Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Für den Pfandgläubiger Josef P*** ist auf der Liegenschaft EZ 6 KG Pichla, die am 13. November 1986 im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens um 1,999.734,- S zugeschlagen wurde, in C-LNR 5a auf Grund des Schuldscheines vom 23. Jänner 1974 das Pfandrecht für die Forderung von 345.000 S und in C-LNR 8a auf Grund des Urteils vom 1. März 1976 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung auf Bezahlung von 12 % Zinsen aus 345.000 S seit 16. Dezember 1975 sowie der Kosten von 9.063,88 S und 749,88 S einverleibt.
Das Erstgericht wies in dem Beschluß über die Verteilung des Meistbotes dem angeführten Pfandgläubiger die in C-LNR 5a sichergestellte Forderung mit dem Betrag von 345.000 S und die in C-LNR 8a sichergestellte Forderung mit dem Betrag von 134.013,76 S (ds 12 % Zinsen aus 345.000 S für die Zeit vom 13. November 1983 bis 13. November 1986 in der Höhe von 124.200 S sowie Kosten von 9.063,88 S und 749,88 S) zur vollständigen Berichtigung zu. Außerdem wies es diesem Gläubiger unter Hinweis auf § 217 Abs. 1 Z 2 EO den nach Berücksichtigung mehrerer anderer Forderungen verbleibenden Meistbotsrest von 106.734,57 S zur teilweisen Berichtigung der Forderung von 12 % Zinsen aus 345.000 S für die Zeit vom 16. Dezember 1975 bis 13. November 1983 in der Höhe von 327.405 S zu. Den Meistbotsverteilungsbeschluß bekämpfte der angeführte Pfandgläubiger mit Rekurs, soweit ihm die länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen nicht zur Gänze, und zwar im Rang des Pfandrechts C-LNR 8a, zugewiesen wurden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Der Umstand, daß für die Zinsen ein gesondertes Pfandrecht eingetragen worden sei, ändere nichts daran, daß gemäß § 216 Abs. 2 EO im Rang dieses Pfandrechts nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen zugewiesen werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Pfandgläubigers ist unzulässig. Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der ablehnenden Kritik von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243 und zuletzt in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3. ÖstNotKongreß 1986 Ludwig-Boltzmann-Institut III/2, 142 f) sowie Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), - der sich später auch Petrasch anschloß (Dokumentation w.o.S. 214) festgehalten (RZ 1986/41). Der erkennende Senat sieht sich aus den Gründen, die in der zuletzt angeführten Entscheidung dargelegt wurden, nicht veranlaßt, hievon abzugehen.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind. Daran ändert nichts, daß die strittige Zinsenforderung nicht gemeinsam mit dem Kapital, sondern durch eine eigene Pfandrechtseintragung sichergestellt ist, weil die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte und die Zinsen daher im Sinn des § 54 Abs. 2 JN als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Die Rechtsansicht, wonach der Wert der Nebengebühren maßgebend ist, wenn sie gesondert geltend gemacht werden (SZ 57/43 ua), kommt hier daher nicht zum Tragen.
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