Rechtssatz
Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG: als solche Umstände kommen zum Beispiel das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht, aber auch herabsetzende vergleichende Werbung.
4 Ob 103/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13 |
4 Ob 102/93 | OGH | 21.09.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Behinderungswettbewerb (T1) |
4 Ob 2345/96y | OGH | 26.11.1996 |
nur: Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG: als solche Umstände kommen zB das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht. (T2); Beisatz: Wettbewerbswidrigkeit ist gegeben, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel angewendet oder damit verwerfliche Ziele verfolgt werden. (T3) |
4 Ob 12/18w | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00021_8800000_001
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