Normen
UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs6
7 Ob 224/99p | OGH | 23.11.1999 |
Veröff: SZ 72/190 |
7 Ob 315/99w | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liegt dann nicht vor, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. (T1) |
7 Ob 289/99x | OGH | 22.12.1999 |
nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. (T2) Beisatz: Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung. (T3) |
7 Ob 291/99s | OGH | 22.12.1999 |
Beisatz: So auch 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t (und 1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). (T4) |
2 Ob 274/99d | OGH | 25.11.1999 |
1 Ob 347/99g | OGH | 21.12.1999 |
nur T2 |
1 Ob 319/99i | OGH | 23.11.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Gewährung von Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG kann daher kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG mangelt. (T5) |
1 Ob 290/99z | OGH | 23.11.1999 |
Auch |
1 Ob 270/99h | OGH | 23.11.1999 |
1 Ob 258/99v | OGH | 21.12.1999 |
nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (T6) |
4 Ob 289/99z | OGH | 23.11.1999 |
nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde. (T7) |
1 Ob 243/99p | OGH | 23.11.1999 |
Auch |
1 Ob 323/99b | OGH | 23.11.1999 |
1 Ob 327/99s | OGH | 21.12.1999 |
nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (Bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T8) Beisatz: Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rspr obliegt. (T9) |
3 Ob 292/99h | OGH | 24.11.1999 |
Auch; Beis wie T5 |
10 Ob 307/99s | OGH | 11.01.2000 |
nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T10) Beis wie T3 nur: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG stellt keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T11) |
3 Ob 7/00a | OGH | 12.01.2000 |
Auch; Beis wie T5 |
9 Ob 27/00m | OGH | 02.03.2000 |
Beis wie T1; Beis wie T3 |
6 Ob 335/99d | OGH | 09.03.2000 |
Auch; nur T10; Beis wie T3 |
6 Ob 68/00v | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch |
8 Ob 308/99y | OGH | 13.04.2000 |
Auch |
8 Ob 340/99d | OGH | 25.05.2000 |
nur T6; Beis wie T5 |
6 Ob 27/00i | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T12) |
7 Ob 58/04m | OGH | 21.04.2004 |
Vgl auch |
10 Ob 54/12g | OGH | 29.01.2013 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00224_99P0000_003
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