OGH 4Ob81/12h

OGH4Ob81/12h10.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C***** KG, *****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. März 2012, GZ 4 R 57/12y-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521).

2. Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen (RIS-Justiz RS0078508).

3. Als besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, kommen etwa in Betracht: Das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel (vgl RIS-Justiz RS0078521 [T9]); gleiches gilt für irreführende Geschäftspraktiken (RIS-Justiz RS0078531 [T2]).

4. Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten (4 Ob 103/92; 8 ObA 346/99m; RIS-Justiz RS0078802). Es ist nicht unlauter, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet und diese - ohne sie zum Vertragsbruch zu verleiten - für die Zeit nach Vertragsbeendigung für sich zu gewinnen sucht (vgl RIS-Justiz RS0078506).

5. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es bei der Beurteilung des Einzelfalls einen Lauterkeitsverstoß verneint hat. Die Besonderheit des Sachverhalts liegt darin, dass aufgrund der Gestaltung der langjährigen Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen die Kunden der Klägerin bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung eine von der Beklagten entwickelte Software für ihre Geschäftsabwicklung mit der Klägerin benutzt haben. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen die Nutzer ihrer Software wahrheitsgemäß darüber informiert, ab einem bestimmten Stichtag nicht mehr Geschäftspartnerin der Klägerin zu sein, und ihnen zugleich anbietet, weiterhin ihre Software nutzen zu können, liegt darin kein unlauteres Verhalten.

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