Rechtssatz
Es besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers).
3 Ob 111/84 | OGH | 24.10.1984 |
Auch |
3 Ob 28/85 | OGH | 12.06.1985 |
Beisatz: Ausführlich begründete Ablehnung von Hoyer (JBl 1984,95 und JBl 1985,243) und Pfersmann ÖJZ 1985,205). Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müssten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlussfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T1) <br/>Veröff: RdW 1986,16 = RZ 1986,41,136 |
3 Ob 134/87 | OGH | 27.05.1988 |
Beisatz: Ablehnend von Petrasch in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3.ÖstNotKonkreß 1986 Ludwig - Boltzmann - Institut III/2 214. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerber auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T2) |
3 Ob 90/90 | OGH | 19.09.1990 |
Beisatz: Gilt auch nach WGN 1989. (T3) |
3 Ob 1032/90 | OGH | 12.12.1990 |
Beis wie T2 nur: Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T4)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: RZ 1991/24 S 97 |
3 Ob 1090/90 | OGH | 19.12.1990 |
Beis wie T3; Beisatz: Der Umstand, dass die Änderung der Zuweisung von Zinsen die Kapitalzuweisung eines nachfolgenden Berechtigten beeinflusst, ändert daran nichts. (T5) |
5 Ob 84/91 | OGH | 22.10.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der WGN 1989 bleibt es dabei, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war. (T6) |
3 Ob 43/92 | OGH | 10.06.1992 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 20/94 | OGH | 27.04.1994 |
Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung einer begehrten Kostenvorauszahlung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung sowie des Anspruchs auf Ersatz von Exekutionskosten. (T7) |
3 Ob 22/95 | OGH | 14.06.1995 |
Auch; Beisatz: Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232). (T8) |
3 Ob 1013/95 | OGH | 10.05.1995 |
Gegenteilig; verstärkter Senat; Beisatz: Geht es um den Rang von Zinsen im Meistbotsverteilungsverfahren, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden. Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen (JBl 1956,183). (T9) Veröff: SZ 68/93 |
3 Ob 73/95 | OGH | 30.08.1995 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T10)<br/>Beis wie T9 |
3 Ob 23/97x | OGH | 29.01.1997 |
Beis wie T9 nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht. (T11) |
3 Ob 47/95 | OGH | 26.02.1997 |
nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen. (T12)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Ablehnung der Kritik Hoyers (ÖBA 1996, 249 ff). (T13) |
2 Ob 169/00t | OGH | 29.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T14) |
3 Ob 144/03b | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_001
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