Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin nach ihrem am 18. 1. 2007 verstorbenen Ehemann eine Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage ab 19. 1. 2007 sowie einen Teilersatz der Bestattungskosten im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen wird.
Die klagende Partei hat ihre Prozesskosten selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1954 geborene Ehemann der Klägerin war als Kraftfahrer bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt. Am 18. 1. 2007 transportierte er mit einem Sattelzug eine Ladung zwischen 1 t und 7 t schwerer Blechwicklungen zu einem Unternehmen in Deutschland. Nachdem er dort zur Vorbereitung der Entladung das Schiebeverdeck des Muldenaufliegers weggeschoben hatte, begann er, die Spanngurte, mit denen die Blechwicklungen gesichert waren, zu öffnen. Das Öffnen der Spanngurte erfolgte durch ein ruckartiges Anziehen unter Einsatz der Bauchpresse. Als er die Gurte bei zwei Blechwicklungen auf diese Weise geöffnet hatte, brach er beim Lösen des letzten Spanngurts plötzlich zusammen und verstarb an einem Sekundenherztod. Der gesamte Arbeitsvorgang ab Beginn des Abplanens hatte höchstens 10 bis 15 Minuten gedauert. Der Sekundenherztod des Ehemanns der Klägerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Herzinfarkt zurückzuführen. Im Rahmen dieses Herzinfarkts kam es zu einer Verengung der Herzkranzgefäße durch eine Plaque, die entweder einen Verschluss des Gefäßes „an Ort und Stelle“ verursachte, oder es kam zum Abreißen einer Plaque, die dann in die Peripherie des Gefäßes geschwemmt wurde, wo sie wiederum zum Verschluss des Gefäßes führte. Ob es beim Versicherten zu einer Verengung der Herzkranzgefäße „an Ort und Stelle“ oder einem Abreißen der Plaque kam, kann nicht festgestellt werden. Im Fall einer Durchflussstörung wäre der Herzinfarkt durch Einlegen einer Pause vermeidbar gewesen, sofern entsprechende Warnzeichen, zB eine Beklemmung, bemerkt worden wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherte solche Warnzeichen wahrgenommen hat. Er litt zu diesem Zeitpunkt an einem metabolischen Syndrom. Zur Stoffwechselstörung kamen Übergewicht und Bluthochdruck hinzu, die Risikofaktoren für Herzinfarkte darstellen. Diese Faktoren können das Risiko, einen plötzlichen Herztod zu erleiden, um das 12‑fache gegenüber der gesunden Population in der Altersgruppe der 45‑ bis 54‑ Jährigen erhöhen. Weiters bestand beim Versicherten ein Zustand nach Aorten‑Klappenersatz mit guter Funktion und fehlender Beeinträchtigung der Herzleistungsfähigkeit, mit dem der plötzliche Herztod in keinem Zusammenhang stand. Ursächlich für den Herzinfarkt waren einerseits die beim Versicherten bestehenden Risikofaktoren, darüber hinaus war auch eine körperliche Belastung in ungünstiger ergonomischer Körperhaltung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an diesem Tag eine mitwirkende Ursache. Diese körperliche Belastung trat entweder beim Ziehen der Plane oder beim Öffnen der Spanngurte auf. Entweder führte das Abplanen des LKWs aufgrund der längeren körperlichen Anstrengung in ungünstiger ergonomischer Körperhaltung unter Einsatz der Bauchpresse zu einer Verengung der Blutgefäße, die letztlich zu dem Herzinfarkt infolge Mangelversorgung mit Sauerstoff führte, oder es kam durch das kurze, ruckartige mit Einsatz der Bauchpresse verbundene Anreißen an den Spanngurten zum Abreißen einer Plaque, die den Herzinfarkt hervorrief. Ob das Abplanen mitursächlich für den Herzinfarkt war oder das Öffnen der Spanngurte, kann nicht festgestellt werden. Bei einem gleichaltrigen Mann ohne die beim Versicherten bestehenden Risikofaktoren hätte jedenfalls das Abplanen des LKWs oder das Öffnen der Spanngurte nicht zu einem Sekundenherztod geführt. Körperlichen Belastungen wie beim Abplanen und Öffnen der Spanngurte, bei denen innerhalb kurzer Zeit in ungünstiger ergonomischer Situation Kraftanstrengungen durchgeführt werden mussten, war der Ehemann der Klägerin in seinem sonstigen täglichen Leben nicht ausgesetzt. Sie bedeuteten für ihn eine außergewöhnliche Belastung. Er führte in seinem Privatleben keine körperlich schweren Tätigkeiten aus. Er verbrachte nur die Wochenenden zu Hause, erledigte keine schweren Einkäufe und betrieb keinen Sport. Er ging mit seiner Frau spazieren und gelegentlich wandern. Im Rahmen seiner Berufsausübung als Berufskraftfahrer war er, ausgenommen beim Vorbereiten der Entladung von Blechwicklungen, gewöhnlich keinen körperlichen Belastungen ausgesetzt. Eine allfällige durch Zeitdruck hervorgerufene Stresssituation war nicht Ursache für den Herzinfarkt. Grundsätzlich wäre im Fall des Versicherten aufgrund seiner Vorschäden innerhalb eines Jahres jede Minuten dauernde Anstrengung geeignet gewesen, zu einer Minderversorgung des Herzens zu führen (etwa ein durchgehendes Treppensteigen über drei Stockwerke oder das Zurücklegen eines Höhenunterschieds von 100 m bei einer Wanderung in beschleunigtem Gehen). Im Fall einer solchen Durchflussstörung treten in der Regel Warnzeichen wie Brustenge oder Atemnot auf, die den Betroffenen dazu veranlassen, die Tätigkeit zu unterbrechen und eine Pause einzulegen, während sich das Herz erholen kann. Es ist auch möglich, dass Betroffene solche Warnzeichen nicht wahrnehmen, keine Pause einlegen und dann einen Sekundenherztod aufgrund einer Durchflussstörung erleiden. Im Fall des Ehemanns der Klägerin ist davon auszugehen, dass er solche Warnzeichen einer Durchflussstörung nicht wahrgenommen hätte. Blutdruckspitzen, die zu einem Abreißen der Plaque führen, treten im alltäglichen Leben nicht bzw extrem selten auf. Es ist überwiegend unwahrscheinlich, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres einen Sekundenherztod infolge Herzinfarkts mit Abreißen der Plaque erlitten hätte.
Mit Bescheid vom 4. 7. 2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18. 1. 2007 als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass Ansprüche auf Leistungen nach § 173 ASVG nicht bestünden.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage ab 19. 1. 2007 zu zahlen und einen Teilersatz der Bestattungskosten im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, dem Grunde nach zu Recht bestehend. Es verpflichtete die beklagte Partei zu einer vorläufigen Zahlung von 100 EUR monatlich ab 19. 1. 2007 auf die Höhe der Witwenrente und zu einer vorläufigen Zahlung von 800 EUR auf die Höhe des Teilersatzes der Bestattungskosten. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der Sekundenherztod des Ehemanns der Klägerin sei als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Im Fall einer alternativen Kausalität genüge es, wenn feststehe, dass entweder das eine oder das andere Ereignis den Schaden (mit‑)verursacht habe. Zwar hätte innerhalb eines Jahres jede Minuten dauernde alltägliche Belastung zu einem Herzinfarkt und letztlich zum Sekundenherztod führen können. Es stehe aber nicht fest, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Sekundenherztod infolge Abreißens einer Plaque durch eine alltägliche Belastung eingetreten wäre. Im Fall der alternativen Kausalität obliege der beklagten Partei der Beweis, dass der Sekundenherztod sowohl in der einen als auch in der anderen Form innerhalb eines Jahres durch eine alltägliche Belastung aufgetreten wäre. Von einer Gelegenheitsursache könne daher nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Witwenrente und auf Teilersatz der von ihr bestrittenen Begräbniskosten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Ein Herzinfarkt könne grundsätzlich als Unfall angesehen werden, wenn er anlässlich eines zeitlich begrenzten Ereignisses eintrete. Er gelte als Unfall, wenn er im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung aufgetreten sei. Die Klägerin habe den Anschein für sich, dass der Tod ihres Ehemanns durch einen Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht worden sei, weil er auf ein als Unfall zu wertendes Ereignis zurückgehe, das sich während der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe. Der Anscheinsbeweis hätte nur dann nicht genügt, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich sei, dass eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sei der beklagten Partei zwar der Nachweis gelungen, dass es sich bei der möglichen Todesursache der Durchflussstörung um eine bloße Gelegenheitsursache handeln würde, weil diese Schädigung durch andere alltägliche, vom Kläger auch tatsächlich durchgeführte Verrichtungen hätte hervorgerufen werden können. Für die mögliche Todesursache des Abreißens der Plaque habe jedoch selbiges nicht festgestellt werden können. Es stehe fest, dass der Versicherte während der versicherten Tätigkeit einen Sekundenherztod erlitten habe, nicht jedoch, ob der Herzinfarkt durch den Umstand hervorgerufen worden sei, dass entweder das Abplanen zu einer Durchflussstörung oder das Öffnen der Gurte zu einem Abreißen der Plaque geführt habe. Der Herztod infolge einer Durchflussstörung würde sich nach den Feststellungen als Gelegenheitsursache darstellen, nicht jedoch der Herztod durch Abreißen der Plaque. Der nicht gelungene Nachweis des Vorliegens einer Gelegenheitsursache für den Herztod durch Abreißen der Plaque schlage zum Nachteil der Beklagten aus, auch wenn sich die alternative Gelegenheitsursache herausgestellt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit sich alternativ kausale Ursachen eines Arbeitsunfalls auf den Unfallversicherungsschutz auswirken, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin beantwortete Revision der beklagten Partei ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, der Anscheinsbeweis sei unzulässig, weil das Abreißen der Plaque (und allenfalls aus diesem Grund eingetretener Herzinfarkt) nicht typische Folge von Abplanarbeiten eines Lastkraftwagens oder des Gurteöffnens sei. Deshalb gehe die mangelnde Beweisbarkeit, dass der Herzinfarkt des Versicherten in einem wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, zu Lasten der Klägerin. Beim Versicherten hätten zwei anlagebedingte Ursachen bestanden, die zum Herzinfarkt führen konnten (Durchflussstörung durch Plaque; Abreißen der Plaque). Wenn nicht festgestellt werden könne, welche der beiden Ursachen zum Tod geführt habe, sei es verfehlt, den Schaden der Unfallversicherung zuzurechnen, weil beide konkurrierenden Ursachen anlagebedingt und somit „akausal“ seien. Seien sowohl eine „akausale Verursachung“ als auch eine „kausale Mitverursachung“ des Herzinfarkts in Betracht zu ziehen, trage die Klägerin die Beweislast. Es sei davon auszugehen, dass der Herztod aufgrund einer der beiden anlagebedingten Ursachen ‑ der Durchflussstörung -genauso bei alltäglichen Belastungen des Versicherten hätte eintreten können. Daher sei das Ereignis nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren.
Hierzu wurde erwogen:
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen ist ein Arbeitsunfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu verneinen.
Unfälle im Sinn dieser Bestimmung sind zeitlich begrenzte Ereignisse ‑ eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung ‑, die zu einer Körperschädigung führen (stRsp RIS‑Justiz RS0084348).
Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl 10 ObS 134/08s, SSV‑NF 22/79; 10 ObS 16/11t).
Dass der Ehemann der Klägerin bei einer Verrichtung war, die im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Kraftfahrer stand, als er den Herzinfarkt erlitt, der zum Sekundenherztod führte, ergibt sich aus den Feststellungen. Diesen ist auch zu entnehmen, dass diese nicht länger als höchstens 15 Minuten dauernde, mit einer nach den Verhältnissen des Versicherten außergewöhnlichen Belastung verbundene Verrichtung ‑ Vorbereitung der Entladung: Abplanen (Öffnen des Schiebeverdecks) und Öffnen der Spanngurte ‑ das schädigende Ereignis war. Ein Unfall ist demnach zu bejahen (vgl die Rechtssprechung, die das Vorliegen eines Unfalls bei Herzinfarkten bejaht, der im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung eingetreten ist, zB 10 ObS 46/97f mwN, SSV‑NF 11/41 = DRdA 1998/15, 135 [ Ritzberger-Moser ]; 10 ObS 325/97k mwN, DRdA 1998/35, 333 [krit Rudolf Müller ]).
Fest steht aber auch, dass die vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen des Versicherten mitursächlich für den zum Tod führenden Herzinfarkt waren.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, weil ein Herzinfakt nicht typische Folge von Verrichtungen ist, die der Versicherte unmittelbar vor seinem Herzinfarkt ausführte (vgl RIS‑Justiz RS0110571). Daher trifft die Klägerin die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens oder Todes des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Körperschaden (Tod) nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (10 ObS 164/09d mwN, SSV-NF 23/79; RIS‑Justiz RS0084308; Rudolf Müller in SV‑Komm, vor §§ 174 - 177 ASVG Rz 49). Als nicht wesentlich wird eine Bedingung angesehen, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (10 ObS 164/09d mwN, SSV‑NF 23/79; 10 ObS 134/08s, SSV‑NF 22/79; vgl RIS‑Justiz RS0084318; RS0084345; Rudolf Müller in SV-Komm, vor §§ 174‑177 ASVG Rz 49 f). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (zB eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl) oder ähnlicher Kraftanstrengungen (10 ObS 50/94, SSV‑NF 8/26; RIS‑Justiz RS0084318 [T4, T5]).
Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht, dass nach dem festgestellten Sachverhalt erwiesen ist, dass bei den vor dem Unfall gegebenen Gesundheitsstörungen des Ehemanns der Klägerin schon eine alltägliche Belastung einen Herzinfarkt mit Todesfolge hätte auslösen können. Der Unfall (die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung ‑ sei es beim Abplanen, sei es beim Öffnen der Gurte ‑) war daher keine wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten, und zwar auch dann nicht, wenn feststünde, dass der Herzinfarkt real durch das Abreißen der Plaque bewirkt wurde, änderte dies ja nichts daran, dass aufgrund der Gesundheitsstörungen des Versicherten die Unfallsfolge auch bei einer alltäglichen Belastung in absehbarer Zeit hätte eintreten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 lit b ASGG.
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