ASVG § 175
Bei Beurteilung der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es darauf an, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob eine krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war (Äquivalenztheorie in der eingeschränkten Form der „Theorie der wesentlichen Bedingung“).