OGH 3Ob23/97x

OGH3Ob23/97x29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Ing.J.B*****, vertreten durch Dr.Norbert Lehner, Dr.Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei Alois S*****, wegen Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.November 1996, GZ 46 R 842/96f-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 19.März 1996, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 26.7.1994 beantragte die betreibende Partei die Einschränkung der ihr wegen S 36.300,- s.A. bewilligten Fahrnisexekution und Forderungsexekution gemäß § 294a EO auf restliche Nebengebühren infolge von Teilzahlungen. Am 31.5.1995 beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekutionen nach § 40 EO.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht einem ua gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO verfügenden Beschluß gerichteten Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Diesen Beschluß bekämpft der Verpflichtete mit seinem (irrig als außerordentlichen bezeichneten) Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist dies u.a. der Fall, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Da gem. § 54 Abs 2 JN Nebengebühren wie Kosten und Zinsen auch bei der Berechnung der betriebenen Forderung außer Betracht bleiben (Angst/Jakusch/Pimmer EO14 § 65 E 119), lag diese von Anfang unter dieser Grenze. Die Einschränkung auf Nebengebühren konnte daran nichts ändern. Dies entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes, die auch von der Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 1013/95 (SZ 68/93 = JBl 1995, 662 (Pfersmann) = ecolex 1995, 633 = ZIK 1995, 198 = RdW 1996, 117) für andere Entscheidungen als die dort behandelte über den Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot verwiesenen im Meistbotverteilungsverfahren ausdrücklich aufrecht erhalten wurde.

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