Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521). Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann aber vorliegen, wenn besondere wettbewerbsverfälschende Umstände dazutreten. Dabei kommen insbesondere irreführende Geschäftspraktiken in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0078531, insb. T2; zuletzt etwa 4 Ob 240/02a mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft in der Regel keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung auf. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten Ware bestellt, um sie aufgrund einer bereits geschlossenen Vereinbarung an einen Kunden weiterzuliefern. Die Beklagte nutzte diese Information, um dem Kunden im eigenen Namen eine Auftragsbestätigung zu übersenden. Das war zur Irreführung des Kunden geeignet, musste er doch annehmen, dass die Beklagte in den Vertrag eingetreten sei.
Wenn die Revision ausführt, die Beklagte habe dem Kunden aufgrund der von ihr redlich erworbenen Kenntnisse (nur) ein "Angebot" gemacht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
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