OGH 3Ob73/95

OGH3Ob73/9530.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Alfons M*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Alexander K*****, wegen S 47.709,81 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1995, GZ 46 R 379/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. Jänner 1995, GZ 8 E 90/94m-2, ersatzlos behoben und der Exekutionsantrag der betreibenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung einer Forderung von S 47.409,81 samt 13,20 % Zinsen aus S 43.789,51 seit 26.8.1994, der Kosten von S 5.165,04 zuzüglich 4 % Zinsen daraus seit 5.10.1994 und der mit S 3.968,64 bestimmten Kosten dieses Antrages die Zwangsversteigerung von im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaftsanteilen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des betreibenden Gläubigers teilweise Folge und hob diesen Beschluß ersatzlos auf, weil der betreibende Gläubiger nicht die Zwangsversteigerung, sondern die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt hatte; diesen Antrag wies das Rekursgericht ab, weil im Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers nicht angegeben ist.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung des in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (§ 78 EO) auch im Exekutionsverfahren § 54 Abs 2 JN maßgeblich, wonach Nebenforderungen (Zinsen, Kosten udgl) unberücksichtigt bleiben (SZ 57/43; RZ 1986/41 ua für die Rechtslage vor der WGN 1989 jeweils mit Ablehnung von im Schrifttum geäußerten Gegenmeinungen;

JUS extra 1990/548 für die Rechtslage nach der WGN 1989; 3 Ob 79/92;

3 Ob 61/90; 3 Ob 1090, 1091/91 ua). Solange daher - wie im vorliegenden Fall - ein S 50.000,-- nicht übersteigender Kapitalbetrag betrieben wird und Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, bleiben die mitbetriebenen Prozeßkosten und Zinsen vom Kapital bei der "Bewertung" des Entscheidungsgegenstandes außer Betracht. Die Sondernormen der §§ 3, 13 RATG, die eine Zusammenrechnung von Kapital und Nebengebühren vorsehen, sind nur für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten von Bedeutung (RZ 1986/41; 3 Ob 98/72).

Die Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, betrifft nur den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft; darüberhinaus hält der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Anwendung des § 54 Abs 2 JN bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Exekutionsverfahren (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) aufrecht.

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