Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schob am 3.August 1987 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen schweren Hubstapler an. Dabei riß seine linke Archillessehne. Er begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm aus Anlaß dieses Unfalls eine Versehrtenrente zu gewähren.
Das Erstgericht stellte fest, daß die beim Kläger bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge eines am 3.August 1987 erlittenen Arbeitsunfalls ist, und wies das Leistungsbegehren ab. Es nahm auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Chirurgie im wesentlichen folgendes als erwiesen an:
Die gerissene Archiellessehne war durch degenerative Vorgänge so geschädigt, daß sie einer normalen Beanspruchung nicht mehr gewachsen war. Der Riß war daher bei jeder Gelegenheit zu erwarten. Der Längszug, der durch das Anschieben des Hubstaplers entstand, hätte bei einer gesunden Sehne nie deren Zerreißen bewirken können. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die die Versicherung begründende Beschäftigung keine wesentliche, sondern nur eine Gelegenheitsursache für den Archillessehnenriß gebildet habe, weil die Verletzung auch durch jede andere mit den Gegebenheiten des täglichen Lebens verbundene Überanstrengung oder Einwirkung hätte herbeigeführt werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (SSV-NF 14/71 und SSV-NF 24/132) die Auffassung, daß ein Riß der Archiellessehne, der durch die übliche betriebliche Tätigkeit verursacht wird, kein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung, Verfahrensergänzung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder es allenfalls im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der in der Revision gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung des Klägers und das Berufungsgericht kam zur Auffassung, daß er nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JBl 1988, 197 uva).
Mit dem Großteil der in der Revision enthaltenen Ausführungen bekämpft der Kläger die Würdigung des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch die Vorinstanzen und die hierauf gegründeten Tatsachenfeststellungen. Dies ist aber unzulässig, weil auch in Sozialrechtssachen zufolge § 2 Abs 1 ASGG die Revision nur aus den im § 503 Abs 1 ZPO angeführten Gründen begehrt werden kann. Für die Erörterung der Rechtsrüge kann dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung JBl 1988, 399 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung als Ursache für den Erfolg nur eine wesentliche Bedingung angesehen werden kann und daß eine krankhafte Veranlagung dann keine wesentliche Bedingung bildet, wenn sie die alleinige oder überragende Ursache war. Dies sei anzunehmen, wenn die Kranheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Gerade dies war nach den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, beim Kläger im Hinblick auf die Vorschädigung seiner Archillessehne der Fall.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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