OGH 3Ob20/94

OGH3Ob20/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Aleksandra B*****, ********** vertreten durch Dr.Erwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Johann S*****, *****und 2.) Günther S*****,***** *****beide vertreten durch Dr.Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 7.Dezember 1993, GZ R 362/93-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Aspang vom 19.Juli 1993, GZ C 157/93 b-15, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verpflichteten die vom Erstgericht bewilligten Anträge der betreibenden Partei, ihr zur Erwirkung einer bestimmten vertretbaren Handlung die Exekution zu bewilligen, den Verpflichteten die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 50.000 aufzutragen und ihr schließlich zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags die Fahrnisexekution zu bewilligen, ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der - seit der WGN 1989 im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgesehene - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unanfechtbar und bindend, wenn das Berufunsgericht dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und der Ausspruch vorzunehmen war (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 mwN). § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch auf die Entscheidungen des Rekursgerichtes anzuwenden. Es besteht kein Grund, den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes anders als jenen des Berufungsgerichtes zu behandeln. Es ist also auch der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er nicht überflüssig war und dabei zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden.

Keiner der angeführten Ausnahmefälle liegt hier vor. Der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die betreibende Partei die Exekution beantragte, war nicht auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtet, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand und das Rekursgericht daher zutreffend ausgesprochen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Zwingende Bewertungsvorschriften waren bei diesem Ausspruch nicht zu beachten. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist der Antrag, dem Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, nicht gesondert in Anschlag zu bringen, weil die Vorauszahlung der Kosten ebenfalls zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erwirkung der unvertretbaren Handlung dient und daher nur dieser für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist. Daß der Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben (RZ 1991/24; JUS 1990/548; SZ 57/43 = JBl 1985, 242 ua).

Übersteigt aber der Wert es Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO "jedenfalls" unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs. 1 abhängt (JUS 1993/1201 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte