Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies bei der Verteilung des Meistbots von S 716.000,-- für die am 13. Dezember 1983 versteigerte Liegenschaft der Verpflichteten EZ 189 in der Katastralgemeinde Pubersdorf der betreibenden G H registrierte Genossenschaft m.b.H. nicht nur die zu LNr. 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7a pfandrechtlich sichergestellten Kapitalforderungen von zusammen S 439.173,-- und an Kosten S 11.810,39 zu, sondern auch die in der Anmeldung verzeichneten Zinsen von zusammen S 102.127,--.
Der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin A B C Aktiengesellschaft wurden im Range des in LNr. 8a einverleibten Höchstbetragspfandrechtes von S 300.000,-- nur an Kapital S 22.000,-
-, Zinsen S 2.932,93 und Kosten S 15.067,44 zugewiesen. Die Zuweisung des danach erübrigten Meistbotsrestes erfolgte an die im Range nachfolgenden Gläubiger Rudolfine L und D N. Die A B C Aktiengesellschaft bekämpfte den Meistbotsverteilungsbeschluß mit Rekurs insoweit, als an die G H registrierte Genossenschaft m.b.H. mehr als S 75.000,-- zugewiesen wurden und nicht der durch Höchstbetragspfandrecht besicherte Betrag von S 300.000,-- neben der Barzuweisung von S 40.000,37 im Rang LNr. 11a zinstragend angelegt wurde.
Diesem Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß der G H registrierte Genossenschaft m.b.H. im bücherlichen Rang von der A B C Aktiengesellschaft nur die Kapitalbeträge von S 439.173,-- und die Kosten von S 11.810,39, nicht aber die nicht gehörig angemeldeten Zinsen zustünden und daher der nach Berücksichtigung der Vorzugspost an Grundsteuer von S 1.366,18 verbleibende Meistbotsrest von S 263.650,43 der A B C Aktiengesellschaft mit der Maßgabe zugewiesen wird, daß der Betrag zinstragend anzulegen ist.
Die G H registrierte Genossenschaft m.b.H.
erhält dadurch aus dem Meistbot statt S 553.110,39 nur S 450.983,39 und die A B C Aktiengesellschaft statt der Barzuweisung von S 40.000,37 im Range ihres Höchstbetragspfandrechtes die Zuweisung des Meistbotsrestes von S 263.650,43 zur zinstragenden Anlegung (§ 224 Abs 2 EO). Die nachfolgenden Gläubiger gehen vorerst leer aus. Den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft die G H registrierte Genossenschaft m.b.H. mit ihrem Revisionsrekurs. Sie wendet sich gegen die vom Rekursgericht geäußerte Rechtsansicht, die Zinsen aus den durch einverleibte Pfandrechte besicherten Forderungen seien nicht zuzuweisen, weil die der Anmeldung beigelegte Forderungsaufstellung zwar den Zinsfuß und bestimmte Zeitabschnitte anführe, nicht aber den jeweiligen der Zinsenrechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrag. Auch übersteige der angewandte Zinsfuß den in der bücherlichen Eintragung bezeichneten. Demgegenüber meint die Revisionsrekurswerberin, ihre Anmeldung genüge. Zumindest hätte es zu einer Zuweisung der aus dem Buchstande ersichtlichen Zinsen kommen müssen und es stünde ihr daher in Rängen vor der A B C Aktiengesellschaft eine Zuweisung an Zinsen von zusammen S 102.127,-- zumindest aber von S 72.346,08 zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 528 Abs 1 Z 5 EO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Dabei bleiben bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, unberücksichtigt (§ 54 Abs 2 JN, § 500 Abs 2 ZPO und § 526 Abs 3 ZPO). über § 78 EO ist für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Rechtsmittelverfahren über einen Meistbotsverteilungsbeschluß § 54 JN anzuwenden. Die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO schließt nämlich nur den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aus, indem gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurden, der weitere Rekurs auch zulässig erklärt wird, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat (Heller-Berger-Stix 666; JBl 1962, 455).
Der erkennende Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt etwa EvBl 1985/46 = JBl 1985, 242) ungeachtet der im Schrifttum erhobenen Einwände (Hoyer in JBl 1984, 95 und in JBl 1985, 243; Pfersmann in ÖJZ 1985, 205) fest, daß auch im Rechtsmittelverfahren über den Verteilungsbeschluß bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen nach § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdegegenstand des Revisionsrekurses besteht ausschließlich in den als Nebenforderungen neben dem Kapital beanspruchten Zinsen, die bei der nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO maßgebenden Berechnung unberücksichtigt bleiben, gleich wie hoch ihr Betrag errechnet ist, so daß es an der Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei einem S 15.000,-- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand fehlt.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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