OGH 4Ob21/88

OGH4Ob21/8814.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) S*** R***, Graz,

Salzamtsgasse 3/IV; 2) Dr. Diethard K***, Rechtsanwalt, Leoben, Hauptplatz 6; 3) Dr. Hans K***, Rechtsanwalt, Leibnitz, Hauptplatz 33, sämtliche vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Walter N***, Angestellter, Graz, Kärntner Straße 294 a, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000,- S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1987, GZ 1 R 171/87-30, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juli 1987, GZ 8 Cg 46/86-19, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes (Pkt. 2. des Sicherungsantrages) richtet, zurückgewiesen; im übrigen (Pkt. 1. des Sicherungsantrages) wird ihm nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen (in der Folge kurz "VVS" genannt) und die Orion Schaden- und Versicherungsberatung Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz "O***" genannt) bearbeiten Verkehrsunfälle mit Personenschäden zur Wahrung der Rechtsansprüche von Unfallopfern.

Im Zuge einer Werbetätigkeit für "VVS" und "O***" sandte der Beklagte an ihm bekannt gewordene Unfallopfer in der Steiermark Schreiben aus, in denen er sich als "Rechtskonsulent von O*** und VVS" bezeichnete. In diesen Briefen wurde unter dem drucktechnisch hervorgehobenen Slogan "VVS - Ihr Recht, unser Ziel" darauf hingewiesen, daß O*** und VVS seit 1974 darauf spezialisiert seien, Unfälle mit Personenschaden zu bearbeiten. Der weitere Text lautet:

"Als Österreichs größten Schadensbearbeitungsteam verfügen wir über entsprechende Erfahrung, um auch für Sie ein Höchstmaß an Schmerzengeld etc. zu erreichen.

Da unser Honorar 12 % von der erreichten Summe beträgt, haben wir natürlich größtes Interesse, die Höchstsumme zu erarbeiten. Für einen Jahresbeitrag von S 800,- (Mitgliedschaft 5 Jahre) übernehmen wir für Sie alle damit verbundenen Schritte, daß Sie Ihr Recht bekommen."

Als Beilage enthielten diese Briefe jeweils Kopien von Artikeln der Druckschrift "Weste", in denen unter namentlicher Nennung der Geschädigten und ihrer anwaltlichen Vertreter Versicherungsangebote gegenüber Rechtsanwälten mit den vom "VVS" bzw. dem "VVS-Anwalt" erreichten Entschädigungssummen verglichen werden; in allen Fällen waren die letztgenannten Beträge - zum Teil erheblich - höher. Der minderjährige Ulf L*** wurde bei einem Verkehrsunfall am 30. August 1985 schwer verletzt. Seine Mutter beauftragte am 7. Oktober 1985 den Zweitkläger mit der Vertretung ihres Sohnes. Nachdem sie am 16. Oktober 1985 einen der oben erwähnten Briefe des Beklagten erhalten hatte, sprach dieser am 17. Oktober 1985 persönlich bei ihr vor und versuchte, sie zu einem Beitritt zum "VVS" bzw. zu "O***" zu bewegen; er erklärte, daß er bzw. diese Unternehmungen Ansprüche in Höhe von 400.000,- S stellen würden, so daß der Geschädigte mit ca. 250.000,- S rechnen könne. Als Elfriede L*** erwiderte, sie sei ohnehin schon anwaltlich vertreten und brauche daher die Tätigkeit des Beklagten nicht mehr, schilderte dieser beispielsweise die Vorgangsweise der Anwälte dahingehend, daß dem Anwalt - falls er 140.000,- S als Versicherungsleistung erreichen würde - wahrscheinlich 40.000,- S als Honorar zufielen und der Geschädigte nur 100.000,- S erhalte. Erst danach erkundigte sich der Beklagte nach dem Namen des Vertreters Elfriede L***; diese nannte ihm den Zweitkläger. Der Beklagte kündigte abschließend sein Wiedererscheinen für die nächsten Tage an, nahm jedoch in der Folge keinen weiteren Kontakt mehr auf.

Die Kläger leiteten aus diesem Sachverhalt zwei Unterlassungsbegehren ab, von denen für das vorliegende Revisionsrekursverfahren nur noch das zweite von Interesse ist. Mit diesem sollte dem Beklagten das Abwerben rechtsanwaltlich vertretener Unfallgeschädigter "durch Aufsuchen von Unfallgeschädigten oder deren Angehörigen mit der Ankündigung, der von diesen beauftragte Anwalt werde sich mit wesentlich geringeren Schadenersatzbeträgen zufriedengeben als 'VVS' oder 'O***' und darüber hinaus noch ein kräftiges Honorar absahnen", untersagt werden. Zur Sicherung diese Unterlassungsanspruches beantragten die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten verboten werden möge, "im geschäftlichen Verkehr bei anwaltlich vertretenen Unfallgeschädigten oder deren vertretungsbefugten Angehörigen (sich) dadurch um eine Kündigung der ihrem Anwalt bereits erteilten Vollmacht und zur Übertragung der Schadensbearbeitung an, 'O***' oder 'VVS' zu bewerben, daß wahrheitswidrig behauptet werde, ihr Anwalt werde vermutlich einen Betrag fordern und sich damit zufriedengeben, der wesentlich geringer sei als jener Betrag, den 'VVS' oder 'O***' erreichen werde" (Punkt 1. des Sicherungsantrages). Sie begründeten dies damit, daß in zahlreichen Fällen Anwälte Unfallgeschädigter Klienten darüber Beschwerde geführt hätten, daß der Beklagte nicht nur die erwähnten Schreiben samt Beilagen an diese gesendet, sondern auch durch persönliche Intervention ein Abwerben der Klienten versucht oder tatsächlich durchgeführt habe. So habe er Elfriede L***, die ihm ahnungslos den Namen ihres Anwaltes (des Zweitklägers) genannt habe, erklärt, dieser Anwalt werde selbstverständlich 100.000,- S bis 150.000,- S herausschlagen können; im Fall einer Vertretung durch "VVS" oder "O***" könne aber mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,- S gerechnet werden. "VVS" oder "O***" würden eine Forderung von 400.000,- S stellen, während der Anwalt sich aller Voraussicht nach mit einer Abfindung von 40.000,- S zufriedengeben und darüber hinaus noch ein kräftiges Honorar "absahnen" werde. Diese Vorgangsweise des Beklagten sei über den Tatbestand des § 7 UWG hinaus sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, aber auch irreführend im Sinne des § 2 UWG.

Der Beklagte sprach sich (auch) gegen die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung aus. Er stellte in Abrede, daß er anwaltlich vertetene Unfallgeschädigte oder deren vertretungsbefugte Angehörige zur Kündigung einer bereits erteilten Vollmacht und zur Übertragung der Schadensbearbeitung an "O***" oder "VVS" verleitet habe oder verleiten habe wollen. Insbesondere habe er niemals - auch nicht gegenüber Elfriede L*** - die Behauptung aufgestellt, daß in derartigen Fällen ein bereits bevollmächtigter Anwalt wesentlich geringere Beträge fordern würde, als sie durch den "VVS" oder "O***" erreicht würden.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des Punktes 2. des von den Klägern gestellten Sicherungsantrages (Verbot einer angleichenden Gegenüberstellung der Tätigkeit und der Erfolge von Rechtsanwälten einerseits und "VVS" oder "O***" anderseits) und wies Punkt 1. dieses Sicherungsantrages ab. Es nahm im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und begründete den abweisenden Teil seiner Entscheidung damit, daß den Klägern die Bescheinigung des von ihnen beanstandeten Verhaltens des Beklagten gegenüber Elfriede L*** nicht gelungen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Kläger Folge, nicht aber demjenigen des Beklagten; es erließ die einstweilige Verfügung auch zu Punkt 1. des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,- S übersteige, der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes aber 300.000,- S nicht übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Abänderung begründete das Rekursgericht damit, daß zwar nicht die von den Klägern behaupteten wörtlichen Äußerungen des Beklagten gegenüber Elfriede L*** bescheinigt worden seien, wohl aber solche, aus denen eine vergleichende Pauschalabwertung sowohl des Zweitklägers als in diesem Fall bereits bestellten anwaltlichen Vertreters als auch der Rechtsanwälte im allgemeinen hervorgehe. Es liege daher eine gegen § 1 UWG verstoßende vergleichende Werbung des Beklagten vor, weil er Elfriede L*** nicht sachlich über die verglichenen Leistungen aufgeklärt habe, sondern sich statt dessen auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, mit Schlagwörtern operierende Pauschalabwertung der Rechtsanwälte beschränkt habe. Auf die Wahrheit der Behauptungen des Beklagten komme es daher nicht an; sie sei auch von ihm nicht bescheinigt worden. Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG könnten auch von Vereinigungen nach § 14 UWG geltend gemacht werden, zu denen die Erstklägerin zu zählen sei. Diesen Beschluß des Rekursgerichtes ficht der Beklagte mit seinem Revisionsrekurs "seinem gesamten Inhalt nach" an; er stellt den Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung beider Sicherungsanträge.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, im übrigen aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.

Soweit der Beschluß der zweiten Instanz vom Beklagten auch in seinem bestätigenden Teil angefochten wird, war das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Durch das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich nur klargestellt worden, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikates 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl 1985, 41; 4 Ob 526/88; 4 Ob 559/88 u.a.); bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes sind daher - auch im Fall einer bloßen Teilbestätigung - in diesem Umfang stets und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar.

Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; vgl. dazu insbesondere ÖBl 1984, 48 und 104; ÖBl 1987, 103 u.a.), aber im Ergebnis nicht berechtigt. Die Rechtsmittelausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß von den Klägern in bezug auf das Verhalten des Beklagten zu Elfriede L*** nur eine Herabsetzung des Zweitklägers im Sinne des § 7 UWG geltend gemacht, eine solche aber nicht erwiesen worden sei; zur Geltendmachung eines derartigen Unterlassungsanspruches sei die Erstklägerin überdies nich legitimiert. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß sich das als bescheinigt angenommene Verhalten des Beklagten zu Elfriede L*** zwar nicht wörtlich mit dem Antragsvorbringen der Kläger deckt, von diesem und insbesondere auch von dem gestellten Sicherungsantrag aber jedenfalls noch umfaßt wird. Danach liegt nämlich der Kern des Vorwurfes der Kläger im Ausspannen von Klienten von Rechtsanwälten durch wahrheitswidrige Behauptungen des Beklagten über die Leistungen der Rechtsanwälte auf der einen sowie von "VVS" und "O***" auf der anderen Seite:

Bei der rechtlichen Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Kläger zu Pkt. 1. ihres Sicherungsantrages nicht bloß die Untersagung der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und herabsetzender Tatsachen über jene Rechtsanwälte, die nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeiten, verlangt haben, sondern ein Verbot der vom Beklagten (versuchten) Abwerbung von Klienten solcher Rechtsanwälte durch bestimmte unwahre und herabsetzende Behauptungen. Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer, den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG (Hohenecker-Friedl a.a.O 82 f;

Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 849 Rz 560 zu § 1 dUWG; ÖBl 1986, 153;

MR 1987, 64 u.a.); als solche Umstände kommen z.B. das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht (Koppensteiner a.a.O 215;

Baumbach-Hefermehl a.a.O 850 Rz 561 zu § 1 dUWG), aber auch herabsetzende vergleichende Werbung (MR 1987, 64 mwH). Der Beklagte verweist zwar in diesem Zusammenhang an sich zutreffend darauf, daß der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG nur vom Verletzten, nicht aber von einem Mitbewerber oder einer Vereinigung im Sinne des § 14 UWG geltend gemacht werden kann

(ÖBl 1963, 24 = JBl 1963, 322); das gilt aber nicht für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, wie er von den Klägern hier der Sache nach erhoben wird.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages unter der Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen § 1 UWG im Ergebnis berechtigt war: Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, konnte Elfriede L*** die als bescheinigt angenommenen Äußerungen des Beklagten unter den gegebenen Umständen nur dahin verstehen, daß die von ihm angepriesenen "VVS" und "O***" für ihren Sohn in jedem Fall letztendlich einen höheren verbleibenden Schadenersatzbetrag erzielen würden als der von ihr bereits beauftragte Zweitkläger oder ein sonstiger Rechtsanwalt, der nicht mit einem dieser beiden Unternehmungen zusammenarbeitet. Ganz abgesehen von der damit verbundenen Pauschalabwertung der Leistungen des Zweitklägers und der nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeitenden Rechtsanwälte schlechthin haben die Kläger mit der Formulierung ihres - auf ein Verbot des Abwerbens durch "wahrheitswidrige" Behauptungen gerichteten - Sicherungsbegehrens auch behauptet, daß dieser Vergleich unwahr sei (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O 726 f Rz 357 f zu § 1 dUWG). Demgegenüber hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Richtigkeit der hier beanstandeten Werbebehauptungen nicht einmal behauptet, obwohl ihn diesbezüglich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs-)last getroffen hätte; bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung hat nämlich der Werbende die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (zu bescheinigen), was bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Mitbewerber schon aus § 7 Abs 1 UWG folgt (Baumbach-Hefermehl a.a.O 698 Rz 304 zu § 1 dUWG und 727 Rz 359 zu § 1 dUWG). Damit ist aber von der Unrichtigkeit der in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten und daher von einem sittenwidrigen, gegen § 1 UWG verstoßenden Versuch des Ausspannens fremder Kunden auszugehen; die Erlassung der einstweiligen Verfügung auch gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages der Kläger erweist sich somit aus den angeführten Gründen im Ergebnis als gerechtfertigt. Gemäß § 14 UWG sind zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UWG nicht nur Mitbewerber, sondern auch die dort genannten Vereinigungen legitimiert. Daß die Erstklägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welcher sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im örtlichen Kammersprengel angehören (§ 22 RAO), eine Vereinigung zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen dieser Rechtsanwälte ist, kann im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht zweifelhaft sein. Gemäß § 23 RAO obliegt nämlich der Erstklägerin (unter anderem) auch die Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltsstandes im weitesten Sinn, also von Gesetzes wegen auch die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte (vgl. SZ 11/113; zu den vergleichbaren Kammern anderer freier Berufe, nämlich den Tierärztekammern: 4 Ob 386/80). Da durch die von den Klägern behaupteten Handlungen des Beklagten die erwähnten wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte berührt werden, kann somit der hier auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 UWG von der Erstklägerin geltend gemacht werden. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte