OGH 3Ob47/95

OGH3Ob47/9526.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Michael G*****, vertreten durch Dr.Gerald Kopp, Dr.Michael Wittek-Jochums und Dr.Andreas Braunbruck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9.März 1995, GZ 22 R 3/95-10, womit dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.November 1994, GZ 23 E 219/94-3, nicht Folge, dem dagegen gerichteten Rekurs der betreibenden Partei dagegen Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg wurden unter anderem Ernst und Marie-Christine M***** zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der betreibenden Partei S 10,000.000 samt 15 % p. a. Zinsen aus S 40,333.850,49 seit 25.6.1992, vierteljährlich kapitalisiert, 1/3 % Provision aus S 10,000.000,-- sowie die mit S 171.767,28 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen.

Die damaligen Beklagten waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Mit Beschluß vom 7.4.1993 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von S 1,000.000 samt 15 % p.a. Zinsen aus S 40,333.850,49 seit 25.6.1992, vierteljährlich kapitalisiert, 1/3 % Provision aus S 10,000.000, der Kosten von S 171.767,28 samt 4 % gemäß § 54a ZPO seit 10.9.1992 sowie der mit S 23.322,48 bestimmten Kosten des Antrags unter anderem die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dieser Liegenschaft bewilligt. Das Zwangspfandrecht wurde zu C-LNr 12a einverleibt. Die Liegenschaft ging aufgrund des Kaufvertrages vom 22.9.1993 in das Eigentum des nunmehrigen Verpflichteten über.

In ihrem auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaft gerichteten Antrag brachte die betreibende Partei vor, daß sie von erheblichen Kreditschulden nur einen Teilbetrag von 10 Mio S klageweise geltend gemacht habe und für sie auf der Liegenschaft bereits das soeben bezeichnete Pfandrecht einverleibt sei. Im Zuge anderer Exekutionsführungen seien die bis 28.9.1993 aufgelaufenen 15 % Zinsen aus S 40,333.850,49 sowie die Prozeßkosten samt zugehörigen Zinsen bereits einbringlich gemacht worden. Die Kapitalforderung habe per 6.6.1994 auf S 34,283.340,80 abgesenkt werden können. Ferner seien auf die vom 29.9.1993 bis 5.6.1994 aufgelaufenen 15 % Zinsen aus S 40,333.850,49 Fruktifikationszinsen von S 349.721,77 gutzubringen. Demgemäß wurde die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,000.000 samt 15 % p.a. Zinsen, jeweils vierteljährlich kapitalisiert, aus S 40,333.850,49 vom 29.9.1993 bis zum 6.6.1994, abzüglich Fruktifikationszinsen von S 349.721,77 und aus S 34,283.340,80 seit 7.6.1994, der Kosten von S 23.322,48 samt 4 % Zinsen seit 7.4.1993 sowie der Kosten des Antrages durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten im Range des für die Forderung zu CLNr 12a einverleibten Pfandrechtes beantragt.

Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung, jedoch nur zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,000.000 samt 15 % Zinsen aus S 40,333.850,49 vom 29. 9.1993 bis 6.6.1994 (abzüglich S 349.721,77) und aus S 34,283.340,80 seit 7.6.1994, der Kosten von S 23.322,48 und der Kosten des Exekutionsantrages von S 15.363,10, diese jedoch nur bei Exekution in die Liegenschaft; das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution hinsichtlich kapitalisierter Zinsen von 15 % aus S 40,333.850,49 vom 29.9.1993 bis 6.6.1994 und aus S 34,283.340,80 seit 7.6.1994 bzw 4 % Zinsen aus S 23.322,48 seit 7.4.1994 wies es ab.

Diese Entscheidung bekämpften beide Parteien mit Rekurs. Während die betreibende Partei die Abweisung des Zinsenzuspruchs aus S 23.322,48 (Kosten) unbekämpft ließ, begehrte sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß die im Spruch angeführten Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren seien. Die verpflichtete Partei, die die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von S 1,000.000 samt 15 % Zinsen seit 29.9.1993 (abzüglich der Teilzahlung an Fruktifikatszinsen) sowie der bisher bestimmten Kosten und Exekutionskosten nicht anfocht, begehrte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß der Exekutionsantrag, soweit er auf Hereinbringung von Zinsen aus einem S 1,000.000 übersteigenden Betrag laute (abzüglich der geleisteten Zahlung) abgewiesen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge, dem Rekurs der verpflichteten Partei jedoch Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung lediglich zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 1,000.000 (in Worten: Schilling einer Million) samt 15 % Zinsen seit 29.9.1993 abzüglich Fruktifikationszinsen von S 379.721,77, der Kosten von S 23.322,48 sowie der mit S 15.363,10 bestimmten Kosten dieses Antrags, jedoch nur bei Exekution in die Liegenschaft, bewilligte. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution auch hinsichtlich 15 % Zinsen aus weiteren S 39,333.850,49 vom 29.9.1993 bis 6.6.1994 und aus weiteren S 33,283.340,80 seit 7.6.1994 sowie für 4 % Zinsen gemäß § 54a [ZPO] aus den Kosten von S 23.322,48 seit 7.4.1993 sowie das Verlangen, die Zinsen jeweils vierteljährlich kapitalisiert zu berechnen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den in der Entscheidung aufgeworfenen Fragen eine neuere oberstgerichtliche Judikatur fehle. Die im Rekursverfahren strittigen Zinsen, denen im Exekutionstitel kein Kapitalbetrag entspreche, seien rechtlich keine Nebengebühren im Sinne des § 54 Abs 2 JN, sondern selbständige Forderungen, die mit Rücksicht auf den vereinbarten Zinssatz und die Berechnungsbasis von zumindest über 33,000.000 S jedenfalls den Wert von 50.000 S weit überstiegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, mit dem die betreibende Partei in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß die beantragte Exekution vollinhaltlich bewilligt werde, und welcher auch mehrere Eventualbegehren enthält, ist unzulässig.

Gemäß §§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO, 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, in dem § 54 Abs 2 JN nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995 (SZ 68/93 = JBl 1995, 662 (Pfersmann) = ecolex 1995, 633 = RdW 1996, 117 = ZIK 1995,

198) nicht anzuwenden ist, sind auch im Exekutionsverfahren Zinsen und Kosten als Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes nicht zu berücksichtigen. Darauf hat der Oberste Gerichtshof schon in der zitierten Entscheidung zur Klarstellung hingewiesen und an der entsprechenden ständigen Rechtsprechung (Angst/Jakusch/Pimmer EO MGA13 § 65 E 119 und 120) auch in jüngster Zeit festgehalten (3 Ob 2222/96b).

In seiner Entscheidungsbesprechung in ÖBA 1996, 249 ff begrüßte Hoyer zwar die Entscheidung des verstärkten Senats, kritisierte jedoch die von ihm als obiter dicta bezeichneten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren gehe, § 54 Abs 2 JN weiterhin anwendbar bleibe, etwa bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen und über die Verteilung von Fruktifikatszinsen.

In den genannten Fällen gehe es - so Hoyer - jeweils um das Begründen und nicht das Umsetzen des Teilnahmeanspruches an der Verwertung von Vermögen des Verpflichteten. Es handle sich bereits um Fragen des Zugriffs, bei denen nicht mehr die Bewertung des ursprünglichen Leistungsanspruchs, worauf § 54 Abs 2 JN anwendbar wäre, sondern solche des Befriedigungsrechtes zu lösen seien. Dabei seien Nebenforderungen nur noch solche, die im Zugriffsverfahren entstünden. Da auch nach § 13 RATG zur Berechnung der Kostenbemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten die Nebengebühren, die die Partei zu detaillieren und zu summieren habe, nachgeprüft werden müßten, könne dies auch, wenn es nur um die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit gehe, keine Hexerei sein. Der verstärkte Senat stütze sich offenbar auf eine aus dem Jahr 1938 stammende Vorentscheidung, gehe aber auf abweichende Normen des Rechtsanwaltstarifs nicht ein. Unter Berufung auf Reischauer (in Rummel ABGB2, Rz 21 zu § 1416) meinte Hoyer, daß Entscheidungsgegenstand [im Exekutionsverfahren] nicht mehr die im Hauptverfahren zuerkannte Forderung mit Nebengebühren sei, sondern die Summe der zugesprochenen Forderungen, um deren Vollstreckbarkeit es gehe. Dies zeige sich besonders deutlich bei Zinsen, die sogar ihre vom Kapital abweichende Fälligkeit haben könnten, weshalb auch der Zeitpunkt ihrer Vollstreckbarkeit von dem des korrespondierenden Kapitals abweichen könne. Es sei daher nicht gerechtfertigt, im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung Zinsen (wie auch Kosten) bloß als nicht gesondert zu bewertende Nebengebühren des § 54 Abs 2 JN zu behandeln. Sie seien vielmehr als untereinander und mit der Kapitalforderung in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehend im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Das gelte umso mehr für die Exekutionsbewilligung, vor allem die zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

In dem hier zu entscheidenden Fall geht es um die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Range eines bereits aufgrund desselben Exekutionstitels einverleibten Zwangspfandrechtes. Dieses wurde unter anderem auch zugunsten jenes Teils der betriebenen Zinsen eingetragen, zu deren Hereinbringung das Rekursgericht der betreibenden Partei die Exekutionsbewilligung verweigert hat. Jedenfalls in diesem Fall ist es daher für den Teilnahmeanspruch der betreibenden Partei am Meistbotsverteilungsverfahren nicht entscheidend, ob ihr auch hinsichtlich der strittigen Zinsen die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten als Sachschuldner bewilligt wird (§ 216 Abs 1 Z 4 EO). Demnach sieht sich der erkennende Senat durch die erneute Kritik von Hoyer gerade im vorliegenden Fall nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Daß § 54 Abs 2 JN grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren Anwendung zu finden hat, kann schon aufgrund des § 500 Abs 3 ZPO nicht zweifelhaft sein, der gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3 ZPO sinngemäß gilt. Wenn auch die genannte und weitere Bestimmungen der JN über den Wert des Streitgegenstandes ausdrücklich nur bei der Bewertung eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes zur Anwendung kommen sollen, kann - ohne dem Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu unterstellen - kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß dasselbe auch für die Beurteilung eines bloß in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes gelten muß. Daß dies im Grundsatz zutrifft, räumt offenbar auch Hoyer ein, der allerdings anstelle von § 54 Abs 2 JN § 55 Abs 1 Z 1 JN anwenden und daher Kapital und Nebengebühren zur Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes zusammenrechnen will.

Diese Schlußfolgerung basiert auf dem Postulat Hoyers, daß im Vollstreckungsverfahren, und zwar schon ab Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die Nebengebühren des Erkenntnisverfahrens zu einer (Haupt-)Forderung werden. Diese Behauptung findet allerdings in der von Hoyer zitierten Passage von Reischauer (in Rummel ABGB2 Rz 21 zu § 1416) keine Stütze, weil jener Autor zwar lehrt, daß im weiteren Sinn auch die Zinsen, nämlich als Schuldposten, Kapitalien seien und auch Zinsen eine selbständige Schuldpost darstellten, diese Beurteilung aber allein im Zusammenhang mit dem von Reischauer behandelten Problem der Tilgungsreihenfolge bei Fälligkeit mehrerer Zinsenforderungen und Kapitalien zu sehen ist. Im übrigen könnte auch diese materiellrechtliche Klassifikation nicht darüber hinwegtäuschen, daß im Rahmen des Verfahrensrechts § 54 Abs 2 JN unter anderem Früchte, Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt lassen will. Aus einer rechtlichen Selbständigkeit von Nebenforderungen im materiellen Recht kann eben nicht auf eine Gleichwertigkeit mit der Hauptsache bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit im Exekutionsverfahren geschlossen werden.

Wohl aber eignet sich die konstatierte rechtliche Selbständigkeit zur Widerlegung des Arguments, wonach Geld gleich Geld sei (so Pfersmann ÖJZ 1985, 205), und desjenigen, wonach eine Außerachtlassung der Nebengebühren den Gleichheitsgrundsatz verletze, (Pfersmann aaO, 206). Gerade im materiellen Recht werden eben Zinsen nicht gleich behandelt wie das Kspital, vielmehr ist eine restriktive Tendenz des Gesetzgebers unverkennbar, wenn man etwa an die stets kurze Verjährungszeit (§ 1480 ABGB) oder die Begrenzung der Zinsen mit dem Betrag der Hauptschuld (§ 1335 ABGB) denkt. Da somit Nebengebühren wie Zinsen nicht in jeder Hinsicht mit dem Kapital gleichzusetzen sind, stellt auch ihre Ungleichbehandlung im Exekutionsverfahren keineswegs einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Auch das Hilfsargument aus § 13 Abs 1 lit a RATG (von Hoyer in Anm zu JBl 1985, 242 noch als Stütze für die Gleichstellung von Kapital und Nebengebühren im Exekutionsverfahren verwendet, in ÖBA 1996, 249 aber nur noch als Gegenargument zum Einwand der jeweils unterschiedlichen Bewertung in unterschiedlichen Verfahrensstadien eingesetzt) wurde mittlerweile durch den Gesetzgeber zunichte gemacht. Seit der EO-Novelle 1995 (BGBl 1995/519) ist auch nach § 13 Abs 1 lit a RATG Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten des betreibenden Gläubigers und sonstiger Berechtigter der Wert des Anspruches an Kapital allein, Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden. Nach Art VIII Abs 4 der EO-Novelle 1995 ist diese Bestimmung auf alle Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder der sonstige das Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 30.September 1995 bei Gericht angebracht wird (dies bedeutet, daß er in der neuen Fassung noch nicht auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist). Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, daß er durch die Änderung des § 13 RATG in Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln eingreifen wollte. Es bleibt damit dabei, daß § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren erst ab der auch von Hoyer hervorgehobenen Zäsur des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Entscheidungen über den Teilnahmeanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren unanwendbar wird. Diese Ausnahme scheint auch noch zusätzlich dadurch gerechtfertigt, daß aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Limitierung des Befriedigungsfonds die Zuweisung von Nebengebühren an einen Vorrangigen der auf das Meistbot Verwiesenen zugleich eine Verringerung der Zuweisung auf die Kapitalforderung eines anderen mit schlechterem Rang bedeutet.

Zu prüfen ist daher nur noch, ob im vorliegenden Fall, wie das Rekursgericht vermeint, die strittigen Zinsen gar keine Nebengebühren darstellen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN ist zweifellos, daß die dort angesprochenen Früchte, Zinsen, Kosten etc als Nebenforderung geltend gemacht werden, was keineswegs immer schon dann der Fall ist, wenn sowohl Zinsen als auch Kapital begehrt werden, wie das Beispiel von Reischauer (aaO) der Geltendmachung von Darlehenszinsen neben einer Kaufpreisforderung zeigt.

Im vorliegenden Fall ist es nun aber nicht nur offensichtlich, daß die betreibende Partei - wohl aus Kostengründen - bereits im Erkenntnisverfahren nur einen Teil des offenen Kapitals neben den gesamten aushaftenden Zinsen eingeklagt und zugesprochen erhalten hat; das hat sie auch im Exekutionsantrag vorgetragen. Im Verfahren wegen zwangsweiser Pfandrechtsbegründung wurde nur ein noch geringeres Teilkapital von S 1,000.000 (mit den gesamten Nebenforderungen) begehrt und insoweit die Exekution bewilligt. In diesem Verfahren war seitens der betreibenden Partei auch ausdrücklich von einer bloßen Teilforderung die Rede. Schließlich brachte sie auch noch selbst im vorliegenden Exekutionsantrag vor, daß durch anderweitige Exekutionsführungen unter anderem die Kapitalforderung per 6.6.1994 auf S 34,283.340,80 abgesenkt werden habe können. Auch das Rekursgericht behandelte in Wahrheit die geltend gemachten Zinsen und Kosten nicht als selbständige Forderungen, weil es sonst - ausgehend von seiner Rechtsansicht der Unzulässigkeit der Exekutionsführung für diese Zinsen - nicht die Exekution zur Hereinbringung von 15 % Zinsen aus dem Teilkapital von S 1,000.000 zusprechen hätte dürfen. Damit zeigt sich eindeutig, daß die betreibende Partei sehr wohl ein Kapital (wenn auch nur zu einem geringen Teil) und hiezu als Nebenforderung (diesen Teilbetrag weit übersteigende) Zinsen sowie Kosten durch Zwangsvollstreckung hereinbringen will. Damit hat aber das Rekursgericht lediglich über Nebenforderungen entschieden, so daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht überstiegen hat.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte