie T2

10 ObS 248/92OGH13.10.1992

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. Es reicht für den Gegenbeweis völlig aus, wenn der Versicherte irgendein Verletzungstrauma erlitten hätte, das ebenso leicht wie im Schutzbereich aufgetreten wäre und dieselben Folgen ausgelöst hätte. (T3)

10 ObS 154/93OGH28.10.1993
10 ObS 234/93OGH21.12.1993

Auch

10 ObS 50/94OGH22.03.1994

Beis wie T2; Beisatz: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Traumatisierung des Handgelenkes ist ebenso wie Hundebisse, Verkehrsunfälle oder Stürze kein alltägliches Ereignis. (T4)

10 ObS 150/94OGH28.02.1995

Auch; Beis wie T2

10 ObS 83/95OGH05.07.1995

Auch; Beis wie T4 nur: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. (T5)<br/>Beisatz: Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war. (T6)

10 ObS 20/96OGH06.02.1996

Auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 83/95.

10 ObS 46/97fOGH27.03.1997

Vgl; Beis wie T5

10 ObS 325/97kOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. (T7)<br/>Beis wie T5

10 ObS 297/98vOGH15.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Es besteht dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur gleichen Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140). (T8)

10 ObS 194/99yOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall. (T9)<br/>Beis wie T5

10 ObS 128/99tOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger litt bereits vor dem Unfall an Bluthochdruck und an einem Riesenaneurysma der linken Arteria carotis mit sehr hoher Blutungswahrscheinlichkeit. (T10)<br/>Beisatz: Die Krankheitsanlage war vielmehr so stark und so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte. (T11)

10 ObS 232/99mOGH11.01.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

10 ObS 341/01xOGH30.10.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9

10 ObS 174/02iOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T5

10 ObS 45/04xOGH18.05.2004

Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schadensanlage, deren ursächlich wesentliche oder gar überwiegende Bedeutung geprüft werden soll, in ihren tatsächlichen Grundlagen nachgewiesen ist. (T12)<br/>Veröff: SZ 2004/79

10 ObS 17/05fOGH22.03.2005

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 108/07sOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T13)

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14)<br/>Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15)

10 ObS 156/08aOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre. Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T16)

10 ObS 161/09pOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T17)

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T18)

10 ObS 171/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T18

10 ObS 78/11kOGH06.12.2011

Auch; Beis wie T4

10 ObS 25/13vOGH26.02.2013

Auch

10 ObS 123/12dOGH28.05.2013

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn feststünde, dass ein Herzinfarkt infolge der Anstrengung beim Abplanen oder Lösen von Spanngurten eingetreten ist, wäre dennoch ein Arbeitsunfall zu verneinen, weil aufgrund der Gesundheitsstörungen des Versicherten die Unfallsfolge auch bei einer alltäglichen Belastung (zB Treppensteigen) in absehbarer Zeit hätte eintreten können. (T19)

10 ObS 82/13aOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 93/13vOGH17.12.2013

Beis wie T4 nur: Hundebiss kein alltägliches Ereignis. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Wespenstich. (T21); Veröff: SZ 2013/126

7 Ob 147/21zOGH15.09.2021

Vgl; Beisatz: Die für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze, dass als den Versicherungsfall auslösende Ursachen nur solche in Betracht kommen, die für den Erfolg eine wesentliche Bedingung waren und nicht bloß als „Gelegenheitsursache“ anzusehen sind, sind bei der privaten, vertraglich vereinbarten Unfallversicherung nicht maßgeblich. (T22)

10 ObS 36/22zOGH20.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Riss des rechten Kreuzbandes, der auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_003

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